
Grundlegende Informationen zum Programm finden Sie unter
Lohnarten.
In diesem Bereich werden ab 2024 Neuerungen insbesondere an Lohnarten im Auslieferungsstandard thematisiert. Der Leser/Die Leserin kann diese Änderungen selbstständig an seinen/ihren individuellen Lohnarten und nach eigenem Ermessen vornehmen. Neuere Einträge stehen oben im Dokument und das Erfassungsdatum wird angegeben.
Bei automatischen Änderungen durch ein WebUpdate werden die Nummern der WebUpdates angegeben.
Bitte beachten Sie, dass es sich dabei lediglich um Empfehlungen zu Programmeinstellungen handelt und weder rechtliche noch fachliche Auskünfte erteilt werden.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2026 vorgenommen:
- Berechnung 100004: Beispiel BUAK WR Baugewerbe und Bauindustrie
In der BUAK-WR müssen die Anwesenheitsstunden und Nichtleistungszeitstunden berücksichtigt werden. Bisher wurde bei den Nichtleistungszeiten auf die Nichtleistungszeitenverwaltung geachtet. Ab nun werden die Nichtleistungsstunden über die Lohnartenfunktionen ermittelt. Das heißt, die entsprechenden Lohnarten müssen abgerechnet werden.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer-Kore-Auswertung"
- Standardeinstellung ist jetzt mit Lohnartenbezeichnung und Dienstnehmerbezeichnung.
- Das Feld "FibukontoNr" wurde in die Feldauswahl aufgenommen.
- Überstundeneingabeschablone angepasst
Die Lohnarten 3120, 3020 wurden entfernt und die Splittung aufgrund des § 68 (2) EStG herausgenommen.
- Lohnart 5545 "Zuschuss Weiterbildungsbeihilfe" wurde angelegt.
- Lohnart 1750 "Essensbon frei" wurde angelegt.
- Bei Kurzarbeitslohnarten wurde das Feld "Vorerfassung" auf "Nein" gestellt.
- Feldauswahl Firmenstamm > Reiter "Pensionskassen"
Feld "Export-Ehegatte" wurde in die Feldauswahl aufgenommen.
- Lohnart 1700 "Trinkgeldpauschale"
Feld "Sachbezug" wurde auf "Nein" geändert, da Trinkgeld als Geldbezug zu werten ist – unabhängig davon, ob es sich um ein pauschaliertes oder tatsächlich gewährtes Trinkgeld handelt.
- Lohnart 2405 "Bau Urlaub (Eingabe)"
Hier gibt es eine Koppelung auf die Lohnarten 2406 und 2407. In der Koppelung wurde das Feld "Wertübergabe" auf "Wert der Startlohnart - Wert der vorherigen Lohnart" gestellt, wodurch keine Berechnung mehr notwendig ist.
- Lohnart 7045 "Ausbildungskostenrückersatz":
Das Feld "MwSt-/VSt-Prozentsatz" wurde von 20 auf 0 geändert.
Das Feld "Konto-Ref.-Nr." wurde von 720 "Sonstige betriebliche Erträge 20 %" auf 730 "Sonstige betriebliche Erträge (nicht steuerbar)" geändert.
- Lohnart: Nach-/Vergleichszahlungslohnarten (Standardlohnarten im Nummernbereich von 5550 bis 5561):
Die Felder "Kostenverteilung anwenden" und "KORE-Eingaben von Bruttoerfassung verwenden" wurden jeweils auf "Ja" gestellt.
Ab diesem WebUpdate steht die Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" im Programm "Lohnarten" im Jahr 2026 wieder zur Verfügung. Eine individuelle Anwenderlohnart zur Abrechnung einer lohnsteuerfreien Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 ist manuell anzulegen.
Falls Sie bereits im Jahr 2025 eine Lohnart für die steuerfreie Mitarbeiterprämie verwendet haben, müssen Sie lediglich die Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie)" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" im Programm "Lohnarten" im Jahr 2026 stehend einstellen – im Anschluss können Sie die Lohnart auch dieses Jahr wieder verwenden. Lesen Sie dazu unsere Onlinehilfe zum Thema
Steuerfreie Mitarbeiterprämie. Bitte beachten Sie die aktuelle Gesetzeslage und kontrollieren Sie die konkreten Voraussetzungen.
Folgende Änderung wurde am Auslieferungsstandard 2026 vorgenommen:
- Bei der Lohnart 1700 "Trinkgeldpauschale" wurde das Feld "Sachbezug" auf "Nein" gestellt.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2026 vorgenommen:
- Die Lohnarten 5730 "Zukunftssicherung frei (Sachbezug)" und 5740 "Zukunftssicherung pfl. (Sachbezug)" wurden angelegt.
- Bei folgenden Lohnarten wurde die Pflichtigkeit "Sachbezug (20%-Regel)" auf "Ja (sonstiger)" gestellt:
- 1721 "MA-Rabatt frei"
- 1722 "MA-Rabatt pfl."
- 1741 "MA-Beteiligung frei"
- 2822 "Öffi-Ticket (Info für L16)"
- 2828 "Öffi-Ticket (Sachbezug bei DV-Ende)"
- 5750 "Zuschuss Kinderbetreuung"
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2026 und an der Standarfeldauswahl vorgenommen:
- Lohnart 3720 "Feiertag Arbeitsentgelt" wurde der derzeitigen Rechtsmeinung entsprechend auf § 68 Abs. 1 EStG gestellt und umbenannt auf "Feiertags Arbeitsentgelt § 68 (1) frei".
- Lohnart 3150 umbenannt auf "Üstd Zuschlag 100 % § 68 (2) frei".
- Lohnart 3155 "Üstd Zuschlag 100 % pfl." wurde neu angelegt.
- Bei den Lohnarten 3140, 3160 und 3171 wurde die Bezeichnung um den Zusatz "§ 68 (1) frei" erweitert.
- Feldauswahl im Programm "ELDA-Datendrehscheibe" wurde angepasst: Das Feld "Bearbeiterkennzeichen" wurde entfernt und die Felder "Jahr", "Monat" und "Datensender" wurden eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Lohnarten" in der Listansicht: Die Felder "Fixwert" und "Eingabe Satz" wurden eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer" in der Editansicht: Die Felder zur Insolvenz wurden am Reiter "BUAK/PK/Insolvenz" eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer" in der Editansicht: Das Feld "Arbeitsbewilligung Bis" wurde am Reiter "Allgemein/CRM" eingefügt.
- Feldauswahl im Programm "Dienstnehmer" in der Listansicht: Das Feld "Firma" wurde durch "DV-Firma" ersetzt.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard für das Jahr 2026 vorgenommen. Möglicherweise wollen Sie diese Änderungen auch in Ihren Datenbeständen umsetzen:
- Feldauswahl im Programm "Lohnfirmen": Bereits mit einem früheren WebUpdate wurden nützliche Felder im Programm "Lohnfirmen" zur Verfügung gestellt, um mehr Übersicht zu schaffen. Mit diesem WebUpdate wurde die Standardfeldauswahl angepasst. Dazu zählen die Felder:
- Höchster fertiger Monat
- Monat fertig ()
- Folgende Änderungen wurden an Berechnungen im General-Kollektivvertrag im Auslieferungsstandard vorgenommen. Überprüfen Sie, ob Sie analoge Änderungen an Ihren Daten vornehmen müssen. Durch die Änderung am Auslieferungsstandard werden Ihre Daten NICHT geändert. Legen Sie einen neuen Datenbestand für das Jahr 2026 an, um Details zu sehen.
- 300006 Beispiel gesetzl. Sozialbeitrag AG (Konjunkturstatistik): Die Lohnarten 9901 und 9911 wurden in die Berechnung aufgenommen.
- 100000 und 100001 Beispiel Urlaubszuschuss Aliquotierung nach Kalendertagen inkl. entgeltfreier Zeiten und Beispiel Weihnachtsremuneration Aliquotierung nach Kalendertagen inkl. entgeltfreier Zeiten: Die Aliquotierung wurde auf "Kalendertage" umgestellt.
- 100004 Beispiel BUAK WR Baugewerbe und Bauindustrie: Die Stunden für Urlaub werden nicht mehr aus der NLZ-Verwaltung geholt, sondern aus den entsprechenden Lohnarten, damit die Berechnung für BUAK-Direktverrechner auch funktioniert.
- 102000 Beispiel Gehalt inkl. Überstd. Pauschale: Wurde gelöscht.
- 102050 Beispiel Bedingung Koppelung für NLZ Std Lohnarten: Neu angelegt.

- 100002 Beispiel Urlaubsersatzleistung lfd.: Lohnart 5505 "Lohnausgleich TP lfd" wurde entfernt und Variable umbenannt.
- 100003 Beispiel Urlaubsersatzleistung SZ: Lohnart 5505 "Lohnausgleich TP lfd" wurde entfernt und Variable umbenannt.
- 100010 Beispiel für gesetzliche Abfertigung: Die Lohnarten 5505 und 5506 wurden entfernt, die Lohnart 5540 wurde hinzugefügt. Variablen wurden umbenannt.
- 200000 Beispiel Abfertigungsrückstellung: Die Lohnarten 5505 und 5506 wurden entfernt, Variablen wurden umbenannt.
- 200002 Beispiel Urlaubsrückstellung: Die Lohnart 5505 wurde entfernt, Varialben wurden umbenannt.
- Entgeltfortzahlungsansprüche: Für das Berufsausbildungsgesetz wurde für die NLZ der Art "Krank" in den Feldern "Lohnarten 1 (Gruppe)" und "Lohnart 2 (Gruppe 2)" die Lohnart 2130 "Krank LG Teilentgelt ab 43. Tag" hinterlegt.
- Stapeleinstellungen:
- 22 Abrechnung je Dienstnehmer wurde gelöscht.
- 30 Fertigmeldung wurde gelöscht.
- 50 ELDA-Meldungen wurde gelöscht.
- 41 Auswertungen: E-Mail-Einstellungen wurde auf "E-Mail im Vordergrund" eingestellt. Es wurde ein Betreff wie beim Lohnsetversand eingetragen (<Firmennummer> Monatsauswertungen <YYYY>/<MM>) hinterlegt. Dieser Stapel wurde im Parameter "Auswertungsstapel" hinterlegt.
- 90 Monatsende: Die Funktion "Abrechnungsmonat um 1 erhöhen" wurden entfernt.
- Parameter:
- Konjunkturstatistiken drucken: Bruttoverdienst, Sonderzahlungen, Abfertigung und Nettoverdienst wurde auf Lohnartengruppen umgestellt.
- Abrechnungskontrollen drucken: Kontrollausdruck = Ja
- Lohnarten:
- 5000 Urlaubszuschuss: Im Feld "Berechnungsnummer Betrag" wurde die Berechnungsnummer 100000 hinterlegt.
- 5010 Weihnachtsremuneration: Im Feld "Berechnungsnummer Betrag" wurde die Berechnungsnummer 100001 hinterlegt.
- 5350 UEL SZ lfd / LSt lfd: Im Feld "Berechnungsnummer Satz" wurde die Berechnungsnummer 100002 hinterlegt.
- 5350 UEL SZ SZ / LSt SZ: Im Feld "Berechnungsnummer Satz" wurde die Berechnungsnummer 100003 hinterlegt.
- Die bisherige Lohnart 1010 wurde umbenannt und auf die Nummer 7470 verschoben.
Stattdessen wurde auf der Nummer 1010 eine neue Lohnart "Grundbezug All-In" angelegt.
- Lohnarten 2050, 2060, 2250, 2260, 2310, 2320, 2350, 2355, 2360, 2370, 2380 Berechnung für Koppelungsbedingung hinterlegt.
- 2295 und 2296 ATZ Teilentgelt auf inaktiv gestellt.
- 2010, 2015, 2210 und 2215: Lohnart 5500 wurde bei der Fixwertezuordnung aufgenommen.
- 5505, 5506, 5515 und 5516 Teilpension bis 2023 auf inaktiv gestellt.
- 5540 fiktive BMD Abfertigung ALT Teilpension: Lohnart für Teilpension gemäß Teilpensionsgesetz (APG) angelegt, siehe Neuerungen 2026.
- 1536 Abschlussprovision angelegt.
- 1537 Superprovision angelegt.
Folgende Änderungen erfolgen mit der Jahresumstellung von 2025 auf 2026:
- Lohnart 9559 "Abzug fiktive LSt lfd Ausland" wird auf "Abzug fiktive LSt Ausland" umbenannt.
- Lohnart 5520 "BV Bmg lfd Bildungs-, Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" wird auf "BV Bmg lfd Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" umbenannt
- Lohnart 5530 "BV Bmg SZ Bildungs-, Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" wird auf "BV Bmg SZ Pflege-, Hospiz- und Wiedereingl.-TZ" umbenannt
Ab 2026 ist eine genauere Unterscheidung des Sachbezugs für den Andruck am Jahreslohnzettel nötig. Im Feld "Sachbezug (20%-Regel)" stehen aus diesem Grund ab 2026 folgende Ausprägungen zur Verfügung:
- Nein
- Ja (sonstiger)
- Ja (Kfz)
- Ja (E-Kfz)
- Ja (Wohnraum)
- Nein, nur 20%-Regel berücksichtigen: Hier handelt es sich um keinen echten Sachbezug. Diese Ausprägung wird beispielsweise für Lohnarten wie "Kurzarbeit lfd SV Differenz" oder "Altersteilzeit Diff. SV lfd." verwendet.
In der Pflichigkeit "Lohnsteuer (gem. EStG)" werden ab 2026 zwei Ausprägungen für den Kostenersatz für das Aufladen eines E-Kfz und die Anschaffung einer Ladeeinrichtung unterschieden. Im Zuge der Jahresumstellung erfolgt ein Protokolleintrag in die Logdatei der Jahresumstellung, wenn eine Anwenderlohnart mit der bisherigen Pflichtigkeit gefunden worde ist. Für den Kostenersatz für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung muss eine weitere Lohnart angelegt werden.
Zusätzlich wurden einige neue Lohnsteuerpflichten eingeführt.
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a (Zukunftssicherung)
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b (Mitarbeiterkapitalbeteiligung)
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c und d (Mitarbeiterbeteiligungsstiftung)
- § 3 Abs. 1 Z 16 lit. c (Pauschale Reiseaufwandsentschädigung)
- § 3 Abs. 1 Z 16 lit. d (Carsharing)
- § 3 Abs. 1 Z 17 lit. b (Gutscheine)
- § 3 Abs. 1 Z 21 (Mitarbeiterrabatte)
- Kostenersatz Aufladen E-Kfz
- Kostenersatz Anschaffung Ladeeinrichtung: Bestehende Ausprägung muss angepasst werden.
Ab dem Jahr 2026 steht das Feld "A+E-Krankengeld Provision" mit folgenden Ausprägungen zur Verfügung:
- Nein
- Ja (Abschlussprovision)
- Ja (Superprovision)
- Ja (Sonstige)
Die Systemlohnarten 9021, 9023, 9025, 9027 und 9029 wurden umbenannt. Der Text "und § 124b Z478" wurde entfernt, da dieser nur bis 2025 Gültigkeit hat.
Ab 2026 besteht die Möglichkeit der
Teilpension gem. Teilpensionsgesetz (APG). Für Dienstnehmer mit Abfertigung Neu ist kein Ausgleich in Form einer fiktiven Beitragsgrundlage anzusetzen. Für Dienstnehmer im Abfertigungssystem "Alt" ist jedoch bei der Ermittlung der Abfertigung vom fiktiven Vollzeitwert auszugehen. In der laufenden Lohnabrechnung ist das nicht relevant, aber für die Auszahlung der Abfertigung und damit auch für die Abfertigungsrückstellung. Lesen Sie im Kapitel
Sonderfall: Schutzbestimmung Abfertigung Alt der
Neuerungen 2026, wie eine Hilfslohnart für diese Konstellation anzulegen ist.
Lohnarten für Mitarbeiterprämien für 2025, die im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Pflichtigkeit "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) ab 2025" eingestellt haben, werden bei der Jahresumstellung auf die neue Pflichtigkeitsausprägung in der Lohnsteuer "ungültiger Wert" umgestellt, weil die Pflichtigkeit für 2025 im Jahr 2026 nicht mehr existiert. Ob es für 2026 zu einer Verlängerung/Neuregelung kommt, ist aktuell offen. Eine Evaluierung bis 30.04.2026 bzw. eine Neuregelung bis 31.05.2025 wurde seitens Finanzverwaltung angekündigt. Sobald es zu einem Gesetzesbeschluss kommt, wird entsprechend eine neue Pflichtigkeit seitens BMD ausgeliefert.
Feiertagsarbeitsentgelt ist nach aktueller Ansicht der Finanzverwaltung nicht vom § 68 (1) EStG erfasst. Im Zuge der Jahresumstellung erhalten Sie einen Hinweis, wenn die Standardlohnart 3720 "Feiertag Arbeitsentgelt noch lohnsteuerfrei eingestellt ist. Weitere abweichend vom Standard angelegte Lohnarten sind manuell zu prüfen. Eine automatische Umstellung von Pflichtigkeiten erfolgt nicht. Der Auslieferungsstandard wurde angepasst.
Für
Trinkgeldpauschalen im Gastgewerbe wird empfohlen die Standardlohnart 1700 "Trinkgeldpauschale" zwei Mal zu kopieren, um die Fälle mit und ohne Inkasso abzudecken. Eine genaue Beschreibung finden Sie im Kapitel
Trinkgeldpauschalen im Gastgewerbe in den
Neuerungen 2026.
Nach aktuellen Informationen ist keine Verlängerung der Sonderregelung für
§ 68 (2) geplant, womit ab 2026 wieder nur die ersten 10 Überstunden lohnsteuerfrei abgerechnet werden, bis zu maximal € 120,00. Weitere Informationen in dieses Thema betreffend finden Sie im Kapitel
§ 68 (2) - neue (alte) Grenzwerte in den
Neuerungen 2026.
Beachten Sie die Änderungen in Bezug auf
Weiterbildungskarenz und -Teilzeit, wonach der Dienstgeber bei "Besserverdienern" einen Zuschuss in Höhe von 15 % der Beihilfe zu leisten hat. Detaillierte Informationen zur Anlage der dafür erforderlichen Lohnart finden Sie im Kapitel
Weiterbildungskarenz und -Teilzeit in den
Neuerungen 2026.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2025 durchgeführt:
- Im Auswertungsdesigner wurde die BMD Standardauswertung "Gemeindeverteilung" angelegt.
- Im General-KV wurde bei den Fixwerten der Satz der Lohnart 2734 "KM Geld Motorrad" von € 0,50 auf € 0,25 geändert. Der neue Satz wurde mit Gültig-ab-Datum 07/2025 angelegt.
- Im General-KV wurde bei den Fixwerten der Satz der Lohnart 2735 "KM Geld Fahrrad" ebenfalls von € 0,50 auf € 0,25 geändert. Der neue Satz wurde mit Gültig-ab-Datum 07/2025 angelegt.
- Die Berechnungen 100000 und 100001 wurden hinsichtlich der Sollstunden/Woche angepasst. In der Informationsabrechnung besteht seit ihrer Überarbeitung das Problem, dass die Makrofunktion "durchschnittliche Wochenarbeitszeit" in Berechnungen, die in der Informationsabrechnung ausgeführt werden, nicht die korrekten Werte ermitteln kann, sondern immer 0 zurückgibt. Aus diesem Grund wird nun die durchschnittliche Wochenarbeitszeit zuerst mit der Funktion ermittelt und falls kein Wert gefunden wird, wird mit den Sollstunden/Woche weitergerechnet.
Beachten Sie, dass mit diesem WebUpdate im Programm "Lohnarten" am Reiter "Pflichtigkeit" im Feld "Lohnsteuer gem. EStG" die neue Ausprägung "§ 124b Z 478 (Mitarbeiterprämie) ab 2025" zur Verfügung steht und die bisherige Ausprägung "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie)" auf "§ 124b Z 447 (Mitarbeiterprämie) bis 2024" umbenannt worden ist. Weitere Informationen zur Mitarbeiterprämie entnehmen Sie dem Dokument
Steuerfreie Mitarbeiterprämie in der Onlinehilfe.
Mit diesem WebUpdate wird die neue Semisystemlohnart 7869 "LEA/PLE: Ist-Stundensatz" im Programm "Lohnarten" angelegt.
Auf dieser Lohnart kann der konkrete Iststundensatz abgerechnet und zur Ermittlung der Stundensätze im Paket LEA herangezogen werden.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2025 durchgeführt:
- Lohnart 3720 "Feiertag Arbeitsentgelt frei" wurde umbenannt auf "Feiertag Arbeitentgelt". Die Lohnsteuerpflichtigkeit wurde von "§ 68 Abs. 1" auf "LSt lfd." geändert.
Folgende Änderungen wurden am Ausliederungsstandard 2025 durchgeführt:
- Die Kontoreferenzierung 730 "Sonstige betriebliche Erträge 0 %" wurde auf "Sonstige betriebliche Erträge (nicht steuerbar)“ umbenannt.
- In der Kontoreferenzierung 730 wurde das Fibu-Konto 4831 "Sonstige Betriebliche Erträge (nicht steuerbar)" hinterlegt.
- Die Lohnart 7140 "Pfändung Spesen" wurde im Feld "MwSt-/VSt-Berechnung-Lohn" auf "Nein" und im Feld "Konto-Ref.-Nr." auf "730" gestellt.
Beachten Sie unsere
Kundeninformation aus der Kalenderwoche 5 des Jahres 2025, die Folgendes beinhaltet:
Die Tatsache, dass die in der Organisationsbeschreibung des Dachverbandes (DM-Org) für 2025 vorgesehenen neuen Felder "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Anschaffung einer Ladeeinrichtung" am Jahreslohnzettel bereits für das Jahr 2024 angeführt sind, hat für erhebliche Unsicherheiten gesorgt. In der Praxis wurde daher vermehrt davon ausgegangen, dass diese Felder bereits für L16-Zeiträume vor 2025 verpflichtend (Aufrollungspflicht für 2024) oder zumindest optional zu befüllen sind.
Nun haben die ÖGK und das BMF für Klarheit gesorgt:
Am 24.01.2025 wurde eine aktualisierte Version des L16-Prüfkatalogs veröffentlicht, die zwei neue Fehlercodes F9674 und F9652 enthält. Diese Fehlercodes sollen sicherstellen, dass die Felder "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b" und "Kostenersatz Aufladen E-Kfz/Anschaffung einer Ladeeinrichtung" auf dem Jahreslohnzettel nicht vor dem Zeitraum 2025 ausgefüllt werden. Laut BMF müssen die Beträge für Kinderbetreuung, die sich auf Zeiträume vor 2025 beziehen, unter "sonstige steuerfreie Bezüge" gemeldet werden.
Zusammengefasst gilt für den Jahreslohnzettel 2024:
- Zuschüsse für Kinderbetreuung sind am Jahreslohnzettel (L16) im Feld "sonstige steuerfreie Bezüge" anzugeben.
- Ein Kostenersatz für das Aufladen eines E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind nicht am Jahreslohnzettel (L16) zu erfassen, müssen jedoch am Lohnkonto dokumentiert werden.
- Jahreslohnzettel (L16), die bereits übermittelt worden sind und in denen das Feld "Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z. 13 lit. b" befüllt ist, können vom BMF nicht verarbeitet werden und müssen erneut eingereicht werden.
Nach dem WebUpdate 27.45.41 werden die neuen Felder bei Erstellung des Jahreslohnzettels (L16) für das Jahr 2024 nicht mehr befüllt, selbst wenn die neuen Pflichtigkeiten bereits im Jahr 2024 abgerechnet worden sind. Falls der L16 bereits erstellt worden ist oder einer der Fehlercodes F9674 bzw. F9652 bei Versand der Jahreslohnzettel anschlägt, reicht es, den Zustand des Programms "Jahreslohnzettel" zurückzusetzen und das Programm auszuführen. Eine erneute Abrechnung bzw. Scheinaufrollung ist nicht erforderlich.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2025 vorgenommen:
- Die Berechnungen 2751 und 2752 wurden von "Homeoffice" auf "Telearbeit" umbenannt und in sämtlichen Kommentaren wurde das Wort "Homeoffice" gegen "Telearbeit" ausgetauscht.
- Die Lohnart 1695 wurde umbenannt auf "SV zahlt DG (BVA)".
- Bei der Lohnart 2005 "Krank 100 % Korrektur" wurde das Feld "Menge berücksichtigen" auf "Nein" gestellt.
- Die Lohnart 2730 wurde umbenannt auf "KM-Geld PKW". Bei den bestehenden KM-Geld-Lohnarten 2600, 2610, 2620 und 2630 wurde das Wort "Betrag" in der Bezeichnung aufgenommen. Zusätzlich wurden folgende neue KM-Geld-Lohnarten angelegt:
- 2731 KM Geld 1 Mitfahrer
- 2732 KM Geld 2 Mitfahrer
- 2733 KM Geld 3 Mitfahrer
- 2734 KM Geld Motorrad
- 2735 KM Geld Fahrrad
- 2736 KM Geld Fußgänger
- Die Fixsätze der Lohnarten 2731 bis 2736 wurden im Generalkollektivvertrag angelegt.
- Die Lohnart 5150 "Mitarbeiterprämie" wurde auf inaktiv gestellt.
- Die Lohnart 5751 "Zuschuss Begräbnis" wurde auf die Lohnartennummer 5752 umgestellt.
- Die Lohnart 5751 "Zuschuss Kinderbetreuung (Auszlg. direkt an DN)" wurde im Feld "Pfändung" auf die Ausprägung "Laufender Bezug" gestellt und der Lohnartengruppe 505 zugeordnet.
- Die Lohnart 7140 "Pfändung Spesen" wurde im Feld "MwSt-/VSt-Berechnung-Lohn" auf die Ausprägung "Mehrwertsteuer (normal)" gestellt.
- In der Berechnung 100004 "Beispiel BUAK WR Baugewerbe und Bauindustrie" wurden mehrere Kommentare bezüglich der Berücksichtigung diverser Nichtleistungszeiten eingefügt.
- In der Berechnung 100202 "Beispiel für BUAK Überstundenzuschlagssatz" wird in der Zeile 15 auf den Satz des Grundbezugs zugegriffen.
- Zwei neue Lohnartengruppen für die ELDA-Meldung der Art A+E-Wochengeld wurden angelegt. Lohnarten aus den Lohnartengruppen 150 und 155 werden in die neue Lohnartengruppe 521 übernommen mit Ausnahme der Lohnarten mit "14x" in der Bezeichnung. Diese werden in die neue Lohnartengruppe 520 aufgenommen.
- 520 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (in SZ)": Die Lohnarten 1505 und 1525 sind zugeordnet.
- 521 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (nicht in SZ)": Die Lohnarten 1500, 1510, 1520, 1530 und 1535 sind zugeordnet.
- Unter LOHN Parameter → Allgemein wurde der Parameter Kostenverteilung auf die Ausprägung "Version 2 - Individualprogrammierung" umgestellt.
Folgende Änderungen werden im Zuge der Jahresumstellung auf das Jahr 2025 vorgenommen:
- Es wird geprüft, ob die im Parameter "Bezüge über HBGL Lfd (BV)" (LOHN → Stammdaten → Einstellungen → LOHN Parameter → Nach-/Vergleichszahlung Schablone (SV/BV) → Allgemein) hinterlegte Lohnart die Pflichtigkeit im Feld "Betriebliche Vorsorge" auf die Ausprägung "SZ bzw. UEL/KÜE" hinterlegt hat. Falls nicht, dann wird diese Änderung automatisch vorgenommen und in der Logdatei zur Jahresumstellung protokolliert.
- Die Bezeichnung der Systemlohnarten für "LSt § 67 (3-8)" werden für In- und Auslandstätigkeiten jeweils um den Zusatz "und § 67a (4) Z2" erweitert.
- Nach aktuellem Kenntnisstand ist eine Verlängerung der Regelung über abgabenfreie Mitarbeiterprämien (§ 124b Z 477 EStG) über das Jahr 2024 hinaus nicht geplant. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Regelung doch noch verlängert wird, wird die Pflichtigkeit aber vorerst nicht aus dem Lohnartenstamm entfernt. Das heißt, die Ausprägung ist auch noch im Jahr 2025 vorhanden, aber reagiert nicht mehr.
Wenn die Lohnart weiterhin verwendet werden soll, weil weiterhin Prämien ausbezahlt werden, passen Sie bitte nach der Jahresumstellung die Pflichtigkeiten der Lohnart entsprechend an. Im Zuge der Jahresumstellung erhalten Sie einen Hinweis für alle Lohnarten mit der "alten" Pflichtigkeit.
- Die Semisystemlohnart 7590 wird von "Homeoffice-Tage" auf "Telearbeitstage" umbenannt.
- Bei allen Systemlohnarten, bei denen in der Bezeichnung "Homeoffice" vorkommt, wird dieser Ausdruck durch "Telearbeit" ersetzt.
- Bei allen Anwenderlohnarten, bei denen in der Bezeichnung "Homeoffice-Pauschale" vorkommt, wird dieser Ausdruck durch "Telearbeitspauschale" ersetzt.
- Die Funktion "Lohnarten für Homeoffice erzeugen" im Programm "Lohnarten" unter dem Menü "Extras" wurde auf "Lohnarten für Telearbeit erzeugen" umbenannt.
- Lohnarten, die die Bezeichnung "Kinderbetreuungsgeld Zuschuss" oder "Kinderbetreuungskostenzuschuss" beinhalten und die Lohnsteuer-Pflichtigkeit "§ 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge" haben, werden auf "Zuschuss Kinderbetreuung" umbenannt und bekommen die Lohnsteuer-Pfichtigkeit "§ 3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss Kinderbetreuung)" zugewiesen. Systemlohnarten zur Abrechnung für In- und Auslandstätigkeiten werden im Bereich 9040 bis 9044 zur Verfügung gestellt.
- Mit der Jahresumstellung 2024 auf 2025 werden zwei neue Lohnartengruppen für die ELDA-Meldung der Art A+E-Wochengeld angelegt. Lohnarten aus den Lohnartengruppen 150 und 155 werden in die neue Lohnartengruppe 521 übernommen mit Ausnahme der Lohnarten mit "14x" in der Bezeichnung. Diese werden in die neue Lohnartengruppe 520 aufgenommen.
- 520 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (in SZ)": Die Lohnarten 1505 und 1525 sind zugeordnet.
- 521 "A+E-Wochengeld Prämien/Provisionen (nicht in SZ)": Die Lohnarten 1500, 1510, 1520, 1530 und 1535 sind zugeordnet.
Durch die Installation der Version 27.45 werden folgende Änderungen in Bezug auf Lohnarten vorgenommen:
- Anlage neuer Systemlohnarten im Jahr 2024 zur Abrechnung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung nach § 67a Abs. 4 Z EStG für alle Auslandstätigkeiten außer Entwicklungshilfe.
- Im Programm "Lohnarten" steht im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" die Ausprägung "§ 67a Abs. 4 Z 2 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung)" zur Verfügung. Diese Lohnsteuerausprägung kann mit allen Auslandstätigkeiten außer der Entwicklungshilfe kombiniert werden.
- Ab dem Jahr 2024 steht die Lohnsteuer-Pflicht "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung" zur Verfügung. Lohnarten in Bezug auf Kostenersätze für das Laden von Elektro-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind manuell mit dieser Lohnsteuer-Pflicht zu befüllen. Systemlohnarten zur Abrechnung für In- und Auslandstätigkeiten werden im Bereich 9045 bis 9049 zur Verfügung gestellt.
Falls Sie bereits im Jahr 2024 Lohnarten mit der neuen Lohnsteuer-Einstellung "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung" verwenden, dann empfehlen wir die Erstellung und den Versand der Jahreslohnzettel (L16) erst ab dem 17.1.2025, um Nacharbeiten zu vermeiden.
Der Kostenersatz für das Laden von E-Kfz bzw. die Anschaffung einer Ladeeinrichtung darf nicht in die Bezüge gemäß § 25 EStG gerechnet werden. Am Jahreslohnzettel (L16) ist der Kostenersatz weder in der KZ 210 noch in der KZ 243 enthalten.
Falls Sie bereits derartige Lohnarten abgerechnet haben, ist eine Scheinaufrollung zwingend durchzuführen, sodass die Abrechnung und der Jahreslohnzettel korrekt erstellt werden können.
Die Information, dass der Kostenersatz nicht zu den Bezügen gemäß § 25 EStG zählt, wurde erst nach Veröffentlichung des LOHN Vorupdates bekannt.
Ab dem Jahr 2024 steht die Lohnsteuer-Pflicht "3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss Kinderbetreuung)" zur Verfügung. Systemlohnarten zur Abrechnung für In- und Auslandstätigkeiten werden im Bereich 9040 bis 9044 zur Verfügung gestellt.
Falls Sie bereits im Jahr 2024 Lohnarten mit der neuen Lohnsteuer-Einstellung "3 Abs. 1 Z 13 lit. b (Zuschuss Kinderbetreuung)" verwenden, dann empfehlen wir die Erstellung und den Versand der Jahreslohnzettel (L16) erst ab dem 17.1.2025, um Nacharbeiten zu vermeiden.
Folgende Änderungen wurden am Auslieferungsstandard 2024 vorgenommen:
- Lohnart 5551 "Nach-/Vergleichzlg. lfd Bezüge über HBGL (BV)": Das Feld "Eingabe Tage" wurde von "Ja" auf "Nein" gestellt. Das Feld "Betriebliche Vorsorge" wurde von "Laufender Bezug" auf "SZ bzw. UEL/KÜE" gestellt und mit einer Notiz versehen, da im Folgemonat keine zusätzlichen BV-Tage vorhanden sind.
- Lohnarten, deren Bezeichnung den Text "Teuerungs" enthalten, wurden auf "Mitarbeiter" umbenannt. Dies betrifft die Lohnarten zu Teuerungsprämien (5150, 5152, 9030, 9031, 9032, 9033 und 9034).
- Lohnart 5152 "Mitarbeiterprämie § 124b Z 447 laut KV/BV" (zuvor "Teuerungsprämie § 124b Z 408 laut KV/BV") wird nicht mehr benötigt. Das Feld "Aktiv" wird von "Ja" auf "Nein" gestellt.
- Lohnartengruppenzuordnungen für die folgenden Lohnartengruppen (eine Übersicht, für welche Lohnarten empfohlen wird, sie diesen zuzuordnen, finden Sie in der Beschreibung des Programms Konjunkturstatistiken drucken):
- 863 Konjunkturstatistik Brutto-Verdienste (Minus -)
- 864 Konjunkturstatistik Brutto-Verdienste (Plus +)
- 866 Konjunkturstatistik Sonderzahlungen
- 867 Konjunkturstatistik Abfertigung
- 868 Konjunkturstatistik Netto-Verdienste (Minus -)
- 869 Konjunkturstatistik Netto-Verdienste (Plus +)
- 870 Konjunkturstatistik gesetzliche Sozialbeiträge
Mit dem WebUpdate 26.45.23 und 27.01.00 werden Lohnarten, deren Bezeichnung den Text "Teuerungs" enthält, auf "Mitarbeiter" umbenannt. Dies betrifft die Lohnarten zu Teuerungsprämien (5150, 5152, 9030, 9031, 9032, 9033 und 9034).
Mit dem WebUpdate 26.45.03 und 27.01.00 werden die Lohnarten 2752 und 2754 für die Telearbeitspauschale im Zuge der Jahresumstellung 2023/2024 mit der Ausprägung "Nein" im Feld "A+E-Wochengeld" angelegt.
Mit der Jahresumstellung von 2023 auf 2024 wird ebenso die Koppelung der Lohnart 7620 auf die Lohnart 7621 mit der Ausprägung "88,00" im Feld "Wertübergabe" versehen, da das bisherige Eingabeverhalten der Lohnart 7621 ab dem Jahr 2024 nicht mehr zur Verfügung steht.
Im Zuge der Jahresumstellung von 2023 auf 2024 werden alle Lohnarten im Feld "Eingabe Betrag" auf "Ja" gestellt, die folgende alte Ausprägungen aufweisen:
- KUA: Basis § 68 Abs. 1 vor Kurzarbeit
- KUA: Basis § 68 Abs. 2 vor Kurzarbeit.
Die genannten Ausprägungen stehen ab dem Jahr 2024 nicht mehr zur Verfügung.
Folgende Ausprägungen im Feld "Eingabe Betrag" werden ab dem Jahr 2024 nicht mehr angezeigt:
- KUA: 10, 15 bzw. 20 % Abschlag vom Netto
- KUA: Mindest-Bruttoentgelt während Kurzarbeit
- KUA: Basis § 68 Abs. 1 vor Kurzarbeit
- KUA: Basis § 68 Abs. 2 vor Kurzarbeit
- KUA: Bruttozuschlag (wurde bereits 2023 ausgeblendet)
Folgende neue Lohnartengruppen wurden mit diesem WebUpdate neu angelegt:
- 508 SZ-Beobachtungszeitraum erhöhen (+)
- 509 SZ-Beobachtungszeitraum reduzieren (-)
- 860 Konjunkturstatistik bezahlte Stunden (Stundenlohn)
- 861 Konjunkturstatistik bezahlte Stunden (Mehrstunden)
- 862 Konjunkturstatistik Ausfallstunden
- 863 Konjunkturstatistik Brutto-Verdienste (Minus -)
- 864 Konjunkturstatistik Brutto-Verdienste (Plus +)
- 865 Konjunkturstatistik Dienstreisevergütung Bau
- 866 Konjunkturstatistik Sonderzahlungen
- 867 Konjunkturstatistik Abfertigung
- 868 Konjunkturstatistik Netto-Verdienste (Minus -)
- 869 Konjunkturstatistik Netto-Verdienste (Plus +)
- 870 Konjunkturstatistik gesetzliche Sozialbeiträge
- 871 Konjunkturstatistik freiwillige Sozialleistungen
Die Lohnartenzuordnung zu diesen Gruppen bzw. die Verwendung dieser Lohnartengruppen muss vom Anwender hinterlegt werden.
Zur Lohnartengruppen 508 sollte die Lohnart 7485 und zur Lohnartengruppe 509 sollte die Lohnart 7486 zugeordnet werden. Damit kann der Aliquotierungszeitraum beispielsweise für Sonderzahlungsberechnungen beeinflusst werden. Diese Lohnartengruppen können im Anschluss in die Aliquotierungsfunktion in der Sonderzahlungsberechnung integriert werden.
Mit der Jahresumstellung von 2023 auf 2024 wird die Lohnart 1700 mit der Bezeichnung "Trinkgeldpauschale" im Feld "Pfändung" auf "Laufender Bezug" gestellt, sofern das Feld "Pfändung" davor auf "Nein" stand.
Bereits mit dem WebUpdate 26.45.00 wird das Feld "Am Lohnset drucken" im Zuge der Jahresumstellung bei allen Systemlohnarten mit der Bezeichnung *Steuerfrei §16* auf "Nein" gesetzt.
Im Zuge der Jahresumstellung von 2023 auf 2024 wird bei Lohnarten, die im Feld "SV-Zahlender" die Einstellung "DG übern. DN-Anteil + Erh DB/DZ/KommSt/J6 ohne KU/WF" aufweisen, ebendiese Einstellung im Feld "SV-Zahlender" auf "DG übern. DN-Anteil ohne KU/WF" geändert. Dies betrifft im Prinzip Lohnarten für Altersteilzeit und Teilpension.
Konkrete automatische Änderungen im Zuge der Jahresumstellung werden in der Logdatei zur Jahresumstellung mitprotokolliert.
Im Auslieferungsstandard wurde die Lohnart 2586 "Entfernungszulage/Trennungsgeld mittel pfl." analog zur Lohnart 2591 angelegt.
Im Auslieferungsstandard wurde die Lohnart 7497 "Pendlerdrittel (Info laut Pendlertage)" angelegt.