![]() | Eine Auswahl im Feld Überweisungs-Empfänger reicht für die Überweisung des Tilgungsbetrages nicht aus, da sowohl Gläubiger als auch Rechtsvertreter mehrere Bankverbindungen hinterlegt haben können. |

![]() | Eine Auswahl im Feld Überweisungs-Empfänger reicht für die Überweisung des Tilgungsbetrages nicht aus, da sowohl Gläubiger als auch Rechtsvertreter mehrere Bankverbindungen hinterlegt haben können. |
Dienstgeberdarlehen | Wird sehr selten über das Pfändungsprogramm abgewickelt. |
Unterhaltsforderung | Hier verbleiben dem Verpflichteten nur 75 % der unpfändbaren Freibeträge. |
Pfändung | "normale" sonstige Forderung |
Verpfändung | Hat den Charakter einer Vormerkung, um sich einen vorderen Rang zu sichern. Deswegen wird bei der Neuanlage das Feld Pfändungsstatus auf "inaktiv" gestellt, d. h., es wird vorerst keine Pfändung gerechnet (z. B. Verpfändungsanzeige einer Bank). |
Abtretung/Zession | Eine Gehalts- oder Lohnabtretung (= Zession) liegt vor, wenn ein Dienstnehmer seine pfändbaren Ansprüche aus dem Dienstverhältnis an eine andere Person abtritt (in der Praxis eher selten). |

gelangen Sie in die Gläubigerverwaltung, wo der entsprechende Gläubiger aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann. 
![]() | Wenn bei Unterhaltsforderungen ein Rückstand vorhanden ist, spielt es keine Rolle, welcher Betrag als Monatsrate hinterlegt woden ist, da immer der gesamte für die Unterhaltsforderung zur Verfügung stehende pfändbare Betrag für die Tilgung verwendet wird. Erst wenn der Rückstand vollständig getilgt worden ist, beschränkt sich der Tilgungsbetrag wieder auf die Monatsrate (Obergrenze oder Fixbetrag). |
Nein | Es ist keine Monatsrate vereinbart worden. |
Obergrenze | Es wird die erfasste Monatsrate getilgt, jedoch maximal der pfändbare Betrag bis zum Existenzminimum. |
Fixbetrag | Es wird auf jeden Fall die Monatsrate getilgt, auch wenn der pfändbare Betrag überschritten und so das Existenzminimum minimiert wird. |

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In der Praxis wird gegen "Ende" einer Pfändung häufig der tatsächlich aushaftende Betrag beim Gläubiger nachgefragt. Dieser kann sich aufgrund unterschiedlicher Zinsenberechnungen von jener Restschuld, die das Programm errechnet hat, unterscheiden. Durch die Eingabe der tatsächlichen (meist höheren) Restschuld werden nun die Nebengebühren automatisch korrigiert. |
können die monatlich getilgten Rückstandsbeträge angesehen werden. 
gelangen Sie in die Rechtsvertreterverwaltung, wo der entsprechende Rechtsanwalt aus einer Liste ausgewählt oder neu angelegt werden kann. 
![]() | Die gewünschte Ausprägung kann in den Lohn-Paramtern für Pfändung als Vorschlagswert hinterlegt werden. |

können die monatlichen Tilgungsraten und Spesen angesehen werden. 

![]() | Der Vorschlag für die Dauer der Überweisungssperre kann in den Lohn-Parametern für Pfändung individuell festgelegt werden (Standardwert = 4 Wochen). |
![]() | Das Exekutionsgericht erlässt folgenden Beschluss: Der nach § 291a Exekutionsordnung errechnete unpfändbare Freibetrag wird monatlich um € 250,00 erhöht: ![]() Die Berechnung des pfändbaren Betrages sieht wie folgt aus (Werte vom Jahr 2016): ![]() berechnetes Existenzminimum 1.617,00 + Erhöhungsbetrag 250,00 = unpfändbarer Freibetrag 1.867,00 |
![]() | Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Prozentsatz Indiv. Grundbetrag = 30 % Allgemeiner Grundbetrag = 882,00 Unterhalt-Grundbetrag = 352,00 (für 2 Kinder) ![]() Berechnung der Grundbeträge: 882,00 * 30 % = 264,60 352,00 * 30 % = 105,60 |
![]() | Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Fixbetrag Indiv. Grundbetrag = € 1.000,00 Allgemeiner Grundbetrag = 882,00 Unterhalt-Grundbetrag = 352,00 (für 2 Kinder) ![]() Berechnung der Grundbeträge: 882,00 + 352,00 = 1.234,00 1.000,00 / 1.234,00 * 100 = 81,037 % 882,00 * 81,037 % = 714,75 352,00 * 81,037 % = 285,25 |

