UebergeordnetesD.bmp Grundlegende Informationen zum Paket finden Sie unter Erste Schritte LOHN.

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 Allgemeines

In diesem Dokument werden Grundzüge und die Abrechnung einer Mitarbeiterkapitelbeteiliung gemäß ​§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG erklärt.

Der Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitelanteilen (Beteiligungen)
  • am Unternehmen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers,
  • an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder
  • an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers verbunden sind oder sich mit diesem in einem Haftungsverbund gemäß Bankwesengesetz befinden,
ist an bestimmten Voraussetzungen geknüpft und bis zu einem Betrag von jährlich € 3.000,00 (Stand 2026) lohnsteuer- und SV-frei gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG und § 49 Abs. 3 Z 18 lit. c ASVG. Darüber hinaus ist eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung lohnsteuer- und SV-pflichtig abzurechnen.

Erkundigen Sie sich über die maßgeblichen Voraussetzungen bei Ihrem Steuerberater, Ihrer Interessensvertretung oder in einschlägiger Fachliteratur.

In diesem Dokument wird im Kapitel Lohnarten erklärt, welche Lohnarten zur Abrechnung einer Mitarbeiterkapitelbeteiliung gemäß ​§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG verwendet werden können.

Ein detailliertes Abrechnungsbeispiel finden Sie im gleichnamigen Kapitel.

Der Andruck der Mitarbeiterkapitelbeteiliung gemäß ​§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG am Jahreslohnzettel wird im gleichnamigen Kapitel beschrieben.

 Lohnarten

​Um die Deckelung auf derzeit € 3.000,00 (Stand 2026) einzuhalten, wird die Verwendung einer Eingabelohnart ohne Pflichtigkeiten empfohlen, die an zwei Lohnarten mit den entsprechenden Pflichtigkeiten koppelt. Folgende Lohnarten werden für diesen Zweck empfohlen:
  • 1740 MA-Beteiligung (Eingabe)
  • 1741 MA-Beteiligung frei
  • 1742 MA-Beteiligung pfl.
Die Lohnart 1742 hat die Berechnung 1742 hinterlegt. In den nachfolgenden Unterkapiteln finden Sie Lohnartenstammblätter (Stand 2026) und eine Abbildung der Berechnung.

 Lohnart 1740 MA-Beteiligung (Eingabe)

​337090871913520.png

1572891061000110440.png

 Lohnart 1741 MA-Beteiligung frei

202240871917224.png

1572891105000110440.png
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 Lohnarten 1742 MA-Beteiligung pfl.

622990871923001.png

1572891163000110440.png

Berechnung 1742 Beispiel für Mitarbeiter-Beteiligung:

1572891163000110440_0.png

 Abrechnungsbeispiel

Stand 2026:
Ein Dienstnehmer hat einen Grundbezug von € 4.000​,00 und eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung von insgesamt € 5.000,00. Da der Betrag den jährlichen Grenzwert von € 3.000,00 übersteigt, werden durch die Koppelung die Lohnarten 1741 und 1742 ausgelöst.

1572891575000010440.png

Netto-Vorschau:

1572891575000010440_0.png

Brutto

LA 1000 Gehalt
4.000,00

SV Beitrag lfd

LA 1000 Gehalt
4.000,00
LA 1742 MA-Beteiligung pfl.
2.000,00
Bmg SV lfd
6.000,00
18,07 %, 20%-Regel
860,00

Berechnung LSt SZ

LA 1742 MA-Beteiligung pfl.
2.000,00
​- SV-Anteil 860 / 6.000 * 2.000
- ​286,67
Bmg § 67 (1, 2)
1.713,33
- Freibetrag​​​
- ​620,00

1.093,33
davon 6 % ​LSt SZ
65,60

​​​Berechnung LSt lfd

Bezüge LSt lfd​
4.000,00
​- SV Beitrag laufend
- ​860,00
+ SV-Anteil der lohnsteuerfreien MA-Beteiligung
​+ 286,67
​Bmg LSt lfd
3.426,67
davon 40 % LSt
1.370,66
​- allgemeiner Abzug und Verkehrsabsetzbetrag
- 758,46
LSt lfd​
612,20
​

 Jahreslohnzettel

Die steuerfreie ​Mitarbeiterkapitelbeteiliung gemäß ​§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG wird am Jahreslohnzettel unter der Kennzahl 243 und unter den "Übrigen Abzügen (Aufgliederung des Betrages in Kennzahl 243)" im Punkt "Mitarbeiterkapitelbeteiligung gemäß ​§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b" ausgewiesen.

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Der lohnsteuerpflichtige Teil wird, sofern es sich um Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 handelt, unter der Kennzahl 220 ausgewiesen.

Da der SV-pflichtige Teil der Mitarbeiterkapitalbeteiligung einen Sachbezug im Sinne des ASVG darstellt und die 20%-Regel angewandt werden muss, wird der Betrag der SV-pflichtigen Mitarbeiterkapitalbeteiligung am Jahreslohnzettel unter der Kennzahl 210 im Punkt "Darin enthaltene sonstige Sachbezüge" ausgewiesen.

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