
Grundlegende Informationen zum Thema "Intrastat" finden Sie in der Themenhilfe
Intrastat.
Die
Intrastat-Meldung dient statistischen Erhebungen des EU-Warenverkehrs, ersetzt die früher notwendigen Zolldeklarationen und wird vom Statistischen Zentralamt ausgewertet (lt. Definition der Statistik Austria ist "Intrastat ein permanentes statistisches Erhebungssystem zur Erstellung der Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten der EU").
Das – überwiegend durch EU-Rechte vorgegebene – Intrastat-Konzept knüpft nicht mehr an die einzelnen Warensendungen an, sondern sieht eine monatliche Erhebung der Intra-Handelsdaten direkt bei den Unternehmen vor, d. h., der Meldevorgang verlagert sich von der Grenze in das Rechnungswesen der Export- bzw. Importunternehmen.
Intrastat findet in allen EU-Ländern Anwendung und verfolgt das Ziel, zuverlässige, aktuelle und detaillierte statistische Daten über die Lieferverflechtung der Mitgliedsstaaten untereinander bereitzustellen. Gleichzeitig soll die aus den statistischen Auskunftspflichten resultierende Belastung für die Unternehmer in möglichst engen Grenzen gehalten werden.
Empfänger/innen bzw. Versender/innen von Waren müssen in Österreich selbst dafür Sorge tragen, dass Meldungen über Einfuhr bzw. Ausfuhr von Waren an die Statistik Austria durchgeführt werden, wenn die gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Berichtszeitraum ist immer der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat und die Mehrwertsteuer fällig geworden ist. Das heißt, dass die Warenumsätze monatlich gemeldet werden müssen. In Monaten ohne Warenumsätze muss trotzdem eine Leermeldung übermittelt werden.
Die Meldungen müssten spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats an die Statistik Austria versendet werden.
Die Definition der Auskunftspflicht knüpft an die Umsatzsteuerpflicht an. Der Verpflichtung, entsprechende statistische Informationen zu liefern, unterliegt grundsätzlich jede umsatzsteuerpflichtige, natürliche und juristische Person, die sich am Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten beteiligt und
- einen Vertrag geschlossen hat, der zur Versendung bzw. der Lieferung von Waren führt (außer reine Beförderungsverträge) oder
- die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst bzw. die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt oder
- im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung bzw. der Lieferung sind.
Bei Warenversendungen ist somit derjenige, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des UStG ausführt, auskunftspflichtig gegenüber der Statistik. Entsprechend ist bei Wareneingängen derjenige auskunftspflichtig, für den ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des UStG vorliegt. Darüber hinaus erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf unentgeltliche Versendungen und Eingänge.
Der Auskunftspflichtige kann einen oder mehrere Dritte – sog. Drittanmelder wie z. B. Spediteure – mit der Erstellung der Meldung beauftragen. Er bleibt aber für die Richtigkeit der gelieferten Daten weiter verantwortlich.
- Befreit sind grundsätzlich alle Privatpersonen.
- Es gibt eine Befreiung für alle Unternehmen, deren im Intrahandel getätigte jährliche Versendungen in andere Mitgliedsstaaten (inkl. Beitrittsländer) oder Eingänge aus anderen Mitgliedsstaaten (inkl. Beitrittsländer) einen Gesamtrechnungsbetrag von 1,1 Mio. Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Dieser Schwellenwert, manchmal auch als Assimilationsschwelle bezeichnet, gilt je Warenstromrichtung, d. h. sowohl für Versendungen als auch für Eingänge. Wird der Schwellenwert jedoch im Laufe des aktuellen Jahres überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, monatlich statistische Meldungen abzugeben. Geschieht dies beispielsweise im Juli, ist das Unternehmen ab August auskunftspflichtig. Die Monate Jänner bis Juni müssen nicht nachgemeldet werden.
- Aufgrund der neuerlichen Anhebung der Meldeschwelle werden vor allem Klein- und Mittelbetriebe von Berichtspflichten gänzlich befreit.
Überschreitet der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland die Lieferschwelle, so kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung. Der Lieferort verlagert sich damit an jenen Ort, wo die Beförderung oder Versendung endet – also im Bestimmungsmitgliedstaat.
Die Meldung der Intrastat-Daten muss auch dann erfolgen, wenn die Versteuerung der Ware im Bestimmungsland erfolgt. Dies gilt sowohl für die Versendung aus Österreich als auch für den Eingang der Ware im Bestimmungsland.
Um die Intrastat-Daten in solchen Fällen richtig erfassen zu können, steht Ihnen das Kennzeichen "Intrastat-Versandhandel" auf den Stammdaten der Fibu-Filialen (Paket FIBU → Stammdaten → Fibu-/OSS-Filialen) zur Verfügung.
| Dieses Feld wird für die Versandhandelsregelung für die Lieferschwelle benötigt. Da die Schwellenwerte pro Land unterschiedlich sind, muss das Kennzeichen bei Bedarf gesetzt werden. Folgende Einstellungsmöglichkeiten können hier getroffen werden: - Nein: Diese Einstellung wird benötigt, wenn es sich um eine echte Filiale im anderen Land handelt. Das heißt, die Ware wird tatsächlich in dieses Land geliefert.
- Versendung Firmenland: Bei AR-Buchungen mit Filiale wird die Intrastat-Erfassung aus Österreich geöffnet
- Eingang Filialland: Bei ER-Buchungen mit Filiale wird die Intrastat-Eröffnung im Filialland geöffnet
- Eingang und Versendung: Bei Buchungen mit Filiale öffnen sich die Erfassungen der Ware im Empfängerland bzw. für die Versendung der Ware aus dem Ursprungsland hintereinander
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Was dies für die Warenwirtschaft bei der Intrastat-Ermittlung bedeutet, sehen Sie anhand der folgenden Beispiele:
Beispiel | Versendung aus Firmenland (Österreich): Firmenland ist Österreich, Filiale ist Deutschland, Empfänger ist in Deutschland: Die Rechnung wird für das Land 1 Österreich in der Versendung berücksichtigt.
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Beispiel | Eingang Land Filiale (Deutschland): Firmenland ist Österreich, Filiale ist Deutschland, Empfänger ist in Österreich: Die Rechnung ist im Eingang mit Land 2 Deutschland berücksichtigt, nicht in der Versendung.
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Beispiel | Eingang (Empfänger) und Versendung (Ursprungsland): Firmenland ist Österreich, Filiale ist Deutschland, Empfänger Deutschland: Die Rechnung ist in der Versendung mit Land Österreich (Ursprungsland) berücksichtigt und einmal im Eingang für das Empfängerland 2 Deutschland.
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Die Geschäftsart kann an verschiedenen Stellen hinterlegt werden. In den einzelnen Bereichen wird die Geschäftsart in folgender Reihenfolge ermittelt:
Bereich Verkauf:
- Feld "Geschäftsart" am Auftragskopf
- Feld "Geschäftsart" am Erfassungskennzeichen für Verkauf (Paket WWS → Stammdaten → Verkauf)
- Parameter "Geschäftsart" (Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Auftragserfassung → Kopfdaten) oder auch zu finden als Parameter "Geschäftsart Verkauf" im Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Intrastat → Ermittlung)
- Parameter "Standard-Geschäftsart" (Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Auftragserfassung → Allgemein)
Bereich Einkauf:
- Feld "Geschäftsart" am Bestellkopf
- Feld "Geschäftsart" am Erfassungskennzeichen-Einkauf (Paket WWS → Stammdaten → Einkauf)
- Parameter "Geschäftsart" (Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Bestellerfassung → Kopfdaten oder auch zu finden als Parameter "Geschäftsart Einkauf" im Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Intrastat → Ermittlung)
- Parameter "Standard-Geschäftsart" (Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Auftragserfassung → Allgemein). Dieser Parameter gilt auch für den Einkauf!
Seit 2022 müssen die Geschäftsarten zweistellig sein. Daher ist bei Hinterlegung der Geschäftsart in Aufträgen bzw. Bestellungen (bzw. in den Rückfallebenen) darauf zu achten, dass zweistellige Geschäftsarten verwendet werden.
Werden die Geschäftsarten nicht zweistellig hinterlegt, werden bei der Ermittlung der Intrastat die einstelligen Geschäftsarten automatisch auf zweistellige Geschäftsarten umgewandelt.
Im Artikelstamm kann über das Feld "BMD Warenverzeichnis" eine Zuordnungstabelle geöffnet werden, in der z. B. länderspezifische Warenverzeichnisnummern hinterlegt bzw. auch weitere Änderungen vorgenommen werden können.
Am
Erlöskennzeichen gibt es das Feld "Intrastat - Sperre". Wird dieses Kennzeichen aktiviert, wird dieses Erlöskennzeichen für die Intrastat gesperrt.
Bitte überprüfen Sie, ob bei der Funktion "Intrastat ermitteln" die Felder korrekt befüllt sind.
Neben diversen Parametereinstellungen für die Intrastat (Paket WWS
→ Stammdaten
→ Einstellungen
→ WWS Parameter
→ Intrastat) können noch Kontrollen beim Artikel (Paket WWS
→ Stammdaten
→ Artikel
→ Artikel) erfolgen.
Ist beim Artikel oder bei einer Rückfallebene des Artikels (Warenuntergruppe, Warenhauptgruppe oder Parameter (Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Stammdatenverwaltung → Standard-Artikelkennzeichen))
- das Feld "Intrastat-pflichtig" aktiviert und
- ein Warenverzeichnis bzw. BMD Warenverzeichnis hinterlegt?
Ist beim Artikel
- ein Gewicht eingetragen und
- das Ursprungsland hinterlegt?
Ist beim Parameter "Standard Gewichtseinheit" eine Einheit hinterlegt? Diesen Parameter finden Sie im Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Stammdatenverwaltung → Artikel.
In weiterer Folge sind auch die Bewegungsdaten zu kontrollieren.
Im Standard ist das Wareneingangsdatum ausschlaggebend für die Intrastat-Ermittlung für Eingang. Soll stattdessen aber das Eingangsrechnungsdatum verwendet werden, ist dies in folgendem Parameter einstellbar:
Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Intrastat → Ermittlung
| Definition, welches Datum bei der Intrastat-Ermittlung für den Eingang herangezogen werden soll.
0 - Wareneingangsdatum (Standard) 1 - Eingangsrechnungsdatum 2 - Eingangsrechnungsdatum (vollständig zugeordnet)
Hinweis Ist der Parameter auf Ausprägung "1 - Eingangsrechnungsdatum" oder auf Ausprägung "2 - Eingangsrechnungsdatum (vollständig zugeordnet)" eingestellt, so werden nur jene Warenannahmepositionen berücksichtigt, die einer Eingangsrechnung zugeordnet sind. |
Der Unterschied zwischen den Ausprägungen "1 - Eingangsrechnungsdatum" und "2 - Eingangsrechnungsdatum (vollständig zugeordnet)" wird anhand des folgenden Beispiels dargestellt.
Beispiel | Am 28.02. werden 100 Stück von Artikel A und 100 Stück von Artikel B geliefert. Die erste Eingangsrechnung dazu kommt am 07.03. Der Lieferant verrechnet im März den Artikel A vollständig und von Artikel B nur 50 Stück. Die restlichen 50 Stück von Artikel B werden mit einer weiteren Eingangsrechnung per 10.04. verrechnet.
Ausprägung "1 - Eingangsrechnungsdatum": - Artikel A wird in den Intrastat-Eingang der März-Ermittlung mit dem Wert lt. Eingangsrechnung übernommen.
- Artikel B wird in den Intrastat-Eingang der März-Ermittlung mit dem Wert lt. Eingangsrechnung übernommen, obwohl dieser noch nicht vollständig verrechnet ist.
Ausprägung "2 - Eingangsrechnungsdatum (vollständig zugeordnet)": - Artikel A wird in den Intrastat-Eingang der März-Ermittlung mit dem Wert lt. Eingangsrechnung übernommen.
- Artikel B wird in den Intrastat-Eingang der April-Ermittlung mit dem Wert lt. Eingangsrechnung übernommen, weil die vollständige Verrechnung erst im April erfolgt ist.
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Sobald eine besondere Maßeinheit beim Warenverzeichnis hinterlegt ist, wird im Standard keine Eigenmasse ermittelt. Soll die Eigenmasse trotz Hinterlegung der besonderen Maßeinheit ermittelt werden, kann dies über den folgenden Parameter aktiviert werden.
Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Intrastat → Ermittlung
| Definition, ob die "Eigenmasse" auch dann ermittelt werden soll, wenn eine "besondere Maßeinheit" angegeben ist. |
Wenn das Gewicht nach der Erfassung einer Bestellung am Artikelstamm hinterlegt wird, funktioniert eine korrekte Ermittlung der Eigenmasse nur, wenn die Ausprägung "1 - Positionsdaten mit Rückfall auf Stammdaten" bei folgendem Parameter gesetzt ist.
Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Intrastat → Ermittlung
| Definition, welche Basis zur Berechnung der Eigenmasse herangezogen werden soll.
0 - Positiondaten (Standard): Berechnungsbasis ist das Einzelgewicht der Positionsdaten. Ist das Einzelgewicht auf der Position leer, wird keine Eigenmasse berechnet.
1 - Positionsdaten mit Rückfall auf Stammdaten: Berechnungsbasis ist das Einzelgewicht der Positionsdaten. Ist das Einzelgewicht auf der Position leer, wird die Eigenmasse aufgrund des Artikelgewichts laut Artikelstamm berechnet.
2 - Stammdaten: Die Eigenmasse wird immer aufgrund des Artikelgewichts laut Artikelstamm berechnet
Hinweis Der Paramter ist für Einkauf und Verkauf gültig. Ausnahme sind Set-Einzelteile, hier wird die Eigenmasse immer auf Basis des Artikelgewichts laut Artikelstamm berechnet.
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Das Ursprungsland ist bei der Funktion "Intrastat-Datei erstellen" beim Export mit der Art "EBS (RTIC)" ein Pflichtfeld.
Die Prüfung erfolgt beim Export.
Ja, die Warenverzeichnisnummer wird je nach Einstellung des folgenden Parameters nur für Auslandskunden oder alle Kunden (auch Inlandskunden) auf allen Ausdrucken angedruckt.
Paket WWS → Stammdaten → Einstellungen → WWS Parameter → Ausdrucke → Rechnungsdruck
| Definition, ob die Warenverzeichnisnummer nur bei Auslandskunden gedruckt werden soll.
0 - Nein: Die Warenverzeichnisnummer wird bei allen gedruckt, auch bei Inlandskunden.
1 - Ja (Standard): Die Warenverzeichnisnummer wird nur bei Auslandskunden angedruckt.
Hinweis: Die Einstellung dieses Parameters bezieht sich nicht nur auf den Rechnungsdruck, sondern auf alle Ausdrucke. |