Standardfelder

Wert
Folgende Auswahlmöglichkeiten stehen zur Verfügung:
 
Nein
Der Wert der Lohnart wird nicht berücksichtigt.
 
Diese Einstellung wird beispielsweise benötigt, wenn eine Lohnart KV- oder firmenbezogen nicht in den Schnitt gerechnet werden soll oder die Lohnart nicht in die Schnitt-BMGL einfließen soll, die Menge aber für den An-/Abwesenheitsspeicher bzw. die An-/Abwesenheitsprüfung benötigt wird (z. B. Lohnart "Urlaubsentgelt").
Menge
Die Menge wird in die Schnittberechnung aufgenommen.
Betrag
Der Betrag wird in die Schnittberechnung aufgenommen.
Betrag mit Vorzeichendrehung
Der Betrag wird mit Vorzeichendrehung in die Schnittberechnung aufgenommen.
Menge als Betrag
Die Menge wird als Betrag in die Schnittberechnung aufgenommen.
Nur für Überwiegenheitsprüfung
Mit dieser Einstellung wird die Lohnart in die Schnittbasis ohne Menge bzw. Betrag aufgenommen, sie kann jedoch für Überwiegenheitsprüfungen herangezogen werden.

Bei dieser Ausprägung werden die Felder Überwiegenheit - Prüfung und Überwiegenheit - LA-Gruppe geleert und sind inaktiv.
Reduziert Freibetrag § 68 (1), (2) 
Wenn eine Lohnart mit dieser Einstellung hinterlegt ist,
  • die § 68 (1) bzw. § 68 (2) in der EStG-pflichtig ist und
  • ein Freibetrag § 68 (1) bzw. § 68 (2) existiert,
dann wird der Betrag der Lohnart beim entsprechenden Freibetrag in Abzug gebracht. Die maximale Menge bei § 68 (2) wird dabei nicht geprüft. Der Prozensatz § 68 (2) wird angewendet. Ist der Freibetrag mit Vorzeichendrehung vorhanden, dann wird adäquat der zu reduzierende Betrag addiert.

Bei dieser Ausprägung werden die Felder Überwiegenheit - Prüfung und Überwiegenheit - LA-Gruppe geleert und sind inaktiv.
 
Hinweis
Hinweis.png
Die Ausprägung "Menge" ist dann wesentlich, wenn zur Berechnung der Schnitte die Sätze des aktuellen Monats herangezogen werden sollen.
 
Beispiel
Beispiel.png
Die Lohnarten "ÜST-Grundlohn", "ÜST 50 % frei" und "ÜST 50 % pflichtig" werden mit der Menge in den Schnitt gesteuert. Im Monat April erhält der Dienstnehmer den Schnitt für eine Woche Urlaub.
 
 
Betrachtet man im Programm Dienstnehmer die Berechnungsbasis, erhält man folgendes Bild:

1087148507003900032.png

Für die Berechnung der Schnittbemessungsgrundlage wird der Überstundensatz des aktuellen Monats (April) mit einem Wert von € 14,97 herangezogen.

Die Ansicht Schnitt + Detail je Monat und Lohnart liefert folgende Ergebnisse:

1087148507003900032_0.png

Berechnung des Schnittwerts:
 
1087148507003900032_3.png
 
Schnittwert Monat 4 = 1.010,48 / 501 = € 2,02 pro Stunde
Prozent von Wert
Eingabe des Prozentsatzes, mit dem der Wert der Lohnart in die Schnittberechnung einfließen soll.
Teiler
Soll die Menge der Lohnart als Teiler für die Schnittberechnung herangezogen werden, muss dieses Feld auf "ja" bzw. "ja, mit Vorzeichendrehung" stehen.
An-/Abwesenheit - Speicher
Dieses Feld muss berücksichtigt werden, wenn die An- oder Abwesenheit überprüft werden soll, bevor die Entscheidung fällt, ob ein Monat für die Schnittberechnung herangezogen wird. 
 
Damit eine Überprüfung durchgeführt werden kann, müssen mehrere Einstellungen getroffen werden. An dieser Stelle wird festgelegt, ob die jeweilige Lohnart in die Berechnung der An- oder Abwesenheit einfließen soll.
 
Folgende Einstellungen stehen zur Auswahl:
  • Nein
  • Menge wird addiert
  • Menge wird subtrahiert
  • Betrag wird addiert
  • Betrag wird subtrahiert 
1087148507003500032_0.png
 
Beispiel
Beispiel.png
Ein Mitarbeiter hat einen 3-Monats-Schnitt.
Es sollen aber nur jene Monate für die Schnittberechnung herangezogen werden, in denen der Mitarbeiter mehr als 127 Stunden gearbeitet hat.
 
Da die Anwesenheitsstunden überprüft werden sollen, muss bei der Lohnart Stundenlohn und bei der Lohnart Überstundengrundlohn, falls Überstunden geleistet werden, das Feld "An-/Abwesenheit - Speicher" auf Menge wird addiert gestellt werden. Durch diese Einstellung wird überprüft, ob der Wert der auf den Lohnarten eingegebenen Stunden über oder unter 127 liegt.
 
Werden die Anwesenheitsstunden in einem der drei Monate nicht erreicht (es handelt sich um einen 3-Monats-Schnitt), wird auf den jeweiligen Vormonat zurückgegriffen bis der Wert erreicht wird. Monate, in denen die Grenze von 127 unterschritten wird, bleiben bei der Schnittberechnung unberücksichtigt.
 
Darüber hinaus sind weitere Einstellungen zu treffen. Es muss festgelegt werden, ob eine An-/Abwesenheitsprüfung durchgeführt werden soll. Außerdem muss die Grenze definiert werden, die nicht über- oder unterschritten werden darf.
 
Diese Einstellungen können entweder im Firmenstamm im Reiter Schnitt Vorschlag als Vorschlagswert für alle Mitarbeiter oder - wenn die An-/Abwesenheitsprüfung nur für einen bestimmten Mitarbeiter durchgeführt werden soll - im Mitarbeiterstamm im Reiter Schnitte festgelegt werden.
Überwiegenheit – Prüfung
Eine Zulage bzw. Überstunde muss im Fall von Krankheit, Urlaub ... üblicherweise nur dann fortgezahlt werden, wenn sie regelmäßig ausbezahlt worden ist. Wenn diese Regelmäßigkeit vom Programm geprüft werden soll, muss dies an dieser Stelle bei der betroffenen Lohnart definiert werden.
 
Weitere Einstellungen diesbezüglich müssen im Mitarbeiterstamm im Reiter Schnitte bzw. im Firmenstamm im Reiter Schnitte - Vorschlag durchgeführt werden. Dort wird festgelegt, was "überwiegend" im speziellen Fall bedeutet. 

Dieses Feld ist leer und inaktiv, falls im Feld Wert die Ausprägung "Nur für Überwiegenheitsprüfung" oder "Reduziert Freibetrag § 68 (1), (2)" eingestellt ist.
Überwiegenheit – LA-Gruppe
Wird eine Lohnartengruppe hinterlegt, wird überprüft, ob die Überwiegenheit für die Lohnartengruppen zusammengefasst erfüllt ist. Ist das der Fall, fließen die Lohnarten der Lohnartengruppe in die Schnittberechnung ein. Die Überwiegenheit ist erfüllt, wenn Lohnarten aus der hinterlegten Lohnartengruppe die Überwiegenheit erfüllen. Jeder Monat, in dem eine Lohnart aus der Lohnartengruppe vorhanden ist, wird für die Überwiegenheit als positiver Monat gewertet.

Dieses Feld ist leer und inaktiv, falls im Feld Wert die Ausprägung "Nur für Überwiegenheitsprüfung" oder "Reduziert Freibetrag § 68 (1), (2)" eingestellt ist.