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→ Feld "Sonderzahlungsarten"
Im Fenster "Sonderzahlungsarten" geben Sie bekannt, welche der Sonderzahlungsarten im Zuge der
Zeilenverrechnung aus dem LOHN als
Sonderzahlungen berücksichtigt werden sollen. Dabei werden die Sonstigen Bezüge gemäß § 67 EStG zur Auswahl aufgelistet. Wird keine Sonderzahlungsart explizit ausgewählt, so werden alle Sonderzahlungsarten berücksichtigt - dabei handelt es sich um das Standardverhalten.
Damit auch Sonderzahlungen im Zuge der
Zeilenverrechnung übernommen werden, muss zuerst generell ein
Kostenfaktor für die
Sonderzahlungen angelegt sein. Im zweiten Schritt können Sie hier in diesem Fenster eine Einschränkung auf bestimmte Sonderzahlungsarten vornehmen.
Nehmen Sie keinerlei Einschränkungen vor, gilt Folgendes:
- Für alle Abrechnungen ab Jänner 2021 gilt, dass unter "alle Sonderzahlungsarten" jene Sonderzahlungsarten verstanden werden, die einer der Lohnsteuerpflichtigkeiten des § 67 EStG unterliegen und als Sonderzahlung abgerechnet werden.
- Für Sonderzahlungen, die bis inklusive Dezember 2020 abgerechnet werden, gilt, dass die Sonderzahlungsarten mit folgenden Lohnsteuerpflichtigkeiten nicht zu "allen Sonderzahlungsarten" zählen:
- § 67 Abs. 1, 2 (Aufteilung der Grenzen zw. In- und Ausland)
- § 67 Abs. 8 lit. b (Kündigungsentschädigung)
- § 67 Abs. 5
Die genaue Lohnsteuerpflichtigkeit der Sonderzahlung wird durch das Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" direkt am Lohnartenstamm am Reiter "Pflichtigkeit" festgelegt.
Achtung! | Nehmen Sie im laufenden Betrieb eine Veränderung der Zuordnung vor, so erhalten Sie beim Übernehmen der Einstellungen folgende Meldung:
Hier ist es nötig, den zu berücksichtigenden Zeitraum für Lohndaten anzupassen, damit bereits übernommene Vorzeiträume nicht mehr beeinflusst werden. Beachten Sie dazu die Ausführungen unter Ermittlungszeitraum bearbeiten.
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