Anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) können ab 2016 ein Freiwilliges Integrationsjahr absolvieren.
Dieses Freiwillige Integrationsjahr soll den Teilnehmern u. a. soziale und berufliche Kompetenzen vermitteln. Angeboten werden kann es von all jenen Organisationen, die
Zivildienstleistende beschäftigen oder bei denen ein Freiwilliges Soziales Jahr bzw. ein Freiwilliges Umweltschutzjahr absolviert werden kann.
Das Freiwillige Integrationsjahr begründet kein Arbeitsverhältnis und es besteht weder Anspruch auf Entlohnung noch auf Taschengeld.
Die Teilnehmer sind (ohne Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld) dann krankenversichert, wenn sonst keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht, jedenfalls unfall-, nicht jedoch arbeitslosen- und pensionsversichert. Die monatliche Beitragsgrundlage ist die Geringfügigkeitsgrenze. Der Betrag zur Krankenversicherung ist zur Gänze von der jeweiligen Organisation (Dienstgeber) zu tragen. Der Beitrag zur Unfallversicherung wird vom Bund übernommen.
Für die Beschäftigung von Asylwerbern gelten sozialversicherungsrechtlich dieselben Bestimmungen wie für jede andere Personengruppe.
Wenn Sie Teilnehmer an diesem Freiwilligen Integrationsjahr beschäftigen möchten, nehmen Sie mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) Kontakt auf, um die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsaufnahme zu klären. Weitere Informationen wurden unter anderem unter NÖDIS, Nr. 16/Dezember 2015 veröffentlicht.
Teilnehmer des Freiwilligen Integrationsjahres sind mit den Beitragsgruppen N12f, N13f, N14f oder N14x bei der jeweiligen GKK anzumelden und hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen. Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind nicht zu entrichten.
Achtung! | Teilnehmer am Freiwilligen Integrationsjahr sind zwar vom Service-Entgelt (für die e-card) befreit, allerdings wird die Erzeugung der Service-Entgeltlohnart durch die verwendeten Beitragsgruppen (N12f, N13f, N14f bzw. N14x) automatisch unterdrückt. Es wird empfohlen, im Feld Service-Entgelt "Ja" zu hinterlegen, sodass Sie später im Falle eines Wiedereintritts als "normaler" Arbeiter oder Angestellter dieses Feld nicht manuell bearbeiten müssen. Generell muss im Feld Service-Entgelt nur dann "Nein" hinterlegt werden, wenn der Dienstnehmer persönlich von der e-card-Gebühr befreit ist. Sofern eine Befreiung aufgrund der Beitragsgruppe vorliegt, wird diese vom Programm automatisch erkannt.
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Am Reiter Finanzamt muss im Feld "
Lohnsteuer Berechnung" die Ausprägung Keine Lohnsteuer gewählt werden, sodass kein Lohnzettel (L16) erstellt wird.
Hinweis | Um auf bestimmte Ereignisse automatisch erinnert zu werden, können Hinweise im Dienstnehmerstamm am Reiter Hinweise angelegt werden. So können Sie sich beispielsweise als Hinweis hinterlegen, wann das Freiwillige Integrationsjahr zu Ende sein wird.
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Für die Anmeldung bzw. Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurden ab dem Jahr 2019 die Tarifgruppen B991 bzw. B992 vorgesehen. Arbeitslosen- bzw. Pensionsversicherungspflicht besteht keine. Für Teilnehmer am freiwilligen Sozialen Jahr steht die Tarifgruppe B990 zur Verfügung.
Die Tarifgruppen findet man im Programm Stammdaten
→ Diverse Stammdaten
→ Tarifsystem.
Regelung bis 2018:
Für die Anmeldung bzw. Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurden für die Jahre 2016 bis 2018 folgende Beitragsgruppen vorgesehen. Arbeitslosen- bzw. Pensionsversicherungspflicht besteht keine.
| Krankenversicherung | Unfallversicherung | Beitragsgruppennummern |
N12f | Ja | Ja | 3081 |
N13f | Ja | Nein | 3082 |
N14f | Nein | Ja | 3085 |
N14x | Nein | Nein | 3086 |
Die Beitragsgruppen findet man im Programm Stammdaten
→ Diverse Stammdaten
→ Beitragsgruppen.
Hinweis | Bis 2018: Beachten Sie, dass für alle Beitragsgruppen des Freiwilligen Integrationsjahres (also auch für die Beitragsgruppe N14x mit 0 %) ein Beitragsnachweis zu erstellen ist.
Ab 2019: Auch für Teilnehmer am freiwilligen Integrationsjahr (Tarifgruppen B991 und B992) bzw. für Teilnehmer am freiwilligen Sozialjahr (Tarifgruppe B990) ist eine mBGM zu erstellen.
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Hinweis | Teilnehmer am Freiwilligen Integrationsjahres gelten nicht als geringfügig beschäftigt. Insbesondere ist die Beitragsgrundlage nicht bei der Ermittlung der Eineinhalbfachen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze der Dienstgeberabgabe zu berücksichtigen. Dies wird damit begründet, dass die Teilnahme am Freiwilligen Integrationsjahr kein Dienstverhältnis begründet und kein Anspruch auf Entgelt oder Taschengeld besteht.
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Da die monatliche Beitragsgrundlage auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beschränkt ist, ist eine Lohnart zu verwenden, mit der dieser Betrag abgerechnet wird. Im den nachfolgenden Ausführungen ist das die Lohnart 1062 SVDG Freiwilliges Integrationsjahr. Die wichtigsten Einstellungen sind in den folgenden Kapiteln erklärt.
Hinsichtlich des Eingabeverhaltens kann eine Berechnung für den Betrag hinterlegt werden, sodass der Betrag nicht manuell erfasst bzw. geändert werden muss, wenn sich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ändert. Dennoch hat die Lohnart einen eigenen Fixwert. Im Feld Aliquotierung ist die Ausprägung Ja (SV-Tage) zu wählen, sodass bei einem Rumpfmonat auf die SV-Tage aliquotiert wird. Im Feld Fix/Variabel ist die Ausprägung Fixe Lohnart zu wählen, damit die Lohnart mit der Bezugsaktivierung in der Bruttoerfassung erzeugt wird.
Die hinterlegte Berechnung ist im Generalkollektivvertrag wie folgt zu definieren. Als Endergebnis wird einfach die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zurückgegeben.
Diese Lohnart kennzeichnet sich am Reiter Pflichtigkeit insbesondere dadurch, dass die Lohnart lediglich Einstellungen hinsichtlich der SV hat.
Die Lohnart ist nicht BV-pflichtig!
Da diese Lohnart lediglich die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung darstellt, wird sie natürlich nicht verbucht. Die entsprechende Einstellung ist am Reiter Buchungsbeleg vorzunehmen.
Die Abrechnung für einen Teilnehmer am Freiwilligen Integrationsjahr wird anhand eines Beispiels erläutert.
Beispiel | Der Teilnehmer am Freiwilligen Integrationsjahr hat keinen Anspruch auf Entgelt oder Taschengeld, weshalb in der Brutterfassung lediglich die vom Kapitel 4 bekannte Lohnart 1062 SVDG Freiwilliges Integrationsjahr abzurechnen ist.
Im Fenster Netto-Vorschau kann der Dienstgeberanteil der Sozialversicherung laufend leicht nachvollzogen werden.
| N12f → KV: 415,72 * 8,95 % (Stand 2016) | 37,2069 | | SV lfd DG (gerundet) | 37,21 |
Der Beitragsnachweis enthält die abgerechnete Beitragsgruppe N12f.
Ab 2019 wird eine mBGM mit der jeweiligen Tarifgruppe erstellt.
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Für Teilnehmer am Freiwilligen Integrationsjahr wird ein Lohnzettel (L16) nur dann erstellt, wenn eine Lohnsteuer anfällt.
Regelung bis 2018: Für Teilnehmer am Freiwilligen Integrationsjahr ist kein Beitragsgrundlagennachweis zu erstellen und somit auch keine Arbeitsstättenmeldung. Solange keine Lohnsteuer anfällt, ist auch kein Lohnzettel (L16) zu erstellen.