Bruttoerfassung

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Allgemein

Soll die Erfassung der monatlichen Bezüge getrennt nach Abrechnungskreisen erfolgen, muss dieser Parameter auf "Ja" gestellt werden. 

Hinweis
Hinweis.png
Im Dienstnehmerstamm muss am Reiter Divers bei jedem Dienstnehmer der entsprechende Abrechnungskreis hinterlegt werden.
Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - Nein
1 - Ja
Mit diesem Parameter können Sie festlegen, wie beim Aufruf des nächsten bzw. vorherigen Dienstenehmers mit STRG+ bzw. STRG- oder den Pfeiltasten sortiert werden soll. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

1 - Nach Nummern
2 - Nach Name
3 - Nach Stammkostenstellen
Soll ein Sonderzahlungslauf gesetzt werden, muss an dieser Stelle eine Akontolohnart hinterlegt werden, damit der Netto-Auszahlungsbetrag der Sonderzahlung bei der endgültigen Monatsabrechnung in Abzug gebracht werden kann. 
Werden Lohnarten, die in die Schnittberechnung einfließen, aufgerollt (z. B. Überstunden) und soll sich diese Aufrollung automatisch auf die ausbezahlten Schnitte (z. B. Urlaubs-Schnitt, Feiertags-Schnitt ...) in den Vormonaten auswirken, muss dieser Parameter auf "Ja" stehen.

0 - Nein: Bei dieser Ausprägung erfolgt keine automatische Bewertung der Schnittlohnarten. Soll der Parameter auf diese Ausprägung eingestellt werden, so ist die rechtliche und fachliche Korrektheit der Schnittabrechnung vom Anwender zu verifizieren.

1 - Ja: Die automatische Bewertung der Schnittlohnarten erfolgt.

Beispiel
Beispiel.png
Werden im Juni Überstunden für März nachgezahlt (mittels Aufrollung), so wirkt sich diese Aufrollung standardmäßig nicht auf Schnittlohnarten aus, die bei dem Dienstnehmer im April bzw. im Mai ausbezahlt wurden (außer man steigt in den Monat ein und bestätigt eine Lohnart durch).

Wenn eine im Mai abgerechnete Schnittlohnart automatisch korrigiert (= aufgerollt) werden soll, muss der Parameter auf "Ja" stehen.
An dieser Stelle können Sie die Erfassungsvariante in der Bruttoerfassung festlegen. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - ohne KORE
1 - mit KORE
Abhängig von diesem Parameter wird in der Bruttoerfassung bei einem Dienstnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen entweder gleich auf das Hauptdienstverhältnis verzweigt oder der Suchdialog geöffnet.

1 - Immer Haupt-DV
2 - Suchfenster, falls mehrere DV's im Monat vorhanden
Mit diesem Parameter kann das Verhalten der Funktion Importpuffer entleeren gewählt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

1 - Normal: Der Importpuffer wird nur dann entleert, wenn noch kein Dienstnehmer den Abrechnungsstatus L in aktuellen Monat hat (Ausnahme: Sonderzahlungslauf).

2 - Erweitert: Es erscheint eine Abfrage, ob der Abrechnungsstatus L ignoriert werden soll.
Bei freien Dienstnehmern wird automatisch mit der Lohnartenaktivierung für die Firma die Lohnart 7610 "Abrechnung ohne Bezug" in die Bruttoerfassung geschrieben. Dadurch wird bei der Abrechnung eine mBGM ohne Verrechnung erzeugt.

Die Erstellung der mBGM ohne Verrechnung kann für Dienstnehmer im SV-Bereich der Erwachsenenbildung über diesen Parameter deaktiviert werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

0 - Nein
1 - Ja

Tage/Wochen initialisieren

Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Bildungskarenz" gerechnet werden soll.

0 - Nein
1 - Ja (Standardausprägung)

Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet.

Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.

Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden.

Bildungskarenz
Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Familienhospizkarenz
Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden.

Daraus folgt:

Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer
Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen!

Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
  • Präsenzdienst
  • Zivildienst
  • Mutterschutz
  • Karenz (gesetzlich)
  • Hospizkarenz
  • Truppenübung
  • Rehabilitationskarenz (könnte umstritten sein)
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
  • Bildungskarenz
  • Pflegekarenz
  • Div. Ruhenszeiten
  • Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat
  • Familienzeit/Papamonat
  • Karenz (freiwillig)
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden.
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat" gerechnet werden soll.

0 - Nein (Standardausprägung)
1 - Ja

Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet.

Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.

Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden.

Bildungskarenz
Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Familienhospizkarenz
Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden.

Daraus folgt:

Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer
Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen!

Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
  • Präsenzdienst
  • Zivildienst
  • Mutterschutz
  • Karenz (gesetzlich)
  • Hospizkarenz
  • Truppenübung
  • Rehabilitationskarenz (könnte umstritten sein)
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
  • Bildungskarenz
  • Pflegekarenz
  • Div. Ruhenszeiten
  • Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat
  • Familienzeit/Papamonat
  • Karenz (freiwillig)
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden.
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Diverse Ruhezeit" gerechnet werden soll.

0 - Nein (Standardausprägung)
1 - Ja

Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet.

Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.

Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden.

Bildungskarenz
Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Familienhospizkarenz
Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden.

Daraus folgt:

Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer
Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen!

Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
  • Präsenzdienst
  • Zivildienst
  • Mutterschutz
  • Karenz (gesetzlich)
  • Hospizkarenz
  • Truppenübung
  • Rehabilitationskarenz (könnte umstritten sein)
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
  • Bildungskarenz
  • Pflegekarenz
  • Div. Ruhenszeiten
  • Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat
  • Familienzeit/Papamonat
  • Karenz (freiwillig)
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden.
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Familienzeit/Papamonat" gerechnet werden soll.
 
0 - Nein (Standardausprägung)
1 - Ja

Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet.

Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.

Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden.

Bildungskarenz
Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Familienhospizkarenz
Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden.

Daraus folgt:

Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer
Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen!

Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
  • Präsenzdienst
  • Zivildienst
  • Mutterschutz
  • Karenz (gesetzlich)
  • Hospizkarenz
  • Truppenübung
  • Rehabilitationskarenz (könnte umstritten sein)
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
  • Bildungskarenz
  • Pflegekarenz
  • Div. Ruhenszeiten
  • Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat
  • Familienzeit/Papamonat
  • Karenz (freiwillig)
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden.
Mit diesem Parameter kann eingestellt werden, ob die DGA (Wiener Dienstgeberabgabe U-Bahn-Steuer) bei Dienstverhältnissen mit Ruhendstatus "Karenz (freiwillig)" gerechnet werden soll.
 
0 - Nein (Standardausprägung)
1 - Ja

Jede Ruhendart muss separat betrachtet werden, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht oder nicht. Wenn es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt, wird die U-Bahn-Steuer nicht gerechnet, wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, wird die U-Bahn-Steuer gerechnet.

Laut § 3 lit. g 2. Satz Wiener Dienstgeberabgabegesetz sind Dienstverhältnisse von der Abgabe während der Zeit befreit, für die ein auf einem gesetzlichen Anspruch beruhender Karenzurlaub gewährt wird.

Dem entsprechend muss die Definition der jeweiligen Karenz genau analysiert werden.

Bildungskarenz
Lt. § 11 Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Familienhospizkarenz
Lt. § 14a Abs. 1 AVRAG kann der Arbeitnehmer eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangen. Der Arbeitgeber kann gem. Abs. 3 Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.

Während aus der Textierung "können... vereinbaren" die Bildungskarenz eindeutig als eine freiwillige Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu interpretieren ist, kann aus der Textierung "kann... verlangen" bei der Familienhospizkarenz eine Anspruchsberechtigung herausgelesen werden.

Daraus folgt:

Familienhospizkarenz - keine Dienstgeberabgabepflicht = keine U-Bahn-Steuer
Bildungskarenz - die Wiener Dienstgeberabgabe = U-Bahn-Steuer ist in dieser Zeit weiterhin abzuführen!

Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch keine U-Bahn-Steuer gerechnet, da ein gesetzlicher Anspruch besteht:
  • Präsenzdienst
  • Zivildienst
  • Mutterschutz
  • Karenz (gesetzlich)
  • Hospizkarenz
  • Truppenübung
  • Rehabilitationskarenz (könnte umstritten sein)
Bei folgenden Ruhendstatus wird automatisch eine U-Bahn-Steuer gerechnet, da kein gesetzlicher Anspruch besteht auf:
  • Bildungskarenz
  • Pflegekarenz
  • Div. Ruhenszeiten
  • Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat
  • Familienzeit/Papamonat
  • Karenz (freiwillig)
Mit diesem Parameter kann für die in der Bezeichnung angegebene Ruhendart individuell nach eigenem Ermessen das Programmverhalten übersteuert werden.