Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet.
Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.
Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden.
Bildungskarenz
Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
Familienhospizkarenz
Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden.
Daraus folgt:
Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer
Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen!
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
- Präsenzdienst
- Zivildienst
- Mutterschutz
- Karenz (gesetzlich)
- Hospizkarenz
- Truppenübung
- Rehabilitationskarenz (könnte umstritten sein)
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
- Bildungskarenz
- Pflegekarenz
- Div. Ruhenszeiten
- Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat
- Familienzeit/Papamonat
- Karenz (freiwillig)
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden.