
Grundlegende Informationen zum Programm finden Sie unter
Lohnarten.
In diesem Bereich werden in den nachfolgenden Kapiteln Neuerungen insbesondere an Lohnarten im Auslieferungsstandard thematisiert. Der Leser/Die Leserin kann diese Änderungen selbstständig an seinen/ihren individuellen Lohnarten und nach eigenem Ermessen vornehmen. Neuere Einträge stehen oben im Dokument und das Erfassungsdatum wird angegeben.
Bei automatischen Änderungen durch ein WebUpdate werden die Nummern der WebUpdates angegeben.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um Empfehlungen zu Programmeinstellungen handelt und weder rechtliche noch fachliche Auskünfte erteilt werden.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2026 vorgenommen:
- Berechnung 100004: Beispiel BUAK WR Baugewerbe und Bauindustrie
In der BUAK-WR müssen die Anwesenheitsstunden und Nichtleistungszeitstunden berücksichtigt werden. Bisher wurde bei den Nichtleistungszeiten auf die Nichtleistungszeitenverwaltung geachtet. Ab nun werden die Nichtleistungsstunden über die Lohnartenfunktionen ermittelt. Das heißt, die entsprechenden Lohnarten müssen abgerechnet werden.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer-Kore-Auswertung"
- Standardeinstellung ist jetzt mit Lohnartenbezeichnung und Dienstnehmerbezeichnung.
- Das Feld "FibukontoNr" wurde in die Feldauswahl aufgenommen.
- Überstundeneingabeschablone angepasst
Die Lohnarten 3120, 3020 wurden entfernt und die Splittung aufgrund des § 68 (2) EStG herausgenommen.
- Lohnart 5545 "Zuschuss Weiterbildungsbeihilfe" wurde angelegt.
- Lohnart 1750 "Essensbon frei" wurde angelegt.
- Bei Kurzarbeitslohnarten wurde das Feld "Vorerfassung" auf "Nein" gestellt.
- Feldauswahl Firmenstamm > Reiter "Pensionskassen"
Feld "Export-Ehegatte" wurde in die Feldauswahl aufgenommen.
- Lohnart 1700 "Trinkgeldpauschale"
Feld "Sachbezug" wurde auf "Nein" geändert, da Trinkgeld als Geldbezug zu werten ist – unabhängig davon, ob es sich um ein pauschaliertes oder tatsächlich gewährtes Trinkgeld handelt.
- Lohnart 2405 "Bau Urlaub (Eingabe)"
Hier gibt es eine Koppelung auf die Lohnarten 2406 und 2407. In der Koppelung wurde das Feld "Wertübergabe" auf "Wert der Startlohnart - Wert der vorherigen Lohnart" gestellt, wodurch keine Berechnung mehr notwendig ist.
- Lohnart 7045 "Ausbildungskostenrückersatz":
Das Feld "MwSt-/VSt-Prozentsatz" wurde von 20 auf 0 geändert.
Das Feld "Konto-Ref.-Nr." wurde von 720 "Sonstige betriebliche Erträge 20 %" auf 730 "Sonstige betriebliche Erträge (nicht steuerbar)" geändert.
- Lohnart: Nach-/Vergleichszahlungslohnarten (Standardlohnarten im Nummernbereich von 5550 bis 5561):
Die Felder "Kostenverteilung anwenden" und "KORE-Eingaben von Bruttoerfassung verwenden" wurden jeweils auf "Ja" gestellt.
Ab diesem WebUpdate steht die Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" im Programm "Lohnarten" im Jahr 2026 wieder zur Verfügung. Eine individuelle Anwenderlohnart zur Abrechnung einer lohnsteuerfreien Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 ist manuell anzulegen.
Falls Sie bereits im Jahr 2025 eine Lohnart für die steuerfreie Mitarbeiterprämie verwendet haben, müssen Sie lediglich die Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" im Programm "Lohnarten" im Jahr 2026 stehend einstellen – im Anschluss können Sie die Lohnart auch dieses Jahr wieder verwenden. Lesen Sie dazu unsere Onlinehilfe zum Thema
Steuerfreie Mitarbeiterprämie. Bitte beachten Sie die aktuelle Gesetzeslage und kontrollieren Sie die konkreten Voraussetzungen.
Folgende Änderung wurde am Auslieferungsstandard 2026 vorgenommen:
- Bei der Lohnart 1700 "Trinkgeldpauschale" wurde das Feld "Sachbezug" auf "Nein" gestellt.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2026 vorgenommen:
- Die Lohnarten 5730 "Zukunftssicherung frei (Sachbezug)" und 5740 "Zukunftssicherung pfl. (Sachbezug)" wurden angelegt.
- Bei folgenden Lohnarten wurde die Pflichtigkeit "Sachbezug (20%-Regel)" auf "Ja (sonstiger)" gestellt:
- 1721 "MA-Rabatt frei"
- 1722 "MA-Rabatt pfl."
- 1741 "MA-Beteiligung frei"
- 2822 "Öffi-Ticket (Info für L16)"
- 2828 "Öffi-Ticket (Sachbezug bei DV-Ende)"
- 5750 "Zuschuss Kinderbetreuung"
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2026 und an der Standarfeldauswahl vorgenommen:
- Lohnart 3720 "Feiertag Arbeitsentgelt" wurde der derzeitigen Rechtsmeinung entsprechend auf § 68 Abs. 1 EStG gestellt und umbenannt auf "Feiertags Arbeitsentgelt § 68 (1) frei".
- Lohnart 3150 umbenannt auf "Üstd Zuschlag 100 % § 68 (2) frei".
- Lohnart 3155 "Üstd Zuschlag 100 % pfl." wurde neu angelegt.
- Bei den Lohnarten 3140, 3160 und 3171 wurde die Bezeichnung um den Zusatz "§ 68 (1) frei" erweitert.
- Feldauswahl im Programm "ELDA-Datendrehscheibe" wurde angepasst: Das Feld "Bearbeiterkennzeichen" wurde entfernt und die Felder "Jahr", "Monat" und "Datensender" wurden eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Lohnarten" in der Listansicht: Die Felder "Fixwert" und "Eingabe Satz" wurden eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer" in der Editansicht: Die Felder zur Insolvenz wurden am Reiter "BUAK/PK/Insolvenz" eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer" in der Editansicht: Das Feld "Arbeitsbewilligung Bis" wurde am Reiter "Allgemein/CRM" eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer" in der Listansicht: Das Feld "Firma" wurde durch "DV-Firma" ersetzt.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard für das Jahr 2026 vorgenommen. Möglicherweise wollen Sie diese Änderungen auch in Ihren Datenbeständen umsetzen:
- Feldauswahl im Programm "Lohnfirmen": Bereits mit einem früheren WebUpdate wurden nützliche Felder im Programm "Lohnfirmen" zur Verfügung gestellt, um mehr Übersicht zu schaffen. Mit diesem WebUpdate wurde die Standardfeldauswahl angepasst. Dazu zählen die Felder:
- Höchster fertiger Monat
- Monat fertig ()
- Folgende Änderungen wurden an Berechnungen im General-Kollektivvertrag im Auslieferungsstandard vorgenommen. Überprüfen Sie, ob Sie analoge Änderungen an Ihren Daten vornehmen müssen. Durch die Änderung am Auslieferungsstandard werden Ihre Daten NICHT geändert. Legen Sie einen neuen Datenbestand für das Jahr 2026 an, um Details zu sehen.
- 300006 Beispiel gesetzl. Sozialbeitrag AG (Konjunkturstatistik): Die Lohnarten 9901 und 9911 wurden in die Berechnung aufgenommen.
- 100000 und 100001 Beispiel Urlaubszuschuss Aliquotierung nach Kalendertagen inkl. entgeltfreier Zeiten und Beispiel Weihnachtsremuneration Aliquotierung nach Kalendertagen inkl. entgeltfreier Zeiten: Die Aliquotierung wurde auf "Kalendertage" umgestellt.
- 100004 Beispiel BUAK WR Baugewerbe und Bauindustrie: Die Stunden für Urlaub werden nicht mehr aus der NLZ-Verwaltung geholt, sondern aus den entsprechenden Lohnarten, damit die Berechnung für BUAK-Direktverrechner auch funktioniert.
- 102000 Beispiel Gehalt inkl. Überstd. Pauschale: Wurde gelöscht.
- 102050 Beispiel Bedingung Koppelung für NLZ Std Lohnarten: Neu angelegt.

- 100002 Beispiel Urlaubsersatzleistung lfd.: Lohnart 5505 "Lohnausgleich TP lfd" wurde entfernt und Variable umbenannt.
- 100003 Beispiel Urlaubsersatzleistung SZ: Lohnart 5505 "Lohnausgleich TP lfd" wurde entfernt und Variable umbenannt.
- 100010 Beispiel für gesetzliche Abfertigung: Die Lohnarten 5505 und 5506 wurden entfernt, die Lohnart 5540 wurde hinzugefügt. Variablen wurden umbenannt.
- 200000 Beispiel Abfertigungsrückstellung: Die Lohnarten 5505 und 5506 wurden entfernt, Variablen wurden umbenannt.
- 200002 Beispiel Urlaubsrückstellung: Die Lohnart 5505 wurde entfernt, Varialben wurden umbenannt.
- Entgeltfortzahlungsansprüche: Für das Berufsausbildungsgesetz wurde für die NLZ der Art "Krank" in den Feldern "Lohnarten 1 (Gruppe)" und "Lohnart 2 (Gruppe 2)" die Lohnart 2130 "Krank LG Teilentgelt ab 43. Tag" hinterlegt.
- Stapeleinstellungen:
- 22 Abrechnung je Dienstnehmer wurde gelöscht.
- 30 Fertigmeldung wurde gelöscht.
- 50 ELDA-Meldungen wurde gelöscht.
- 41 Auswertungen: E-Mail-Einstellungen wurde auf "E-Mail im Vordergrund" eingestellt. Es wurde ein Betreff wie beim Lohnsetversand eingetragen (<Firmennummer> Monatsauswertungen <YYYY>/<MM>) hinterlegt. Dieser Stapel wurde im Parameter "Auswertungsstapel" hinterlegt.
- 90 Monatsende: Die Funktion "Abrechnungsmonat um 1 erhöhen" wurden entfernt.
- Parameter:
- Konjunkturstatistiken drucken: Bruttoverdienst, Sonderzahlungen, Abfertigung und Nettoverdienst wurde auf Lohnartengruppen umgestellt.
- Abrechnungskontrollen drucken: Kontrollausdruck = Ja
- Lohnarten:
- 5000 Urlaubszuschuss: Im Feld "Berechnungsnummer Betrag" wurde die Berechnungsnummer 100000 hinterlegt.
- 5010 Weihnachtsremuneration: Im Feld "Berechnungsnummer Betrag" wurde die Berechnungsnummer 100001 hinterlegt.
- 5350 UEL SZ lfd / LSt lfd: Im Feld "Berechnungsnummer Satz" wurde die Berechnungsnummer 100002 hinterlegt.
- 5350 UEL SZ SZ / LSt SZ: Im Feld "Berechnungsnummer Satz" wurde die Berechnungsnummer 100003 hinterlegt.
- Die bisherige Lohnart 1010 wurde umbenannt und auf die Nummer 7470 verschoben.
Stattdessen wurde auf der Nummer 1010 eine neue Lohnart "Grundbezug All-In" angelegt.
- Lohnarten 2050, 2060, 2250, 2260, 2310, 2320, 2350, 2355, 2360, 2370, 2380 Berechnung für Koppelungsbedingung hinterlegt.
- 2295 und 2296 ATZ Teilentgelt auf inaktiv gestellt.
- 2010, 2015, 2210 und 2215: Lohnart 5500 wurde bei der Fixwertezuordnung aufgenommen.
- 5505, 5506, 5515 und 5516 Teilpension bis 2023 auf inaktiv gestellt.
- 5540 fiktive BMD Abfertigung ALT Teilpension: Lohnart für Teilpension gemäß Teilpensionsgesetz (APG) angelegt, siehe Neuerungen 2026.
- 1536 Abschlussprovision angelegt.
- 1537 Superprovision angelegt.
Folgende Änderungen erfolgen mit der Jahresumstellung von 2025 auf 2026:
- Lohnart 9559 "Abzug fiktive LSt lfd Ausland" wird auf "Abzug fiktive LSt Ausland" umbenannt.
- Lohnart 5520 "BV Bmg lfd Bildungs-, Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" wird auf "BV Bmg lfd Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" umbenannt
- Lohnart 5530 "BV Bmg SZ Bildungs-, Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" wird auf "BV Bmg SZ Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" umbenannt
Ab 2026 ist eine genauere Unterscheidung des Sachbezugs für den Andruck am Jahreslohnzettel nötig. Im Feld "Sachbezug (20%-Regel)" stehen aus diesem Grund ab 2026 folgende Ausprägungen zur Verfügung:
- Nein
- Ja (sonstiger)
- Ja (Kfz)
- Ja (E-Kfz)
- Ja (Wohnraum)
- Nein, nur 20%-Regel berücksichtigen: Hier handelt es sich um keinen echten Sachbezug. Diese Ausprägung wird beispielsweise für Lohnarten wie "Kurzarbeit lfd SV Differenz" oder "Altersteilzeit Diff. SV lfd." verwendet.
In der Pflichigkeit "Lohnsteuer (gem. EStG)" werden ab 2026 zwei Ausprägungen für den Kostenersatz für das Aufladen eines E-Kfz und die Anschaffung einer Ladeeinrichtung unterschieden. Im Zuge der Jahresumstellung erfolgt ein Protokolleintrag in die Logdatei der Jahresumstellung, wenn eine Anwenderlohnart mit der bisherigen Pflichtigkeit gefunden worde ist. Für den Kostenersatz für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung muss eine weitere Lohnart angelegt werden.
Zusätzlich wurden einige neue Lohnsteuerpflichten eingeführt.
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a (Zukunftssicherung)
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b (Mitarbeiterkapitalbeteiligung)
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung)
- § 3 Abs. 1 Z 16 lit. c (Pauschale Reiseaufwandsentschädigung)
- § 3 Abs. 1 Z 16 lit. d (Carsharing)
- § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b (Gutscheine)
- § 3 Abs. 1 Z 21 (Mitarbeiterrabatte)
- Kostenersatz Aufladen E-Kfz
- Kostenersatz Anschaffung Ladeeinrichtung: Bestehende Ausprägung muss angepasst werden.
Ab dem Jahr 2026 steht das Feld "A+E-Krankengeld Provision" mit folgenden Ausprägungen zur Verfügung:
- Nein
- Ja (Abschlussprovision)
- Ja (Superprovision)
- Ja (Sonstige)
Die Systemlohnarten 9021, 9023, 9025, 9027 und 9029 wurden umbenannt. Der Text "und § 124b Z478" wurde entfernt, da dieser nur bis 2025 Gültigkeit hat.
Ab 2026 besteht die Möglichkeit der
Teilpension gem. Teilpensionsgesetz (APG). Für Dienstnehmer mit Abfertigung Neu ist kein Ausgleich in Form einer fiktiven Beitragsgrundlage anzusetzen. Für Dienstnehmer im Abfertigungssystem "Alt" ist jedoch bei der Ermittlung der Abfertigung vom fiktiven Vollzeitwert auszugehen. In der laufenden Lohnabrechnung ist das nicht relevant, aber für die Auszahlung der Abfertigung und damit auch für die Abfertigungsrückstellung. Lesen Sie im Kapitel
Sonderfall: Schutzbestimmung Abfertigung Alt der
Neuerungen 2026, wie eine Hilfslohnart für diese Konstellation anzulegen ist.
Lohnarten für Mitarbeiterprämien für 2025, die im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Pflichtigkeit "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) ab 2025" eingestellt haben, werden bei der Jahresumstellung auf die neue Pflichtigkeitsausprägung in der Lohnsteuer "ungültiger Wert" umgestellt, weil die Pflichtigkeit für 2025 im Jahr 2026 nicht mehr existiert. Ob es für 2026 zu einer Verlängerung/Neuregelung kommt, ist aktuell offen. Eine Evaluierung bis 30.04.2026 bzw. eine Neuregelung bis 31.05.2025 wurde seitens Finanzverwaltung angekündigt. Sobald es zu einem Gesetzesbeschluss kommt, wird entsprechend eine neue Pflichtigkeit seitens BMD ausgeliefert.
Feiertagsarbeitsentgelt ist nach aktueller Ansicht der Finanzverwaltung nicht vom § 68 (1) EStG erfasst. Im Zuge der Jahresumstellung erhalten Sie einen Hinweis, wenn die Standardlohnart 3720 "Feiertag Arbeitsentgelt noch lohnsteuerfrei eingestellt ist. Weitere abweichend vom Standard angelegte Lohnarten sind manuell zu prüfen. Eine automatische Umstellung von Pflichtigkeiten erfolgt nicht. Der Auslieferungsstandard wurde angepasst.
Für
Trinkgeldpauschalen im Gastgewerbe wird empfohlen die Standardlohnart 1700 "Trinkgeldpauschale" zwei Mal zu kopieren, um die Fälle mit und ohne Inkasso abzudecken. Eine genaue Beschreibung finden Sie im Kapitel
Trinkgeldpauschalen im Gastgewerbe in den
Neuerungen 2026.
Nach aktuellen Informationen ist keine Verlängerung der Sonderregelung für
§ 68 (2) geplant, womit ab 2026 wieder nur die ersten 10 Überstunden lohnsteuerfrei abgerechnet werden, bis zu maximal € 120,00. Weitere Informationen in dieses Thema betreffend finden Sie im Kapitel
§ 68 (2) - neue (alte) Grenzwerte in den
Neuerungen 2026.
Beachten Sie die Änderungen in Bezug auf
Weiterbildungskarenz und -Teilzeit, wonach der Dienstgeber bei "Besserverdienern" einen Zuschuss in Höhe von 15 % der Beihilfe zu leisten hat. Detaillierte Informationen zur Anlage der dafür erforderlichen Lohnart finden Sie im Kapitel
Weiterbildungskarenz und -Teilzeit in den
Neuerungen 2026.