Prinzipiell muss zwischen Ferialpraktikanten, Volontären, Ferialarbeitnehmern und qualifizierten Praktikanten unterschieden werden. Im Folgenden sind diese vier Begriffe kurz beschrieben. Für eine Zuordnung im konkreten Einzelfall und der sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen wird auf Fachliteratur verwiesen.
Ferialpraktikanten sind Schüler und Studierende, bei denen der Lehr- oder Studienplan verpflichtend vorsieht, dass ein Praktikum (Pflichtpraktikum) absolviert werden muss.
Steht bei der Tätigkeit im Unternehmen der Ausbildungscharakter im Vordergrund, handelt es sich um ein "echtes" Ferialpraktikum. Dabei muss noch unterschieden werden, ob ein Taschengeld bezahlt wird oder nicht.
Liegt ein arbeitsrechliches Dienstverhältnis der Beschäftigung vor, dann handelt es sich um ein "unechtes" Ferialpraktikum (siehe auch Ferialarbeitnehmer).
Volontäre lernen in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers maschinelle und sonstige Einrichtungen kennen. Sie dürfen sich gewissen praktische Kenntnisse und Fertigkeiten für eine anderweitige Beschäftigung aneignen.
Bei einem Volontär steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Das bedeutet, dass die Tätigkeit im Unternehmen nach dem Ausbildungsinteresse des Volontärs ausgerichtet ist und nicht nach dem Arbeitgeberinteresse (z. B. Urlaubsvertretung).
"Unechte" Ferialpraktikanten oder Schüler und Studierende, die beispielweise kein Praktikum machen müssen, sich aber in den Ferien etwas dazuverdienen und Berufserfahrung sammeln wollen, fallen in diese Kategorie. Ferialarbeitnehmer sind wie "normale" Arbeitnehmer zu behandeln.
Praktikanten mit Hochschulabschluss unterliegen der Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung.
Achtung! | Sie unterliegen auch dann der Versicherungspflicht, wenn kein echtes Dienstverhältnis vorliegt (ohne Bezahlung) bzw. sie ein Entgelt beziehen, das unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt. |
Die Anlage eines qualifizierten Praktikanten ohne Bezahlung und dessen Abrechnung finden Sie in Kapitel 5. Wenn der qualifizierte Praktikant keine Entlohnung erhält, dann besteht auch keine Verpflichtung zur Zahlung einer BV.
Weiterführende Informationen finden Sie hier: Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sind einige Fallunterscheidungen vorzunehmen:
| Typ | Sozialversicherung |
| "echter" Ferialpraktikant ohne Taschengeld, Geld- und/oder Sachbezüge | - Es ist keine An- bzw. Abmeldung erforderlich.
- Es fallen keine SV-Beiträge an.
- Es ist keine mBGM zu erstellen.
Insofern kann eine Anlage als Dienstnehmer und Berücksichtigung in der Lohnverrechnung entfallen. |
"echter" Ferialpraktikant mit Taschengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze | - Eine Anmeldung als geringfügig beschäftiger Arbeitnehmer ist erforderlich.
- Es fallen SV-Beiträge entsprechend der Tarifgruppe an.
- Es ist eine mBGM zu erstellen.
- Es ist eine Abmeldung erforderlich.
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"echter" Ferialpraktikant mit Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze | - Eine Anmeldung ist erforderlich.
- Es fallen SV-Beiträge entsprechend der Tarifgruppe an.
- Es ist eine mBGM zu erstellen.
- Es ist eine Abmeldung erforderlich.
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"unechter" Ferialpraktikant | Siehe Ferialarbeitnehmer. |
Volontär | - Volontäre müssen spätestens bei der Aufnahme der Tätigkeit direkt bei der zuständigen Landesstelle der AUVA angemeldet werden.
- Die Beiträge werden von der AUVA vorgeschrieben.
- Falls Taschengeld bezahlt wird, siehe zusätzlich "echter" Ferialpraktikant mit Taschengeld.
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Ferialarbeitnehmer | - Es ist eine Anmeldung erforderlich.
- Es fallen SV-Beiträge entsprechend der Tarifgruppe an.
- Es ist eine mBGM zu erstellen.
- Es ist eine Abmeldung erforderlich.
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Qualifizierter Praktikant | - Es ist eine Anmeldung zu erstatten.
- Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Umlagen hat in der Beschäftigungsgruppe "Qualifizierter Praktikant" zu erfolgen.
Sollte kein Entgelt gebühren bzw. bezahlt werden, ist als Beitragsgrundlage ein täglicher Arbeitsverdienst von 34,59 € heranzuziehen (= monatlich 1.037,70 €). - Qualifizierte Praktikanten sind weder als Ferialpraktikanten noch als Volontäre zu betrachten.
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Sowohl Ferialpraktikanten, Volontäre als auch Ferialarbeitnehmer sind steuerrechtlich wie "normale" Arbeitnehmer zu betrachten und grundsätzlich LSt-pflichtig.
Aufgrund geringer Taschengeldbeträge fällt im Regelfall keine Lohnsteuer an. Dennoch ist ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel (L16) auszustellen, sofern ein Taschengeld oder Entgelt bezahlt wird.
Hinsichtlich der Lohnnebenkosten gilt bei Ferialpraktikanten, Volontären und Ferialarbeitnehmern gleiches wie für "normale" Arbeitnehmer.
Das folgende Beispiel bezieht sich auf den Fall, dass ein qualifizierter Praktikanten eingestellt wird. Dieser erhält zwar keine Bezahlung, aber es sind trotzdem die Versicherungsbeiträge und Umlagen für den Mitarbeiter zu entrichten. Unter Umständen können auch Lohnsteuer und Lohnnebenkosten anfallen.
Achtung! | Es handelt sich hier lediglich um ein Beispiel. Bitte informieren Sie sich über die Pflichtigkeiten und Einstellungen in Ihrem speziellen Fall an einer anderen Stelle.
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Die Einstellungen sind hier zu vorzunehmen: Paket LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer
Bitte hinterlegen Sie hier alle relevanten Informationen wie bei einer herkömlichen Neuanlage eines Dienstnehmers. Da für den Dienstnehmer eine mBGM zu erstellen sowie eine Anmeldung durchzuführen ist, muss das Feld
SVNR auf jeden Fall befüllt werden.
Am Reiter "Versicherung" sind folgende Einstellungen zu treffen:
Achtung! | Falls Sie den qualifizierten Praktikanten unter Tarifgruppe nicht finden können, dann liegt das daran, dass die Combobox auf "Relevante Tarifgruppen" steht. Wechseln Sie die Ansicht auf "Alle", dann ist der qualifizierte Praktikant vorhanden.
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Achtung! | Ob in Ihrem Fall LSt und LNK zu zahlen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte informieren Sie sich daher über die rechtlichen Einstellungen am Reiter "Finanzamt" und "Gemeinde" an einer anderen Stelle. Die Verantwortung für die rechtlich passende Auswahl liegt beim Anwender.
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Entweder Sie wählen eine vorhandene, für Sie passende, Lohnart für die Abrechnung oder Sie legen sich, wie auch in diesem Beispiel, eine eigene Lohnart für die Abrechnung der fiktiven Bezüge von 37,12 € tgl. (= mon. 1.113,60 €) an.
Für dieses Beispiel wurde die Lohnart "Gehalt" kopiert und daraus die neue Lohnart "Gehalt Qualifizierter Praktikant" erzeugt. Da die Monatsbezüge nicht zur Auszahlung kommen, müssen Sie bei der neuen Lohnart im Lohnartenstamm am Reiter "Pflichtigkeit" das Häkchen für "Brutto" entfernen.
Achtung! | Bitte informieren Sie sich über die Pflichtigkeiten Ihrer Lohnart an einer anderen Stelle. Die Verantwortung für die Richtigkeit liegt beim Anwender. Seitens BMD wird keine entsprechende Lohnart über den Auslieferungsstandard zur Verfügung gestellt. |
In der unteren Abbildung sehen Sie das Lohnartenstammblatt der beispielhaften Lohnart "Gehalt Qualifizierter Praktikant":
In der Bruttoerfassung wird die neue Lohnart erfasst und gleichzeitig als Fixwert für die Zukunft gespeichert:
Anhand der Einstellungen im DN-Stamm und bei der Lohnart selbst ergibt sich in diesem speziellen Beispiel folgende Netto-Vorschau:
Der Dienstnehmer erhält zwar keine Bezahlung während seines Praktikums, aber die mBGM über die Versicherungsbeiträge müssen eingereicht werden:
Genaue Informationen zur An- und Abmeldung von Volontären bei der AUVA stehen auf der
Webseite der AUVA (
http://www.auva.at) zur Verfügung.