Datum des Einlangens | Datum, an dem das Zahlungsverbot (meist RSa-Brief oder RSb-Brief) des zuständigen Gerichts bzw. die Verpfändungsanzeige eingelangt ist. Dieses Datum ist entscheidend für den Rang der Forderung. | ||||||||||
Gläubiger | Die betreibende Partei (z. B. ein Versandhaus, die unterhaltsberechtigte Person usw.) | ||||||||||
Art der Forderung | Art der Forderung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
Standardmäßig wird die Ausprägung "Pfändung" vorgeschlagen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags unterscheiden sich Pfändung, Verpfändung und Abtretung nicht. Diese Unterscheidung gibt es nur wegen der Drittschuldnererklärung, damit bei Frage 4 (andere Gläubiger) der entsprechende Punkt angekreuzt werden kann. ![]() | ||||||||||
Pfändungsstatus | Die Pfändungsberechnung wird nur dann durchgeführt, wenn dieses Feld auf "rechnen" steht. In allen anderen Fällen wird kein Tilgungsbetrag berechnet. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
![]() Die Ausprägung "inaktiv" kommt beispielsweise bei einer Verpfändung zur Anwendung. Dabei wird der Arbeitgeber von der Verpfändung verständigt, damit der Rang der Forderung gewahrt bleibt. Vorerst soll jedoch keine Pfändung durchgeführt werden. Erst wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Status auf "rechnen" gestellt und die Pfändungsberechnung aktiviert. Die Ausprägungen "eingestellt" und "vorläufig eingestellt" verhalten sich bei der Pfändungsberechnung wie die Ausprägung "inaktiv", d. h., es erfolgt keine Tilgung. Beim Ausdruck der Drittschuldnererklärung hingegen werden bei der Aufstellung der anderen Gläubiger jene Gläubiger, bei denen der Status auf "inaktiv" steht, angeführt (Ausnahme: Feld "Forderung begründet" steht auf "nein"), wohingegen Gläubiger mit dem Status "eingestellt" oder "vorläufig eingestellt" nicht angedruckt werden, auch wenn die Restschuld nicht 0 ist. Die Ausprägung "erloschen" weist dieselbe Funktionalität auf wie "eingestellt". Pfändungen mit diesen Ausprägungen scheinen nicht auf der Drittschuldnererklärung für nachrangige Exekutionen auf. Bei einem Wiedereintritt werden Exekutionen auf den Status "erloschen" gestellt, sofern der Wiedereintritt nach mehr als 12 Monaten passiert. Bereits eingestellte Pfändungen erhalten beim Wiedereintritt nicht den Status "erloschen". | ||||||||||
Restschuld | Die Restschuld wird aufgrund der Werte in den Feldern
grundsätzlich automatisch berechnet. Wird die Restschuld manuell verändert (aktualisiert), besteht die Möglichkeit, die Zinsen und Spesen neu berechnen zu lassen. In diesem Fall werden die Nebengebühren (Zinsen, Spesen) automatisch um den Differenzbetrag zwischen berechneter und eingegebener Restschuld erhöht bzw. vermindert und auf diese Weise aktualisiert.
Beispiel
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Monatsrate-Betrag | Betrag, der monatlich getilgt werden soll. Ob es sich bei dem Betrag um einen Fixbetrag oder um die Obergrenze handelt, wird im Feld Monatsrate festgelegt. Hinweis
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Rückstand offen | An dieser Stelle wird der noch offene Rückstand einer Unterhaltsforderung ausgewiesen. | ||||||||||
Spesen DSE lfd. Monat | Spesen für die Drittschuldnererklärung (DSE) im laufenden Monat | ||||||||||
Tilgung lfd. Monat | Tilgungsbetrag, der im laufenden Monat errechnet wurde und an den Gläubiger überwiesen wird. | ||||||||||
Rückstand getilgt lfd. Monat | Rückstand, der in diesem Monat getilgt wurde. | ||||||||||
Spesen Tilgung lfd. Monat | Anfallende Spesen für die Pfändungsberechnung des laufenden Monats |
Unterhaltsberechtigte Personen | Eingabe der Gesamtanzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden sollen (auch jene, die gegen den Dienstnehmer als Gläubiger auftreten). Beispiel
Hinweis
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SZ-Anspruch | In diesem Feld wird festgelegt, ob der Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen hat oder nicht. | |||||||||||||||||||
SZ-Teilzahlung | Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen (z. B. pro Quartal oder für BUAK-Dienstnehmer) geleistet, muss der unpfändbare Freibetrag auf die Teilbeträge entsprechend ihrer Höhe aufgeteilt werden. Um eine Aufteilung zu ermöglichen, muss im Feld "SZ-Jahresbrutto" der Jahresbetrag an Sonderzahlungen (UZ und WR) eingegeben werden. | |||||||||||||||||||
SZ-Jahresbrutto | Eingabe des geschätzen Jahresbetrages an Sonderzahlungen (UZ und WR) für die Berechnung von SZ-Teilzahlungen. | |||||||||||||||||||
Grundbeträge rechnen | Falls durch einen Gerichtsbeschluss die gesetzlich festgelegten Grundbeträge nicht bzw. in anderer Höhe angewendet werden sollen, so kann dies durch die Auswahl der entsprechenden Ausprägung festgelegt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
![]() Bei der Ausprägung "Nein" erfolgt keine Berechnung der Grundbeträge. Bei den Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" und "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" kann anschließend im Feld Indiv. Grundbetrag der vom Gericht festgesetzte Wert bzw. Prozentsatz eingetragen werden. | |||||||||||||||||||
Indiv. Grundbetrag | Eingabe eines individuellen Grundbetrages. Dieses Feld ist nur aktiv, falls im Feld Grundbeträge rechnen die Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" oder "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" gewählt wurden. Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025) Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025)
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Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag | Soll das Existenzminimum aufgrund einer behördlichen Entscheidung erhöht oder herabgesetzt werden, kann der entsprechende Betrag (+ oder - ) in diesem Feld eingegeben werden. Beispiel
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Beendigungsanspruch - Anzahl HBGL | Werden Beendigungsansprüche wie Urlaubsersatzleistung und Abfertigung ausbezahlt, vervielfacht sich die HBGL für die Ermittlung des pfändbaren Betrages mit der Anzahl der Monate, für die die Beendigungsansprüche bezahlt werden (z. B. 3 Monatsentgelte Abfertigung = 3 Anspruchsmonate HBGL oder 28 Tage UEL = 2 Anspruchsmonate HBGL). Wird in diesem Feld kein Wert eingegeben, erfolgt die Berechnung der Monatsanzahl automatisch (z. B. durch die Ermittlung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche bzw. der UEL-Tage). Beispiel
Hinweis
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Beendigungsanspruch - Anzahl Grundbeträge | Stellt der Dienstnehmer beim Exekutionsgericht einen Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz der einmaligen Beendigungsansprüche (§ 291d EO) und wird diesem stattgegeben, muss in diesem Feld die Anzahl der zu berücksichtigenden Grundbeträge (bzw. Monate) hinterlegt werden. | |||||||||||||||||||
Bei Austritt verbleibende SZ-Grundbeträge rechnen | In diesem Feld kann festgelegt werden, ob bei Austritt die verbleibenden SZ-Grundbeträge gerechnet werden sollen. |
Bezugsart | Der pfändbare Betrag bzw. das Existenzminimum wird gesondert je Bezugsart berechnet. Folgende Ausprägungen werden unterschieden:
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Org-Sonst.F. | Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert. |
Aufr-Sonst.F. | Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde. |
Gesamt-Sonst.F. | Originalbetrag des laufenden Monats + oder - Aufrollbetrag in einen früheren Monat Dieser Betrag stellt den für sonstige Forderungen pfändbaren Betrag dar. In Fachliteratur wird dieses Betrag auch Masse 3 genannt. |
Org-Unterh.F. | Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer Unterhaltsforderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert. |
Aufr-Unterh.F. | Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde. |
Gesamt-Unterh.F. | Originalbetrag des laufenden Monats + oder - Aufrollbetrag in einen früheren Monat Dieser Betrag stellt den für Unterhaltsforderungen pfändbaren Betrag dar. Dieser Betrag entspricht der Summe aus Masse 2 und Masse 3 in Fachliteratur. |
Monat | Monat der Berechnung des pfändbaren Betrags |
Bezeichnung | Einzelne Positionen der Pfändungsberechnung |
Ist-Sonst.F. | (Aktueller) pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung nach einer eventuellen Aufrollung aus einem späteren Monat in diesen Monat. |
Org-Sonst.F. | Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert. |
Aufr-Sonst.F. | Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde. |
Ist-Unterh.F. | (Aktueller) pfändbarer Betrag bei Berechnung der Unterhaltsforderung nach einer eventuellen Aufrollung aus einem späteren Monat in diesen Monat. |
Org-Unterh.F. | Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer Unterhaltsforderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert. |
Aufr-Unterh.F. | Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde. |
Monat | Monat der Berechnung des pfändbaren Betrags |
Aufrollmonat | Wurde eine Bezugsaufrollung durchgeführt, wird die Berechnung des pfändbaren Betrags in einer eigenen Zeile dargestellt. |
Bezugsart | Der pfändbare Betrag bzw. das Existenzminimum wird gesondert je Bezugsart berechnet. Folgende Ausprägungen werden unterschieden:
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Forderungsart | Innerhalb der Berechnung für die unterschiedlichen Bezugsarten ist die Höhe des pfändbaren Betrags bzw. des Existenzminimums zusätzlich von der Forderungsart abhängig, d. h. handelt es sich um eine gewöhnliche Pfändung (allgemeine Forderung) oder um eine Unterhaltsforderung. |
Netto unger. | Das ungerundete Netto bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der pfändbaren Beträge. Gesamtsumme aller Geld- und Sachbezüge der Abrechnungsperiode (z. B. Gehalt/Lohn, Überstunden, Zulagen, Prämien ...) - bestimmte Abzugsbeträge (unpfändbare Bezugsarten (z. B. Diäten), SV DN-Anteil , Lohnsteuer, BU und GW-Beiträge) = Berechnungsgrundlage (Netto ungerundet) |
Netto | Das ursprüngliche Netto (Netto ungerundet) wird abgerundet, und zwar auf einen durch 20 € teilbaren Betrag. Das gerundete Netto bildet die Basis für die Berechnung des Existenzminimums. |
Allgem. Gb | Der allgemeine Grundbetrag hat dem Verpflichteten (Dienstnehmer) zu verbleiben. Dienstnehmern ohne Sonderzahlungsanspruch steht ein erhöhter Grundbetrag zu. |
Unterh. Gb | Der Unterhaltsgrundbetrag steht pro gesetzlicher Unterhaltspflicht zu, maximal jedoch für 5 unterhaltsberechtigte Personen. Bei Unterhaltsforderungen wird der Unterhaltsgrundbetrag für jene unterhaltsberechtigte Personen nicht angesetzt, die die Unterhaltsforderung betreiben. |
Mehrbetrag | Der Mehrbetrag ergibt sich aus der Differenz des gerundeten Nettos und der Grundbeträge. Außerdem bildet er die Basis für die Berechnung der Steigerungsbeträge. |
Allgem. StGb | Allgemeiner Steigerungsbetrag ist derzeit 30 % des Mehrbetrages |
Unterh. StGb | Unterhaltssteigerungsbetrag ist derzeit 10 % des Mehrbetrages pro gesetzlicher Unterhaltspflicht (maximal 5 Unterhaltspflichten) |
Ex.-Min | Das Existenzminimum setzt sich wie folgt zusammen:
Allgemeiner Grundbetrag
+ Unterhaltsgrundbetrag
+ Allgemeiner Steigerungsbetrag
+ Unterhaltssteigerungsbetrag
= Existenzminimum |
Pfändbar | Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ungerundeten Netto und dem Existenzminimum. |