Durch den Tod eines Dienstnehmers endet das Dienstverhältnis und seine Pflichtversicherung (§ 11 Abs. 1 ASVG). Bei Ende des Dienstverhältnisses durch Tod des Dienstnehmers haben die Erben Anspruch auf den Teil des laufenden Bezugs und der Sonderzahlungen, der bis zum Todestag erworben worden ist. Dies betrifft natürlich insbesondere den Monatsbezug (Gehalt/Monatslohn), Überstunden, Zulagen und Reisekosten sowie den Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration. Diese Entgeltansprüche aus dem laufenden Dienstverhältnis fallen in die Verlassenschaft. Der Dienstgeber erfüllt die Zahlungspflicht an die Verlassenschaft durch Überweisung auf das Gehaltskonto der bzw. des Verstorbenen.
Hinweis | Hatte der Dienstnehmer noch einen offenen Urlaub, besteht prinzipiell Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wodurch sich aber der Pflichtversicherungszeitraum nicht verlängert. Anspruch an Kündigungsentschädigung besteht nicht.
Die Urlaubsersatzleistung fällt übrigens nicht in die Verlassenschaft. Daher haben die Erben einen Direktanspruch auf Auszahlung. Anspruchsberechtigt sind neben den gesetzlichen und unterhaltsberechtigten Erben auch jene Personen, die testamentarisch festgehalten worden sind. Gibt es mehrere Erben, so ist die Urlaubsersatzleistung nach den jeweiligen Erbquoten aufzuteilen.
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Die Abfertigung (Todesfallabfertigung) gebührt nur den gesetzlichen Erben, "die zum Zeitpunkt des Todes des Dienstnehmers noch unterhaltsberechtigt waren". In den meisten Fällen sind dies die Witwe bzw. der Witwer, die "noch nicht selbsterhaltungsfähigen" Kinder und eingetragene Partner. Im Todesfall gebührt nur die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung.
Einige Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen sehen sogenannte Sterbebezüge vor. Dabei handelt es sich um die Fortzahlung der Bezüge vom Todestag bis zum Ende des Sterbemonats.
Sterbegelder, Todfallsbeiträge oder Ähnliches sind Zahlungen über den Sterbemonat hinaus, wobei einige Fälle für die steuerliche Behandlung unterschieden werden müssen.
Laufende Bezüge und Sonderzahlungen, die bis zum Todestag anfallen, sind als laufende Bezüge bzw. Sonderzahlungen abzurechnen. Endet das Dienstverhältnis während einer Abrechnungsperiode (d. h. während des Monats), so liegt eine gebrochene Abrechnungsperiode vor. Alle Überstunden, Zulagen, Provisionen etc. sind jenen Beitragszeiträumen zuzuordnen, in denen der Anspruch entstanden ist (Anspruchsprinzip).
Eine Urlaubsersatzleistung verlängert die Pflichtversicherung eines verstorbenen Dienstnehmers nicht.
Über den Sterbetag des Dienstnehmers hinaus anfallende Bezüge (UEL, Sterbebezüge, Sterbegelder, Todfallsbeiträge …) sind in jedem Fall beitragsfrei zu behandeln.
Freiwillige Zuwendungen an die Hinterbliebenen wie z. B. Zuwendungen für Begräbniskosten sind beitragsfrei. Besteht auf derartige Zuwendigungen hingegen ein Rechtsanspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift, ist keine Beitragsfreiheit gegeben.
Tritt der Todesfall des Dienstnehmers während der Einarbeitungs- bzw. Freizeitphase der Altersteilzeit ein, besteht ein gewisses Guthaben an Normalarbeitszeit. Erkundigen Sie sich bei der ÖGK, in welcher Höhe Zuschläge anfallen, ob der Lohnausgleich einzubeziehen ist und über etwaige Beitragsfreiheit.
Hinweis | Da die Urlaubsersatzleistung im Fall des Todes des Dienstnehmers betraglich abgerechnet werden muss, aber keine Pflichtversicherungsverlängerung darstellt, darf die gewohnte UEL-Schablone in diesem Fall nicht verwendet werden. Stattdessen sind separate SV-freie Urlaubsersatzleistungslohnarten wie die Lohnarten 5370 und 5380 manuell zu erfassen.
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Es ist eine Abmeldung mit dem Todestag als Abmeldedatum und Ende-Beschäftigungs-Datum und dem Abmeldegrund "Tod des Dienstnehmers" an den Versicherungsträger zu übermitteln.
Der laufende Bezug, anteilige Sonderzahlungen, Überstunden, Provisionen etc. sind steuer- und abgabenrechtlich entsprechend dem bisherigen Anspruch des Dienstnehmers wie bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Lebenden abzurechnen. Der Lohnzettel Finanz (L16) ist auf den verstorbenen Dienstnehmer auszustellen.
Eine
anfallende Abfertigung ist lohnsteuerlich analog wie unter Lebenden zu behandeln. Die Todesfallsabfertigung beträgt nur die Hälfte des gesetzlichen Abfertigungsanspruchs! Weitere Informationen entnehmen Sie dem Artikel
Tod eines Arbeitnehmers - Lohnsteuerliche Behandlung der WKO.
Sterbebezüge bis zum Ende des Sterbemonats sind gemeinsam mit dem vor dem Tod verdienten laufenden Bezug nach dem Monatstarif zu versteuern. Im nachfolgenden Abrechnungsbeispiel werden Sterbebezüge abgerechnet (
Kapitel 6.2. und folgende).
Bei
Sterbegeldern, Todfallsbeiträgen oder Sterbequartalen müssen einige Fälle unterschieden werden. Genaueres ist in einschlägiger Fachliteratur nachzulesen oder beim Finanzamt bzw. der Wirtschaftskammer (WKO) zu erfragen.
- Sieht der KV Sterbegelder, Sterbequartale bzw. Todfallsbeiträge an die Erben vor und ist die Höhe von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig, ist zu unterscheiden, ob sich der verstorbene Dienstnehmer im Abfertigungssystem "alt" oder "neu" befunden hat.
- Abfertigungssystem "alt": Diese Zahlungen können nach § 67 Abs. 3 EStG als kollektivvertragliche Abfertigung steuerbegünstigt mit dem festen Steuersatz von 6 % bzw. der Vervielfachermethode abgerechnet werden. Im BMD Programm verfahren Sie wie bei Zahlung einer gesetzlichen Abfertigung unter Lebenden. Zur Abrechnung dieser Sterbegelder sollte die Lohnart zu "5400 - Abfertigung gesetzlich" kopiert und die Kopie angepasst werden.
- Betriebliche Vorsorge (Abfertigungssystem "neu"): Diese Sterbegelder sind nach § 67 Abs. 10 EStG zum Zeitpunkt des Zufließens wie ein laufender Bezug nach Tarif abzurechnen (Zuflussprinzip, Monatstabelle). In diesem Fall sollte die Lohnart "5470 - Abfertigung freiwillige BV" kopiert und die Kopie angepasst werden.
- Ist die Höhe der Sterbegelder von der Dauer des Dienstverhältnisses unabhängig (fixe Sterbegelder), so hängt die steuerliche Behandlung davon ab, ob das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Todes noch aufrecht gewesen ist oder nicht.
- Ist zum Todeszeitpunkt das Dienstverhältnis noch aufrecht gewesen bzw. der Dienstnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestorben, muss unterschieden werden, ob der verstorbene Dienstnehmer dem Abfertigungssystem "alt" unterlegen ist oder nicht.
- Abfertigungssystem "alt": Die Zahlung durch den Arbeitgeber ist nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 6 erster Satz EStG ("Viertelregelung") abzurechnen. Diese Beträge sind mit 6 % zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nach § 67 Abs. 6 vorletzter Satz EStG (nach Lohnsteuertarif) zu versteuern. Die Zwölftelregelung ist nicht anwendbar (Erklärung: Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 Z 2 EStG kommt nur bei Gewährung einer freiwilligen Abfertigung zur Anwendung, was hier nicht zutrifft. Siehe Rz 1089 Lohnsteuer-Richtlinie bzw. § 67 Abs. 6 Z 2 EStG).
Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG gilt bis zu 12 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses. In diesem Fall ist die Rz 1087 Lohnsteuer-Richtlinie relevant, die wie folgt lautet (Stand 01.10.2022):
"Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 müssen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und durch die Beendigung des Dienstverhältnisses (siehe Rz 1070a Lohnsteuer-Richtlinie) verursacht sein. Ebenso wie bei gesetzlichen Abfertigungen nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 ist der Anspruch auf die steuerliche Begünstigung zwingend an die Auflösung des Dienstverhältnisses geknüpft. Freiwillige Abfertigungen udgl. können auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt behandelt werden, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens zwölf Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses) anfallen."
- Betriebliche Vorsorge (Abfertigungssystem "neu"): Die Zahlung ist als sonstiger Bezug nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG (fixer Steuersatz innerhalb des Jahressechstels) zu besteuern.
- Ist das Dienstverhältnis bereits seit mehr als 12 Monaten beendet gewesen, sind solche Zahlungen nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 EStG zum Zeitpunkt des Zufließens wie ein laufender Bezug nach dem Monatstarif zu versteuern.
Achtung! | Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG steht nur dann zu, wenn der Verstorbene dem "alten" Abfertigungsrecht unterliegt. Andersfalls hat die Besteuerung der Zahlungen im Todesfall nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG zu erfolgen.
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Hinweis |
Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Interessensvertretung, wie Sterbegelder bzw. Sterbebezüge hinsichtlich einer Pfändung behandelt werden müssen.
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Sterbebezüge sind im Allgemeinen DB-, DZ- und kommunalsteuerfrei und nicht pfändbar.
Nachdem der konkrete Sachverhalt in Bezug auf Sterbegelder und Sterbebezüge analysiert wurde und klargestellt ist, nach welchen Paragrafen zu versteuern ist, sollte nach einer Lohnart mit ähnlichen Pflichtigkeiten gesucht und diese kopiert werden. Im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten kann eine markierte Lohnart mittels der Funktion "Lohnart kopieren" kopiert werden. Ändern Sie auf der Kopie die Bezeichnung sowie Detaileinstellungen, die nicht vom Original übernommen werden sollen, wie z. B. die Kontoreferenzierung.
Beispiel | Ein Dienstnehmer verstarb unerwartet am 16.01.2025.
Er hatte ein monatliches Gehalt von € 3.000. Es bestand ein Resturlaub von 13,42 Tagen. Der DN arbeitete 5 Tage pro Woche zu insgesamt 38,5 Stunden.
Es ist vereinbart, dass im Sterbemonat das volle Monatsgehalt ausbezahlt wird (= Sterbebezüge).
Es besteht Anspruch auf eine Abfertigung in Höhe von € 21.000 (3.000 / 12 * 14 = 3.500 * 12 = 42.000, davon die Hälfte = 21.000).
Der Urlaubszuschuss sowie die Weihnachtsremuneration sind noch nicht ausbezahlt worden und stehen anteilig bis zum Todestag zu.
In den nachfolgenden Unterkapiteln wird dieses Beispiel Schritt für Schritt bearbeitet.
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Der Tod des Dienstnehmers wird als Austritt mit der gleichnamigen Funktion erfasst. Der Todestag ist als Datum in den Feldern "Ende Dienstverhältnis", "Ende Beschäftigung" und "Ende Entgelt" einzutragen. Der Abmeldegrund "Tod des Dienstnehmers" (Nummer 13) ist zu wählen. Wird im Feld "Abmeldegrund" die Abmeldeart "13 - Tod des Dienstnehmers" eingegeben, so darf der im Feld "Nicht konsumierte Urlaube" stehende Wert nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung führen. Eine Meldung wird angezeigt mit dem Hinweis, dass es in der Pflichtversicherung zu keiner Verlängerung kommen darf. Die UEL-/KÜE-Schablone ist in diesem Fall nicht zu verwenden.
"Achtung: Bei diesem Austrittsgrund darf keine Verlängerung der Pflichtversicherung erfolgen." Die Programmmeldung beinhaltet einen Link in dieses Dokument.
Ist das Feld "ELDA-Abmeldung erzeugen" auf "Ja" gesetzt, wird automatisch eine Abmeldung in der ELDA-Datendrehscheibe zum Versand bereitgestellt.
Durch die Eingabe des Austritts werden alle laufenden Lohnarten wie beispielsweise die Grundbezüge (Gehalt, Monatslohn ...) aliquotiert, da die Kalendertage, LSt-Tage, SV-Tage entsprechend den Eingaben automatisch gekürzt werden.
Laut kollektivvertraglicher Vereinbarung soll in diesem Beispiel ein Sterbebezug bis zum Ende des Sterbemonats bezahlt werden. Dieser ist SV-frei und LSt-pflichtig. Man kann hier nicht die normalen Grundbezugslohnarten (wie z. B. Gehalt, Monatslohn etc.) verwenden, sondern muss eine SV-freie Lohnart anlegen. Am einfachsten ist es, eine ähnliche Lohnart zu kopieren und die Kopie den eigenen Wünschen entsprechend anzupassen, wie z. B. im nachfolgenden Lohnartenstammblatt gezeigt.
Wie oben beschrieben, müssen Sterbebezüge bis zum Ende des Sterbemonats gemeinsam mit den laufenden Bezügen zum Monatstarif versteuert werden. Um dies zu erreichen, sind die LSt-Tage manuell auf 30 zu ändern, falls Sterbebezüge bis zum Ende des Sterbemonats gewährt werden. Die LSt-Tage können im LOHN → Bruttoerfassung → Funktionen → Monatsstammdaten → Reiter "Tage" im Feld "LSt-Tage (Eingabe)" an dieser Stelle manuell angepasst werden.
Hinweis | Beachten Sie bitte, dass die Lohnsteuertage nur dann manuell abzuändern sind, wenn keine UEL anfällt. Im Falle einer UEL wird immer mit einem vollen Lohnsteuermonat gerechnet, dadurch ist die Anpassung auf 30 LSt-Tage nicht nötig, aber auch nicht falsch.
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Da es zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung kommt, ist die UEL-Schablone nicht zu verwenden. Stattdessen sind separate SV-freie Urlaubsersatzleistungslohnarten wie die Lohnarten 5370 und 5380 manuell zu erfassen. In diesem Beispiel wird bei "Menge" der noch offene Urlaub in Höhe von 13,42 Tagen und der Tagsatz erfasst. Natürlich können bei diesen Lohnarten dieselben Berechnungen zur Ermittlung des Tagsatzes hinterlegt werden wie bei den üblichen SV-pflichtigen Urlaubsersatzleistungslohnarten. Üblicherweise sind dies die Lohnarten 5350 und 5360.


In diesem Beispiel haben die gesetzlichen Erben Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung in Höhe von € 21.000. Wie gewohnt wird die gesetzliche Abfertigung mit der Lohnart "5400 - Abfertigung gesetzlich" erfasst. Der automatisch ermittelte Wert im Feld "Zusatzbetrag" ist zu bestätigen. Der Zusatzbetrag entspricht 6 % des gesetzlichen Abfertigungsbetrags. Damit der Vergleich mit der Quotientenmethode stattfindet, müssen die Semisystemlohnarten 7955 und 7956 erfasst werden. Im Dokument
Abfertigung finden Sie weitere Informationen zu Abrechnung von Abfertigungen, Quotientenmethode und Semisystemlohnarten.
Ob eine bereits ausgezahlte Sonderzahlung gekürzt und deshalb aufgerollt werden muss, ist vom Kolletivvertrag abhängig. In diesem Beispiel ist noch keine Sonderzahlung in diesem Jahr ausgezahlt worden. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration stehen aliquot zu.
Insgesamt sind in diesem Beispiel folgende Lohnarten in der Bruttoerfassung eingegeben worden.
Über die Funktion "Netto-Vorschau" kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.
SV Beitrag lfd:
| Bemessungsgrundlage SV lfd | Gehalt | 1.600,00 |
| SV Beitrag lfd | 1600 * 15,12 % (wegen ALV) | 241,92 |
SV Beitrag SZ:
| Bemessungsgrundlage SV SZ | Urlaubszuschuss + Weihnachtsremuneration | 2.235,62 |
| SV Beitrag SZ | 2235,62 * 15,12 % | 338,03 |
LSt SZ:
| Bezüge § 67 (1,2) | Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und UEL SV frei / LSt SZ | 2.540,66 |
| SV § 67 (1,2) innerhalb J/6 | | - 338,03 |
Bmg § 67 (1,2) | 2540,66 - 382,74 | 2.202,63 |
abzüglich Freibetrag | 2202,63 - 620 | 1.582,63 |
davon 6 % | 1582,63 * 6% | 94,96 |
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Bmg § 67 (3) | Abfertigung gesetzlich | 21.000,00 |
davon 6 % | 210000 * 6 % | 1.260,00 |
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LSt SZ | 1260 + 94,96 | 1.354,96 |
Hinsichtlich der Berechnung der Lohnsteuer der gesetzlichen Abfertigung wird zusätzlich auf das Dokument
Abfertigung verwiesen. In diesem Beispiel kommt die Quotientenmethode nicht zur Anwendung.
LSt lfd:
| Bezüge LSt lfd | Gehalt, UEL SV frei / LSt lfd, Sterbebezüge SV frei LSt pfl. | 4.829,95 |
| SV Beitrag | | - 241,92 |
Bmg LSt lfd | 30 LSt-Tage | 4.588,03 |
davon 40 % | | 1.835,21 |
- allg. Abzug | | - 704,98 |
- VAB | | - 40,58 |
LSt lfd | | 1.089,65 |
Die Abmeldung wird automatisch in die ELDA-Datendrehscheibe gestellt, da bei der Erfassung des Austritts das Feld "ELDA-Abmeldung erzeugen" mit "Ja" befüllt worden ist. Zu beachten ist, dass der Todestag in den Feldern "Abmeldegrund/Ende Entgelt" bzw. "Ende Beschäftigungsverhältnis" eingetragen worden ist. Der Abmeldegrund lautet "Tod des Dienstnehmers" und in den Feldern "Urlaubsersatzleistung - Ab" und "Urlaubsersatzleistung - Bis" ist nichts eingetragen, obwohl eine UEL abgerechnet worden ist.
Die WKO empfiehlt eine Überweisung auf das Konto des verstorbenen Dienstnehmers nur in jenen Fällen, in denen sichergestellt ist, dass dieses Gehaltskonto bereits gesperrt ist und eine Abhebung durch Dritte ausgeschlossen werden kann.
Hinweis | Lassen Sie sich ggf. von Ihrer Interessensvertretung beraten. |
"Eine Überweisung auf das Gehaltskonto der bzw. des Verstorbenen kann vorgenommen werden, wenn dieses bereits gesperrt wurde und somit unbefugte Personen keinen Zugriff darauf haben. Sind die Erbinnen und Erben, die einen direkten Anspruch auf Auszahlung haben, nicht bekannt oder besteht Ungewissheit über deren Anspruch, ist es empfehlenswert, mit der Auszahlung der bestehenden Ansprüche zuzuwarten. In weiterer Folge sollte dem Verlassenschaftsgericht (= Bezirksgericht) eine Aufstellung der offenen Nettobezüge übermittelt werden, um eine korrekte Aufteilung und Auszahlung an die berechtigten Empfängerinnen und Empfänger zu gewährleisten."
Im Programm LOHN
→ Stammdaten
→ Dienstnehmer kann am Reiter "Programmsperre" eine Programmsperre für das Programm
Dienstnehmer überweisen hinterlegt werden, sodass keine unbeabsichtigte Überweisung erfolgt.
Freiwillige Zuschüsse an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten für dessen (Ehe-)Partner oder dessen Kinder als auch freiwillige Zuschüsse an hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind steuerfrei.
Besteht auf derartige Zuwendungen ein Anspruch aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, liegt keine Steuerfreiheit vor. Auch eine allfällige Sterbekostenversicherung fällt nicht unter die Steuerbegünstigung.
Verstirbt ein Dienstnehmer nach seinem Austritt, aber noch während des UEL-Verlängerungszeitraumes, dann muss lt. ÖGK bis zum Todestag die UEL pflichtig abgerechnet werden und nur der Anteil darüber hinaus ist SV-frei zu rechnen.
Wie hier vorzugehen ist, wird in diesem Kapitel anhand eines Beispiels beschrieben.
Beispiel | Ein Dienstnehmer tritt mit 15.05.2026 aus, mit einer UEL bis Oktober 2026. Dieser Dienstnehmer stirbt während des UEL-Verlängerungszeitraumes am 18.06.2026.
Am 15.05.2026 wird ein Austritt unter LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Funktionen → Austritt erfasst und die UEL abgerechnet lt. UEL-Schablone:
In der Bruttoerfassung sieht nun die Abrechnung im Austrittsmonat wie folgt aus:
Der Dienstnehmer verstirbt am 18.06.2026.
Zuerst muss der Austritt korrigiert werden. Dazu ist im aktuellen Monat der Abrechnung im LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Funktionen → Austritt aufzurufen. Das Feld Ende Entgelt ist gleich dem Todestag zu setzen und ebenson das Feld Nicht konsumierte Urlaube dahingehend zu korrigieren, dass die Verlängerungstage (= Ende Entgelt) nur bis zum Todestag zur Anwendung kommen. Das Häkchen muss im Feld UEL-/KÜE-Schablone auf "Ja" gesetzt werden.
Die UEL-Schablone öffnet sich anschließend automatisch und muss nochmals übernommen werden.
Der Grund für die Korrektur der nicht konsumierten Urlaubstage bei Austritt ist, dass nach dem Todestag keine Verlängerungstage mehr abgerechnet werden dürfen. Dadurch, dass die UEL-Schablone erneut übernommen wird, korrigiert sich nun die Abrechnung im Austrittsmonat wie folgt:
Nun müssen die noch offenen 66 Urlaubstage (100 Tage bei Austritt, 34 Tage bis zum Todestag) im Austrittsmonat verrechnet werden. Der Grund dafür ist, dass nach dem Todestag des Dienstnehmers keine Verlängerungstage mehr verrechnet werden dürfen. Somit müssen die restlichen 66 Urlaubstage laut Kapitel 6.3. Urlaubsersatzleistung (UEL) verrechnet werden.
Die Menge entspricht den noch offenen Urlaubstagen für die UEL und der Satz kann von der UEL-Schablone übernommen werden.
Nach Eingabe der Lohnarten 5370 "UEL SV frei / LSt lfd" und 5380 "UEL SV frei / LSt SZ" hat man nun folgende korrigierte Abrechnung im Aufrollmonat:
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Verstirbt ein Arbeitgeber, führt dies nicht automatisch zur Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse. Die Erben übernehmen lt. Gesetz bestehende Dienstverträge.
Bei einer Fortführung des Betriebes nach dem Tod des Dienstgebers gibt es daher für die weitere Abrechnung der Dienstnehmer im LOHN nichts Besonderes zu beachten.
Verstirbt der Arbeitgeber, ohne Erben zu hinterlassen, so übernimmt der Verlassenschaftsverwalter die Rolle der gesetzlichen Erben und kann bestehende Dienstverhältnisse beenden bzw. fortzusetzen, wenn nicht sogar eine komplette Betriebsschließung veranlassen.
Wollen die Erben oder der Verlassenschaftsverwalter eine Schließung des Betriebes und bestehende Arbeitsverhältnisse nicht fortsetzen, so können diese aufgelöst werden. Für die Abwicklung der Austritte der Dienstnehmer verweisen wir auf unser ausführliches Themendokument
Abrechnung von Austritten.
Über die genaue Vorgehensweise bei einer Betriebsschließung aufgrund des Todes des Dienstgebers informieren Sie sich bitte rechtlich an passenderer Stelle, da bestimmte Meldepflichten bei Ämtern und Behörden bestehen könnten. Weiterführende Informationen finden Sie auch bei der WKO oder beim AMS.
Externe Quellen (Stand 2025)