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Deutschland.
Mit dem BMF-Schreiben vom 24.11.2017 (BMF, 24.11.2017, IV C 6 - S 2133 - b/17/10004) wird die Übermittlungspflicht in Fällen der atypisch stillen Gesellschaften gemäß § 5b EStG (E-Bilanz) geregelt. Diese ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1.1.2018 beginnen anzuwenden.
Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen aus diesem Schreiben:
Bei Bestehen einer atypischen stillen Gesellschaft wird das Unternehmen ganz oder teilweise dem atypisch stillen Gesellschafter zugeordnet.
Atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen:
Wird das gesamte Unternehmen dem stillen Gesellschafter zugeordnet, ist eine E-Bilanz nur zur Erklärung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der atypischen stillen Gesellschaft abzugeben; unterhält der Inhaber des Handelsgewerbes allerdings einen weiteren Gewerbebetrieb, bleibt für diesen (natürlich) die Pflicht zur Abgabe einer E-Bilanz bestehen.
Atypisch stille Beteiligung an einem Teil des Unternehmens:
Besteht die atypisch stille Gesellschaft nur an einem Teil des Betriebs, ist eine E-Bilanz jedoch nur für seine Beteiligung relevanten Berichtsteile zu übermitteln. Für die übrigen Teile ist weiterhin eine E-Bilanz des Inhabers zu übermitteln.
Somit sind bei Bestehen mehrerer atypisch stillen Beteiligungen entsprechend viele E-Bilanzen zu übermitteln.
Handelsrechtlich besteht die atypisch stille Gesellschaft nur im Innenverhältnis. Somit findet hier keine Veränderung zum bisherigen Vorgehen statt. Die Handelsbilanz ist für die Offenlegung zu übermitteln.
Daraus ergeben sich folgende Offenlegungs- und Deklarationspflichten:
Aufgrund der unterschiedlichen Gesellschaftsformen (Kapital- und Personengesellschaft) ist es nicht möglich, alle Anforderungen über einen Mandanten abzudecken. Im nachfolgenden Beispiel wird davon ausgegangen, dass die atypisch stille Beteiligung an dem gesamten Unternehmen besteht.
Überblick über die benötigten Stammdaten:
In dieser Fibu wird die laufende Buchhaltung inkl. Anlagenbuchhaltung geführt und anschließend der handelsrechtliche Jahresabschluss erstellt.
Zusätzlich erstellen Sie mit dieser Fibu
- die Umsatzsteuererklärung und
- die Offenlegung der Handelsbilanz an den Bundesanzeiger.
In diesem Mandanten müssen zusätzlich auch die Stammdaten der Gesellschafter angelegt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Doku
Anlage/Zuordnung von Gesellschaftern.
Diese FIBU basiert auf der Buchhaltung der handelsrechtlichen GmbH. Aus diesem Grund kann die Buchhaltung entweder mittels
Export/Import oder mittels
Konsolidierung übertragen werden.
Zusätzlich müssen in dieser Buchhaltung:
- Kapitalgesellschaftsspezifische Konten umgebucht werden
- Abschlussbuchungen (z.B. Gewinnverteilung) erfasst werden
Mit dieser FIBU erstellen bzw. übermitteln Sie
- die GewSt,
- die GuE sowie
- die E-Bilanz der Mitunternehmerschaft.
Je nach Ausgestaltung können hier ggf. auch eine oder mehrere Sonderbilanzen erfasst werden. Informationen zur richtigen Erstellung von Sonderbilanzen finden Sie in der Dokumentation
E-Bilanz (Sonder-/Ergänzungsbilanz).
Für den Abschluss der steuerrechtlichen GmbH muss kein eigener Mandant angelegt werden, hierfür reicht die Anlage einer FIBU mit Unternummer 2 beim Mandant 1.
Diese Buchhaltung beinhaltet in der Regel nur die nach der Spiegelbildmethode gebuchte Beteiligung an der Mitunternehmerschaft, das Eigenkapital der GmbH und die Körperschaftsteuerrückstellung.
Mit dieser Buchhaltung erstellen bzw. übermitteln Sie: