Reiter "Pfändungen"

Datum des Einlangens
Datum, an dem das Zahlungsverbot (meist RSa-Brief oder RSb-Brief) des zuständigen Gerichts bzw. die Verpfändungsanzeige eingelangt ist. Dieses Datum ist entscheidend für den Rang der Forderung.
Gläubiger
Die betreibende Partei (z. B. ein Versandhaus, die unterhaltsberechtigte Person usw.)
Art der Forderung
Art der Forderung. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:

Dienstgeberdarlehen
Wird sehr selten über das Pfändungsprogramm abgewickelt. Bei Dienstgeberdarlehen sollte im Feld Monatsrate die Ausprägung "Obergrenze" verwendet werden, damit das Existenzminimum geprüft wird. Auch bei Dienstgeberdarlehen wird die Rangreihenfolge beachtet.
Unterhaltsforderung
Hier verbleiben dem Verpflichteten nur 75 % der unpfändbaren Freibeträge.
Pfändung
"normale" sonstige Forderung
Verpfändung
Hat den Charakter einer Vormerkung, um sich einen vorderen Rang zu sichern. Deswegen wird bei der Neuanlage das Feld Pfändungsstatus auf "inaktiv" gestellt, d. h., es wird vorerst keine Pfändung gerechnet (z. B. Verpfändungsanzeige einer Bank).
Abtretung/Zession
Eine Gehalts- oder Lohnabtretung (= Zession) liegt vor, wenn ein Dienstnehmer seine pfändbaren Ansprüche aus dem Dienstverhältnis an eine andere Person abtritt (in der Praxis eher selten).

Standardmäßig wird die Ausprägung "Pfändung" vorgeschlagen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags unterscheiden sich Pfändung, Verpfändung und Abtretung nicht. Diese Unterscheidung gibt es nur wegen der Drittschuldnererklärung, damit bei Frage 4 (andere Gläubiger) der entsprechende Punkt angekreuzt werden kann.

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Pfändungsstatus
Die Pfändungsberechnung wird nur dann durchgeführt, wenn dieses Feld auf "rechnen" steht. In allen anderen Fällen wird kein Tilgungsbetrag berechnet. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • rechnen
  • inaktiv
  • eingestellt
  • vorläufig eingestellt
  • erloschen
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Die Ausprägung "inaktiv" kommt beispielsweise bei einer Verpfändung zur Anwendung. Dabei wird der Arbeitgeber von der Verpfändung verständigt, damit der Rang der Forderung gewahrt bleibt. Vorerst soll jedoch keine Pfändung durchgeführt werden. Erst wenn die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Status auf "rechnen" gestellt und die Pfändungsberechnung aktiviert.

Die Ausprägungen "eingestellt" und "vorläufig eingestellt" verhalten sich bei der Pfändungsberechnung wie die Ausprägung "inaktiv", d. h., es erfolgt keine Tilgung. Beim Ausdruck der Drittschuldnererklärung hingegen werden bei der Aufstellung der anderen Gläubiger jene Gläubiger, bei denen der Status auf "inaktiv" steht, angeführt (Ausnahme: Feld "Forderung begründet" steht auf "nein"), wohingegen Gläubiger mit dem Status "eingestellt" oder "vorläufig eingestellt" nicht angedruckt werden, auch wenn die Restschuld nicht 0 ist.

Die Ausprägung "erloschen" weist dieselbe Funktionalität auf wie "eingestellt". Pfändungen mit diesen Ausprägungen scheinen nicht auf der Drittschuldnererklärung für nachrangige Exekutionen auf. Bei einem Wiedereintritt werden Exekutionen auf den Status "erloschen" gestellt, sofern der Wiedereintritt nach mehr als 12 Monaten passiert. Bereits eingestellte Pfändungen erhalten beim Wiedereintritt nicht den Status "erloschen". 
Restschuld
Die Restschuld wird aufgrund der Werte in den Feldern
  • Gesamtschuld
  • Zinsen, Spesen
  • Zinssatz
  • Zinsen berechnet
  • Tilgung manuell
  • Tilgung berechnet 
grundsätzlich automatisch berechnet. Wird die Restschuld manuell verändert (aktualisiert), besteht die Möglichkeit, die Zinsen und Spesen neu berechnen zu lassen. In diesem Fall werden die Nebengebühren (Zinsen, Spesen) automatisch um den Differenzbetrag zwischen berechneter und eingegebener Restschuld erhöht bzw. vermindert und auf diese Weise aktualisiert.
 
Beispiel
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In der Praxis wird gegen "Ende" einer Pfändung häufig der tatsächlich aushaftende Betrag beim Gläubiger nachgefragt. Dieser kann sich aufgrund unterschiedlicher Zinsenberechnungen von jener Restschuld, die das Programm errechnet hat, unterscheiden. Durch die Eingabe der tatsächlichen (meist höheren) Restschuld werden nun die Nebengebühren automatisch korrigiert.
Monatsrate-Betrag
Betrag, der monatlich getilgt werden soll. Ob es sich bei dem Betrag um einen Fixbetrag oder um die Obergrenze handelt, wird im Feld Monatsrate festgelegt.
 
Hinweis
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Wenn bei Unterhaltsforderungen ein Rückstand vorhanden ist, spielt es keine Rolle, welcher Betrag als Monatsrate-Betrag hinterlegt wurde, da immer der gesamte für die Unterhaltsforderung zur Verfügung stehende pfändbare Betrag für die Tilgung verwendet wird. Erst wenn der Rückstand vollständig getilgt wurde, beschränkt sich der Tilgungsbetrag wieder auf die Monatsrate (Obergrenze oder Fixbetrag).
Rückstand offen
An dieser Stelle wird der noch offene Rückstand einer Unterhaltsforderung ausgewiesen.
Spesen DSE lfd. Monat
Spesen für die Drittschuldnererklärung (DSE) im laufenden Monat
Tilgung lfd. Monat
Tilgungsbetrag, der im laufenden Monat errechnet wurde und an den Gläubiger überwiesen wird.
Rückstand getilgt lfd. Monat
Rückstand, der in diesem Monat getilgt wurde.
Spesen Tilgung lfd. Monat
Anfallende Spesen für die Pfändungsberechnung des laufenden Monats
 

Reiter "Mitarbeiter"

Unterhaltsberechtigte Personen
Eingabe der Gesamtanzahl der unterhaltsberechtigten Personen, die bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden sollen (auch jene, die gegen den Dienstnehmer als Gläubiger auftreten).
 
Beispiel 
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Der Dienstnehmer hat ein erwachsenes Kind, das nicht mehr unterhaltsberechtigt ist, und zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Beim Dienstnehmer können alle drei Kinder als Angehörige hinterlegt werden. Die beiden unterhaltsberechtigten Kinder werden dabei im Feld Unterhaltsberechtigt mit "Ja" markiert. Im Programm "Dienstnehmer" ist am Reiter "Pfändung" im Feld "Unterhaltsberechtigte Personen" die Zahl "2" für die beiden unterhaltsberechtigten Kinder zu hinterlegen.

Hinweis 
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Wird bei einem Dienstnehmer eine Pfändung zum ersten Mal angelegt, erhalten Sie die Abfrage, ob die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aus den Angehörigen (Feld Unterhaltsberechtigt) in den Dienstnehmerstamm übernommen werden soll.

Ändern sich die Einträge im Angehörigenstamm, erfolgt kein automatisches Update im Dienstnehmerstamm bez. der unterhaltsberechtigten Personen. Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen muss in diesem Fall manuell geändert werden.

In diesem Zusammenhang ist die regelmäßige fachliche Kontrolle mithilfe der Auswertung "Angehörigenliste" im Programm Auswertungsdesigner bzw. Lohnauswertungen drucken empfehlenswert.
SZ-Anspruch
In diesem Feld wird festgelegt, ob der Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen hat oder nicht.
SZ-Teilzahlung
Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen (z. B. pro Quartal oder für BUAK-Dienstnehmer) geleistet, muss der unpfändbare Freibetrag auf die Teilbeträge entsprechend ihrer Höhe aufgeteilt werden. Um eine Aufteilung zu ermöglichen, muss im Feld "SZ-Jahresbrutto" der Jahresbetrag an Sonderzahlungen (UZ und WR) eingegeben werden.
SZ-Jahresbrutto
Eingabe des geschätzen Jahresbetrages an Sonderzahlungen (UZ und WR) für die Berechnung von SZ-Teilzahlungen.
Grundbeträge rechnen
Falls durch einen Gerichtsbeschluss die gesetzlich festgelegten Grundbeträge nicht bzw. in anderer Höhe angewendet werden sollen, so kann dies durch die Auswahl der entsprechenden Ausprägung festgelegt werden. Folgende Ausprägungen stehen zur Verfügung:
  • Nein
  • Ja
  • Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag
  • Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz
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Bei der Ausprägung "Nein" erfolgt keine Berechnung der Grundbeträge.
 
Bei den Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" und "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" kann anschließend im Feld Indiv. Grundbetrag der vom Gericht festgesetzte Wert bzw. Prozentsatz eingetragen werden.
Indiv. Grundbetrag
Eingabe eines individuellen Grundbetrages. Dieses Feld ist nur aktiv, falls im Feld Grundbeträge rechnen die Ausprägungen "Indiv. Grundbetrag - Fixbetrag" oder "Indiv. Grundbetrag - Prozentsatz" gewählt wurden.

Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025)
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Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Prozentsatz
Indiv. Grundbetrag = 30 %
Allgemeiner Grundbetrag = 1.273,00
Unterhalt-Grundbetrag = 508,00 (für 2 Kinder)
 
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Berechnung der Grundbeträge:
1.273,00 * 30 % = 381,90
508,00 * 30 % = 152,40
 
Beispiel (Beträge aus dem Jahr 2025)
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Grundbeträge rechnen = Indiv. Grundbetrag-Fixbetrag
Indiv. Grundbetrag = € 1.000,00
Allgemeiner Grundbetrag = 1.273,00
Unterhalt-Grundbetrag = 508,00 (für 2 Kinder)

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Berechnung der Grundbeträge:
1.273,00 + 508,00 = 1.781,00
1.000,00 / 1.781,00 * 100 = 56,1482 %
 
1.273,00 * 56,1482 % = 714,77
508,00 * 56,1482 % = 285,23
Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag
Soll das Existenzminimum aufgrund einer behördlichen Entscheidung erhöht oder herabgesetzt werden, kann der entsprechende Betrag (+ oder - ) in diesem Feld eingegeben werden.
 
Beispiel
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Das Exekutionsgericht erlässt folgenden Beschluss: Der nach § 291a Exekutionsordnung errechnete unpfändbare Freibetrag wird monatlich um € 250,00 erhöht.
 
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Die Berechnung des pfändbaren Betrages sieht wie folgt aus (Werte vom Jahr 2025):
 
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   berechnetes Existenzminimum               1.890,50
+ Erhöhungs-/Herabsetzungsbetrag             250,00
= unpfändbarer Freibetrag                         2.140,50
Beendigungsanspruch - Anzahl HBGL
Werden Beendigungsansprüche wie Urlaubsersatzleistung und Abfertigung ausbezahlt, vervielfacht sich die HBGL für die Ermittlung des pfändbaren Betrages mit der Anzahl der Monate, für die die Beendigungsansprüche bezahlt werden (z. B. 3 Monatsentgelte Abfertigung = 3 Anspruchsmonate HBGL oder 28 Tage UEL = 2 Anspruchsmonate HBGL).
 
Wird in diesem Feld kein Wert eingegeben, erfolgt die Berechnung der Monatsanzahl automatisch (z. B. durch die Ermittlung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche bzw. der UEL-Tage).
 
Beispiel
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Abfertigung
in Höhe von
UEL für
Höchstberechnungs-
grundlage
2 Monatsentgelten
-
2 Anspruchsmonate
3 Monatsentgelten
17 Urlaubstage (= 23 SV-Tage)
3 Anspruchsmonate
1 Monatsentgelt
35 Urlaubstage (= 49 SV-Tage)
2 Anspruchsmonate
-
28 Urlaubstage (= 38 SV-Tage)
2 Anspruchsmonate
 
Werden Abfertigung und UEL nebeneinander ausbezahlt, richtet sich die Höchstberechnungsgrundlage nach dem längsten Anspruch.
 
Hinweis
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Bei der Auszahlung einer kollektivvertraglichen oder freiwilligen Abfertigung (oder anderen Beendigungsansprüchen wie z. B. Sozialplanzahlungen bei DV-Ende) müssen die Anspruchsmonate auf jeden Fall manuell berechnet und eingetragen werden, da die Monatsanzahl vom Programm nicht festgestellt werden kann.  
Beendigungsanspruch - Anzahl Grundbeträge
Stellt der Dienstnehmer beim Exekutionsgericht einen Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz der einmaligen Beendigungsansprüche (§ 291d EO) und wird diesem stattgegeben, muss in diesem Feld die Anzahl der zu berücksichtigenden Grundbeträge (bzw. Monate) hinterlegt werden.  
Bei Austritt verbleibende SZ-Grundbeträge rechnen
In diesem Feld kann festgelegt werden, ob bei Austritt die verbleibenden SZ-Grundbeträge gerechnet werden sollen.
 

Reiter "Pfändbarer Betrag"

 
Oberer Bereich
Bezugsart
Der pfändbare Betrag bzw. das Existenzminimum wird gesondert je Bezugsart berechnet. Folgende Ausprägungen werden unterschieden:
  • laufende Bezüge (Gehalt, Überstunden, Prämien ...),
  • Sonderzahlungen (UZ und WR) und
  • Beendigungsbezüge (UEL, Abfertigung)
Org-Sonst.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Sonst.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.
Gesamt-Sonst.F.
Originalbetrag des laufenden Monats + oder - Aufrollbetrag in einen früheren Monat
Dieser Betrag stellt den für sonstige Forderungen pfändbaren Betrag dar. In Fachliteratur wird dieses Betrag auch Masse 3 genannt.
Org-Unterh.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer Unterhaltsforderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Unterh.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.
Gesamt-Unterh.F.
Originalbetrag des laufenden Monats + oder - Aufrollbetrag in einen früheren Monat
Dieser Betrag stellt den für Unterhaltsforderungen pfändbaren Betrag dar. Dieser Betrag entspricht der Summe aus Masse 2 und Masse 3 in Fachliteratur.
 
 
Unterer Bereich
Monat
Monat der Berechnung des pfändbaren Betrags
Bezeichnung
Einzelne Positionen der Pfändungsberechnung
Ist-Sonst.F.
(Aktueller) pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung nach einer eventuellen Aufrollung aus einem späteren Monat in diesen Monat.
Org-Sonst.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer sonstigen Forderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Sonst.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.
Ist-Unterh.F.
(Aktueller) pfändbarer Betrag bei Berechnung der Unterhaltsforderung nach einer eventuellen Aufrollung aus einem späteren Monat in diesen Monat.
Org-Unterh.F.
Originaler pfändbarer Betrag bei Berechnung einer Unterhaltsforderung. Dieser Wert wird auch durch spätere Aufrollungen nicht verändert.
Aufr-Unterh.F.
Pfändbarer Betrag (+ oder -), der von diesem Monat in einen früheren Monat gerollt wurde.
 

Reiter "Pfändbarer Betrag Detail"

Monat
Monat der Berechnung des pfändbaren Betrags
Aufrollmonat
Wurde eine Bezugsaufrollung durchgeführt, wird die Berechnung des pfändbaren Betrags in einer eigenen Zeile dargestellt.
Bezugsart
Der pfändbare Betrag bzw. das Existenzminimum wird gesondert je Bezugsart berechnet. Folgende Ausprägungen werden unterschieden:
  • laufende Bezüge (Gehalt, Überstunden, Prämien ...),
  • Sonderzahlungen (UZ und WR) und
  • Beendigungsbezüge (UEL, Abfertigung)
Forderungsart
Innerhalb der Berechnung für die unterschiedlichen Bezugsarten ist die Höhe des pfändbaren Betrags bzw. des Existenzminimums zusätzlich von der Forderungsart abhängig, d. h. handelt es sich um eine gewöhnliche Pfändung (allgemeine Forderung) oder um eine Unterhaltsforderung.  
Netto unger.
Das ungerundete Netto bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der pfändbaren Beträge.
 
    Gesamtsumme aller Geld- und Sachbezüge der Abrechnungsperiode (z. B. Gehalt/Lohn, Überstunden, Zulagen, Prämien ...)
 -  bestimmte Abzugsbeträge (unpfändbare Bezugsarten (z. B. Diäten), SV DN-Anteil , Lohnsteuer, BU und GW-Beiträge)
 = Berechnungsgrundlage (Netto ungerundet)
Netto
Das ursprüngliche Netto (Netto ungerundet) wird abgerundet, und zwar auf einen durch 20 € teilbaren Betrag. Das gerundete Netto bildet die Basis für die Berechnung des Existenzminimums.
Allgem. Gb
Der allgemeine Grundbetrag hat dem Verpflichteten (Dienstnehmer) zu verbleiben. Dienstnehmern ohne Sonderzahlungsanspruch steht ein erhöhter Grundbetrag zu.
Unterh. Gb
Der Unterhaltsgrundbetrag steht pro gesetzlicher Unterhaltspflicht zu, maximal jedoch für 5 unterhaltsberechtigte Personen. Bei Unterhaltsforderungen wird der Unterhaltsgrundbetrag für jene unterhaltsberechtigte Personen nicht angesetzt, die die Unterhaltsforderung betreiben.
Mehrbetrag
Der Mehrbetrag ergibt sich aus der Differenz des gerundeten Nettos und der Grundbeträge. Außerdem bildet er die Basis für die Berechnung der Steigerungsbeträge.
Allgem. StGb
Allgemeiner Steigerungsbetrag ist derzeit 30 % des Mehrbetrages
Unterh. StGb
Unterhaltssteigerungsbetrag ist derzeit 10 % des Mehrbetrages pro gesetzlicher Unterhaltspflicht (maximal 5 Unterhaltspflichten)
Ex.-Min
Das Existenzminimum setzt sich wie folgt zusammen:
 
    Allgemeiner Grundbetrag
 + Unterhaltsgrundbetrag
 + Allgemeiner Steigerungsbetrag
 + Unterhaltssteigerungsbetrag
 = Existenzminimum
Pfändbar
Der pfändbare Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ungerundeten Netto und dem Existenzminimum.