Ab 1. November 2023 haben Mitarbeitende einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum 8. Geburtstag im Ausmaß von höchstens 7 Jahren oder bis zu einem allfälligen späteren Schuleintritt des Kindes, sofern
- sie in einem Betrieb tätig sind, in dem regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitende beschäftigt sind,
- ihr Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung mindestens 3 Jahre gedauert hat und
- die wöchentliche Normalarbeitszeit um mind. 20 % reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet.
(Stand 1.1.2025)
Weiterführende Informationen finden Sie u. a. bei der WKO: Elternteilzeit (ETZ) kann im Anschluss an die eigene Karenz oder die Karenz des anderen Elternteils in Anspruch genommen werden. Im Programm kann dies entweder durch eine Rückkehr aus der eigenen Karenz umgesetzt werden oder durch eine Wochenmodelländerung mit Teilzeitvereinbarung bei einer Karenz des Partners.
Setzen Sie bitte das karenzierte Dienstverhältnis wieder auf aktiv, indem Sie im Paket LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer unter "Funktionen" → "Dienstverhältnis ändern" die Einstellung "Ruhend → Aktiv" wählen.
Im darauffolgendem Fenster können Sie im Feld
Teilzeit-Vereinbarung die Ausprägung "Elternteilzeit mit Rechtsanspruch" oder "Elternteilzeit ohne Rechtsanspruch" auswählen.
In diesem Fall befindet sich der Dienstnehmer bereits in einem aktiven Dienstverhältnis und reduziert nur seine wöchentliche Arbeitszeit in Abstimmung mit seinen elterlichen Pflichten. Führen Sie bitte hier eine Wochenmodelländerung durch:
Paket LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer → Funktionen → Dienstverhältnis ändern → Wochenmodell ändern
Es öffnet sich ein Fenster, in welchem Sie einen normalen Wochenmodellwechsel durchführen können. Wenn Sie im Feld "Dienstverhältnis neu anlegen" die Ausprägung "Ja" einstellen, können Sie auch im Feld
Teilzeit-Vereinbarung die Ausprägung "Elternteilzeit mit Rechtsanspruch" oder "Elternteilzeit ohne Rechtsanspruch" auswählen.
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Elternteilzeit gibt es einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Hinweis | Dieser beginnt mit der Bekanntgabe der ETZ, frühestens jedoch 4 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der ETZ und dauert bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Ende der ETZ, längstens jedoch bis 4 Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes (Stand 1.1.2025).
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Weiterführende Informationen finden Sie u. a. bei der WKO: Aus diesem Grund empfehlen wir, einen Hinweis für einen allfälligen Austritt zu setzen. Als
Hinweisart wählen Sie in diesem Fall "Austritt".
Bei Einstellung der
Hinweisart "Austritt" erhalten Sie den Hinweis "Kündigungs- und Entlassungsschutz beachten", wenn Sie bei diesem Dienstnehmer einen Austritt erfassen.
Wie bereits eingangs erwähnt, ist die ETZ zeitlich befristet und der Dienstnehmer setzt nach der ETZ sein Dienstverhältnis mit seinen vorher vertraglich vereinbarten Wochenstunden fort. Um diese Umstellung nicht zu vergessen, empfehlen wir, sich einen Hinweis mit der
Hinweisart "Teilzeit Ende" zu setzen.
Hinweis | Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, eventuelle Änderungen bezüglich Wochenmodell, Grundbezug etc. im Dienstnehmerstamm vorzunehmen.
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