Leistet ein/e Dienstnehmer/in seinen/ihren Präsenz- oder Zivildienst ab, befindet er/sie sich in Mutterschutz, Karenz (gesetzlich oder freiwillig), Bildungskarenz, Weiterbildungszeit, Hospizkarenz oder auf Truppenübung, wird zur korrekten Abrechnung ein "Ruhendes Dienstverhältnis" benötigt. Der/Die Dienstnehmer/in ist für diese Zeit "ruhend gestellt", d. h., es können keine laufenden Bezüge abgerechnet werden.
Wie beim Austritt gibt es auch für die Abrechnung von ruhenden Dienstverhältnissen eine eigene Funktion "Aktiv → Ruhend", die entweder im Dienstnehmerstamm oder in der Bruttoerfassung aufgerufen werden kann. Dabei wird für den angegebenen Zeitraum ein eigenes Dienstverhältnis angelegt, auf dem die Abrechnung des ruhenden Bezugs durchgeführt wird. Zusätzlich existieren die Funktionen Ruhend → Ruhend (um beispielsweise eine Dienstnehmerin von Mutterschutz auf Karenz (gesetzlich) oder von Karenz (gesetzlich) auf Karenz (freiwillig und Ruhend → Aktiv (um beispielsweise einen Dienstnehmer vom Präsenzdienst zurückzuholen).
Wird das ruhende Dienstverhältnis im Programm
Dienstnehmer erfasst, ist die Funktion "Aktiv
→ Ruhend" zu verwenden.
Hinweis | Im Dienstnehmerstamm wird die Funktion vorwiegend für die Erfassung von zukünftigen Ruhendzeiten verwendet. Ist beispielsweise ein Präsenzdienst oder ein Mutterschutz bereits im Vorhinein bekannt, kann er über diese Funktion erfasst werden (auch wenn die Ruhendzeit mehrere Monate in der Zukunft liegt).
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Im Dienstnehmerstamm kann die Funktion "Aktiv → Ruhend" auf 2 Arten aufgerufen werden.
Entweder über das Kontextmenü (gewünschten Dienstnehmer markieren → rechte Maustaste → Dienstverhältnis ändern):
Oder über das Menü Funktionen → Dienstverhältnis ändern:
Wird die Funktion bestätigt, öffnet sich das Fenster für den Wechsel von einem aktiven in ein ruhendes Dienstverhältnis:
Wird die Funktion ausgeführt, werden – je nachdem, welche Eingaben getroffen wurden – unterschiedliche Vorgänge angestoßen.
Es wird ein ruhendes Dienstverhältnis erzeugt und für den jeweiligen Ruhendstatus auch die passende Meldung an die ÖGK bereitgestellt.
Für folgende Ruhendstatus wird die An-/Abmeldung automatisch bei der Anlage des ruhenden Dienstverhältnisses erzeugt:
- Präsenzdienst
- Karenz gesetzlich
- Bildungskarenz
- div. Ruhezeit
- Truppenübung
- Zivildienst
- Unbezahlter Urlaub länger als 1 Monat
- Rehabilitationskarenz
- Familienzeit/Papamonat
- Karenz freiwillig
Für folgende Ruhendstatus kann eine Auswahl bei der Erstellung der ELDA-Meldung getroffen werden:
| Mutterschutz | - A+E Wochengeld im Dialog
- A+E Wochengeld
- Nein
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Hospizkarenz Pflegekarenz | - Familienhospizkarenz/Pflegekarenz im Dialog + An-/Abmeldung automatisch
- An-/Abmeldung automatisch
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| Kinderrehabilitations-karenz | - Kinderrehabilitation im Dialog + An-/Abmeldung automatisch
- Ab-/Abmeldung automatisch
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Achtung! | Bei der Anmeldung zu den Karenzarten: - Hospizkarenz
- Familienhospizkarenz
- Pflegekarenz
- Kinderrehabilitationskarenz
Sind diese Felder nun trotzdem mit einem Betrag befüllt, dann lässt sich die Anmeldung nicht senden und ist fehlerhaft. Es wird die Fehlermeldung: "Entgelt vor Antritt der Karenz, Entgelt während der Karenz nicht korrekt befüllt" angezeigt.
In diesem Fall müssen die Werte wieder entfernt werden, um eine sendefähige Anmeldung zu erhalten.
Auf neueren Datenbeständen sind diese Felder bei einer Anmeldung zu den oben genannten Karenzarten von Standard her nicht mehr eingeblendet.
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Hinweis
| Der Anwender ist dafür verantwortlich, die erstellten ELDA-Meldungen vor der Übermittlung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden bzw. die ÖGK.
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Achtung!
| Im Dienstnehmerstamm kann ein ruhendes DV nur dann angelegt werden, wenn für den Dienstnehmer im entsprechenden Monat noch keine Abrechnung durchgeführt worden ist.
Ist der Dienstnehmer bereits abgerechnet (Status L) oder sogar endverspeichert (Status F) worden, erhalten Sie beim Speichern folgende Meldungen:
"Fehler bei Anlage "ruhender Bezug"
"Abrechnungsdaten müssen geändert werden. Aus diesem Grund ist diese Aktion im Personalstamm nicht möglich. Führen Sie diese Funktion in der Bruttoerfassung aus."
In diesem Fall werden die Eingaben verworfen. Sie müssen die Funktion direkt in der Bruttoerfassung starten.
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Wird ein ruhendes Dienstverhältnis angelegt, welches am Jahresende endet oder bis ins nächste Jahr reicht, so kommt folgende Meldung:
"Das ruhende Dienstverhältnis endet am Jahresende bzw. im Folgejahr. Stellen Sie das Feld
LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a auf den aktuellen Monat, wenn diese Berechnung (Kontrollsechstel) sofort durchgeführt werden soll."
Ist bekannt, dass der Dienstnehmer nicht mehr im aktuellen Jahr aus dem ruhenden Dienstverhältnis aktiv zurückkehren wird, dann wählt man hier "Ok". In diesem Fall muss im Feld
LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a jener Monat ausgewählt werden, in dem das Kontrollsechstel berechnet werden soll – folglich der Monat mit dem letzten laufenden Bezug vor dem ruhenden Dienstverhältnis.
"Weiter ohne Anpassung" wird dann gewählt, wenn bekannt ist, dass der Dienstnehmer im aktuellen Jahr wiederkommt. In diesem Fall wird das Kontrollsechstel je nach den Einstellungen unter LOHN
→ Stammdaten
→ Dienstnehmer
→ Reiter "Finanzamt"
→ Feld
LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a berechnet. Standardmäßig ist das Feld bei einer Neuanlage eines Mitarbeiters mit der Ausprägung "automatisch" eingestellt.
Wird bei "LSt SZ Rollung nach § 77 (4) lit. a" (Kontrollsechstel) festgestellt, dass diese zu Ungunsten des Mitarbeiters ausfällt und somit ein Teil der erhaltenen Sonderzahlungen noch nach Tarif zu versteuern wäre, dann würde die Verrechnung im Dezember erfolgen. Ebenso verhält es sich bei einer Rollung zu Gunsten des Mitarbeiters, welche auch bei einem
Ausschlussgrund nach § 77 (4) lit. a vorkommen kann.
Die Verrechnung kann allerdings unter LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung nur auf einem aktiven Dienstverhältnis durchgeführt werden mit LSt-Tagen > 0. Bei einem ruhenden Dienstverhältnis sind die LSt-Tage auf 0, womit keine laufende LSt abgerechnet wird. Hier muss manuell eingegriffen werden. Unter LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Funktionen → Monatsstammdaten → Reiter "Tage" ist das Feld "LSt-Tage" für die Abrechnung auf den Wert 30 für den entsprechenden Monat umzustellen.
Dieses Eingreifen kann nötig sein, wenn z. B. Juliläumsgeld ausgezahlt worden ist, obwohl sich der Dienstnehmer in einem ruhenden Dienstverhältnis befindet und er im laufenden Jahr bereits weitere Sonderzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Bilanzgeld etc.) erhalten hat.
Hinweis | Das Kontrollsechstel wird bei Dienstnehmern, für die ein Ausschlussgrund nach § 77 (4) lit. a gilt (z. B. Mutterschutz, Pflegekarenz oder Präsenzdienst), immer im Hintergrund berechnet. Allerdings wird das Kontrollsechstel am Lohnkonto bei diesen Dienstnehmern nur dann angedruckt, wenn die LSt-SZ-Rollung nach § 77 (4) lit. a zu Gunsten des Dienstnehmers ausfällt. |
In der Bruttoerfassung kann die "Ruhend"-Funktion auf 2 Arten aufgerufen werden.
Entweder über das Menü Funktionen → Dienstverhältnis ändern:
Oder über den Button Aktiv → Ruhend im Funktionsbereich:
Auch hier öffnet sich das bereits oben erwähnte Fenster mit dem Unterschied, dass ein ruhendes Dienstverhältnis hier jederzeit (auch für bereits endverspeicherte Monate) erfasst werden kann.
In der Praxis kommt es oft vor, dass der Wechsel in ein ruhendes Dienstverhältnis erst im Nachhinein – manchmal sogar erst nach der Endverspeicherung – bekannt gegeben wird. In diesen Fällen ist der Monat, in dem der Wechsel in ein ruhendes Dienstverhältnis erfolgen hätte sollen, voll abgerechnet und ausbezahlt worden. Eine Korrektur ist zwingend notwendig. Folgende Schritte sind durchzuführen:
- Im aktuellen Abrechnungsmonat ist im Dienstnehmerstamm die Funktion "Aktiv → Ruhend" auszuführen. Wählen Sie ein fiktives Datum im aktuellen Abrechnungsmonat. Dadurch wird ein neues Dienstverhältnis erzeugt, das im nächsten Schritt auf den korrekten Zeitraum verschoben wird.
- Verwenden Sie im Programm Bruttoerfassung die Funktion "Dienstverhältnis Beginn Datum ändern", um den Beginn des neuen Dienstverhältnisses korrekt zu setzen. Dadurch werden Korrekturen der Nichtleistungszeitenverwaltung (Reständerung des Urlaubs) und des angrenzenden Dienstverhältnisses in Gang gesetzt.
- Kontrollieren Sie am neuen ruhenden und am angrenzenden Dienstverhältnis in den betroffenen Monaten die in der Bruttoerfassung stehenden Beträge, Tage, Lohnarten usw.
- Nachfolgend ist wie gewohnt abzurechen.
Beispiel | Eine Dienstnehmerin ist im Juni bereits abgerechnet und endverspeichert. Der laufende Abrechnungsmonat ist der Juli. Der Mutterschutz soll mit 28. Juni beginnen. Im Dienstnehmerstamm ist über Funktionen → Dienstverhältnis ändern die Funktion "Aktiv → Ruhend" aufzurufen und ein Datum im Juli zu wählen, z. B. der 05.07.2026.
Durch "Ausführen" dieser Funktion wird das Mutterschutz-Dienstverhältnis angelegt.
Im nächsten Schritt steigen Sie in die Bruttoerfassung im Monat Juli ein und rufen die Dienstnehmerin auf. Nun kann mit der Funktion "Dienstverhältnis ändern" das Ende-Datum des aktiven Dienstverhältnisses oder das Beginn-Datum des Mutterschutz-Dienstverhältnisses geändert werden. Das jeweils andere Dienstverhältnis wird automatisch korrigiert.
Im Anschluss kontrollieren Sie bitte die Beträge, Tage, Lohnarten usw. aller Dienstverhältnisse in den betroffenen Monaten.
Der Dienstnehmerstamm sieht wie folgt aus:
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Mit der Funktion "Aktiv → Ruhend" kann grundsätzlich ein ruhendes Dienstverhältnis auch für die Zukunft angelegt werden. Achten Sie jedoch wie auch bei anderen zukünftigen Dienstverhältnissen darauf, dass die meisten Änderungen an abrechnungsrelevanten Daten am für die Zukunft angelegten Dienstverhältnis manuell nacherfasst werden müssen. Exemplarisch sind hier KV-Einstufungen zu nennen.
Des Weiteren ändern sich in vielen Fällen konkrete Daten, die auf diversen ELDA-Meldungen stehen müssen wie beispielsweise Entgeltbeträge oder Datumsfelder. Grundsätzlich ist es möglich, ELDA-Meldungen für die Zukunft vorzubereiten, allerdings müssen die ELDA-Meldungen vor dem Versand vom Anwender kontrolliert und manuell korrigiert werden.
Aus diesem Grund ist es in der Praxis meist einfacher, mit Hinweisen im Programm
Dienstnehmer zu arbeiten. Dadurch werden Sie zu gegebener Zeit über den bevorstehenden Wechsel erinnert und leiten die erforderlichen Schritte zeitgerecht ein.
Im Paket LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Funktionen → Dienstverhältnis ändern kann mittels "Dienstverhältnis Beginn Datum ändern" bzw. "Dienstverhältnis Ende Datum ändern" der Anfang bzw. das Ende eines ruhenden Dienstverältnisses angepasst werden. Diese Funktion ist auch auf aktive Dienstverhältnisse anwendbar.
Vorhergehende und nachfolgende Dienstverhältnisse verschieben automatisch dementsprechend ihr Ende-Datum bzw. Beginn-Datum. Ebenso passt sich die Abrechnung an, indem z. B. der Grundbezug auf die jeweiligen Tage des Monats aliquotiert wird.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Hilfetext zur
Datumsänderung.
Wie bereits erwähnt, werden beim Ausführen der Ruhend-Funktion mehrere Vorgänge automatisch angestoßen. Dazu zählen:
- Die Anlage eines neuen Dienstverhältnisses, auf dem der ruhende Bezug abgerechnet wird.
- Die Aktivierung der entsprechenden Ruhendlohnart (7500 "Präsenzdienst", 7501 "Truppenübung", 7502 "Mutterschutz", 7503 "Karenz", 7504 "Bildungskarenz", 7505 "Pflege-/Hospizkarenz", 7508 "Sonstige Ruhezeit")
- Die Aktivierung der entsprechenden BV-Lohnart – sofern BV-Pflicht besteht (7510 - Bmg BV Präsenz-/Zivildienst, 7511 - Bmg BV Truppenübung, 7512 - Bmg BV Wochengeld)
- Der Eintrag des DV-Ende-Datums am aktuellen Dienstverhältnis
- Die Kürzung der SV, BV- und Kalendertage (Lohnsteuer-Tage dürfen nicht gekürzt werden, da kein Austritt)
- Die Aliquotierung des Grundbezugs und sonstiger Lohnarten aufgrund der berichtigten Tage in der Bruttoerfassung
- Die Erstellung der ELDA-Abmeldung bzw. der A+E für Wochengeld bei Mutterschutz
- Die Anlage eines Dienstnehmerhinweises (wenn ausgewählt)
- Die Aliquotierung des Urlaubs (bei Familienzeit/Papamonat erfolgt die automatische Aliquotierung des Urlaubs erst mit einem Ruhend-Beginn-Datum ab dem 01.09.2019)
Der Mutterschutz ist in der Bruttoerfassung mit der Funktion "Aktiv → Ruhend" zu erfassen. Wird im Feld "Ruhendstatus" die Ausprägung "Mutterschutz" ausgewählt, werden die Felder "Geburtstermin" und "ELDA-Meldung erzeugen" eingeblendet.
Nach Eingabe des voraussichtlichen Geburtstermins werden "Von Datum" und "Bis Datum" des Mutterschutzes automatisch vorgeschlagen. Bei einem vorzeitigen Beginn des Mutterschutzes kann das "Von Datum" manuell übersteuert werden.
Hinweis | Der Geburtstermin des Kindes kann nachträglich nicht angepasst werden, dieser dient lediglich dazu, um den voraussichtlichen Zeitraum des Mutterschutz-Dienstverhältnisses zu ermitteln.
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Achtung! | Ändert sich durch den tatsächlichen Geburtstermin die Dauer des Mutterschutzes, so wird im Paket LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung mit der Funktion "Dienstverhältnis ändern" → "Dienstverhältnis Ende Datum ändern" das korrekte Datum erfasst.
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Hinweis | Für die Meldung des Mutterschutzes gemäß § 3 Abs 6 MSchG an das Arbeitsinspektorat gibt es unter LOHN → Auswertungen keine Möglichkeit, diese direkt über die NTCS zu erstellen.
Die Meldung kann entweder formlos erfolgen, indem Name, Alter, Tätigkeit, Arbeitsplatz und der vorausstichtliche Geburtstermin der werdenden Mutter dem Arbeitsinspektorat bekannt gegeben werden. Oder man verwendet direkt das Online-Meldeformular des Arbeitsinspektorates. |
Steht das Feld "ELDA-Meldung erzeugen" auf "A+E-Wochengeld im Dialog" und werden die Eingaben bestätigt, öffnet sich ein Fenster, in dem die Daten für die A+E angezeigt und bei Bedarf auch verändert werden können.
Steht das Feld "ELDA-Meldung erzeugen" auf "A+E-Wochengeld", wird die Arbeits- und Entgeltbestätigung im Hintergrund ausgeführt und ist unter dem Reiter '"ELDA" im Dienstnehmerstamm beim Mutterschutz-Dienstverhältnis bzw. in der ELDA-Datendrehscheibe zu finden. Die A+E-Wochengeld kann auch hier noch bearbeitet werden.
Außerdem erhalten Sie folgenden Hinweis:
"Ein neues Dienstverhältnis wurde angelegt. Wollen Sie zu diesem wechseln?"
Wenn Sie die Meldung mit "Ja" bestätigen, wird das Mutterschutz-DV (DV-Nr. 2) aufgerufen, wo die Lohnarten 7502 "Mutterschutz" und 7512 "Bmg BV Wochengeld" automatisch aktiviert und der Ruhendstatus auf "Mutterschutz" gesetzt worden sind. Die Tage werden korrekt angezeigt.
Hinweis | Auf einem ruhenden Dienstverhältnis können keine "gewöhnlichen" Anwenderlohnarten wie Gehalt oder Überstunden erfasst werden. Eventuelle Nachzahlungen müssen daher auf dem "nicht ruhenden DV" vorgenommen werden.
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Achtung! | Sollte ein Sachbezug während eines ruhenden Dienstverhältnisses gewährt werden, so ist dafür eine Lohnart mit dem Suffix "auch in ruhend" zu verwenden |
Eine BV-pflichtige Dienstnehmerin mit einem Gehalt von € 2.500,00 geht mit 10. September in Mutterschutz.
Da für den Zeitraum des Mutterschutzes BV abgeführt werden muss, wird automatisch die Lohnart 7512 "Bmg BV Wochengeld" mit einer Menge von 21 Tagen und einem Satz von € 97,22 gebildet. Der Satz ergibt sich aus dem SV-pflichtigen Entgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls, dieses wird um 2/12 Sonderzahlungen erhöht und durch 30 dividiert.
In unserem Beispiel: 2.500,00 + 416,67 = 2.916,67 / 30 = 97,22 * 21 BV-Tage = € 2.041,67
Hinweis | Kann auf der Lohnart 7512 überhaupt kein bzw. kein korrekter Satz ermittelt werden (z. B. bei einem Neukunden ohne Vormonatswerte), kann das Monatsentgelt für die Berechnung der Bmg BV Wochengeld mit der Lohnart 7528 "Monatsentgelt BV Wochengeld" manuell erfasst werden. Dieses Monatsentgelt ist um 2/12 für die Sonderzahlungen zu erhöhen, wenn diese während des Mutterschutzes weiter zu bezahlen sind.
Wird die Lohnart in der Bruttoerfassung eingegeben (Betrag > 0), übersteuert sie die automatische Berechnung für die Bemessungsgrundlage BV Wochengeld (2.500,00 + 2/12 = 2.916,67). Die Lohnart 7528 kann während "Ruhend" erfasst werden, ist fix und löst auch eine Neuberechnung aus. Speziell für Neukunden soll dies eine Hilfe darstellen, um nicht jeden Monat den Satz manuell anpassen zu müssen.
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Achtung! | Damit die Lohnarten während des Mutterschutzes auch in den folgenden Monaten produziert werden, muss die Funktion LA aktivieren Firma unbedingt gestartet werden. Es ist nicht notwendig, das ruhende Dienstverhältnis extra aufzurufen.
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Wenn Sie auf das aktuelle Dienstverhältnis wechseln, sehen Sie, dass die SV-, BV- und Kalender-Tage korrigiert und das DV-Ende-Datum eingetragen worden sind. Außerdem werden Lohnarten, die entsprechend gekennzeichnet sind, aliquotiert.
Im Dienstnehmerstamm werden jetzt zwei Dienstverhältnisse ausgewiesen. Im Laufe der Abrechnung wird das Mutterschutz-DV mit Status "M" endverspeichert.
Der voraussichtliche Geburtstermin und der Zeitraum für den Mutterschutz können über die Funktion "Aktiv → Ruhend" (im Dienstnehmerstamm oder in der Bruttoerfassung) auch schon vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, erfasst werden. Beim Ausführen der Funktion wird bereits ein zukünftiges Mutterschutz-Dienstverhältnis angelegt.
Hinweis | Da der Beginn des Mutterschutzes in der Zukunft liegt und zum Zeitpunkt der Erfassung noch keine korrekte A+E für Wochengeld erzeugt werden kann, sollte das Feld "ELDA-Meldung erzeugen" auf "Nein" gestellt werden. Im Feld "Dienstnehmerhinweis" wird nun automatisch der Text "A+E-Mutterschutz in ELDA-Verwaltung manuell anlegen" eingetragen.
Beim Speichern der Funktion wird im Dienstnehmerstamm ein Hinweis angelegt, der im entsprechenden Monat in der Bruttoerfassung und auf der Hinweisliste auf die Notwendigkeit der Erstellung der A+E für Wochengeld hinweist.
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Bei Vorliegen bestimmter medizinischer Gründe kann eine Fachärztin/ein Facharzt die Dienstnehmerin vorzeitig freistellen. Das bedeutet, dass der Mutterschutz bereits früher als acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes beginnt. In diesem Fall spricht man von vorzeitigem Mutterschutz oder Frühkarenz.
Im Programm ist der
Mutterschutz wie im gleichnamigen Kapitel beschrieben zu erfassen. Nach Eingabe des errechneten Geburtstermins werden die Felder "Von Datum" und "Bis Datum" befüllt. Das Feld "Von Datum" ist auf den ersten Tag der Freistellung manuell vorzuverlegen. Das Dienstverhältnis mit dem Ruhendstatus "Mutterschutz" dauert somit ab der Freistellung bis acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung.
Eine zeitliche Aufteilung in zwei Dienstverhältnisse, um die vorzeitige Freistellung von den acht Wochen vor der Geburt zu separieren, ist nicht erforderlich.
Für den Dienstgeber besteht in der Zeit des vorzeitigen Mutterschutzes keine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts und der Sonderzahlungen. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs erfolgt bis zum Ende des Beschäftigungsverbots (Ende Mutterschutz). Die BV-Beiträge sind für die Zeit des Mutterschutzes (dazu zählt auch die Zeit des vorzeitigen Mutterschutzes) vom Dienstgeber zu leisten.
Wechselt die Dienstnehmerin von Mutterschutz auf Karenz, erhalten Sie einen Monat vorher einen Hinweis auf der Hinweisliste – vorausgesetzt es wurde ein entsprechender Eintrag in der Hinweisverwaltung (im KV, bei der Firma oder bei der Dienstnehmerin) vorgenommen.
Im oben angeführten Beispiel endet der Mutterschutz am 31.12.2026. Auf der Hinweisliste im November erscheint folgender Hinweis:
"A+E Mutterschutz in ELDA-Verwaltung manuell anlegen"
Der erste Hinweis stammt aus einem allgemeinen Hinweis im General-KV wie auf dem oberen Screenshot ersichtlich. Der zweite Hinweis ist ein beim Dienstnehmer manuell angelegter Hinweis.
Außerdem wird mit der Endverspeicherung des Vormonats (April) automatisch ein neues Dienstverhältnis für den Zeitraum der Karenz angelegt und eine Abmeldung mit Ende Entgelt für die Übermittlung an die ÖGK erstellt.

Hinweis | Das Karenz-Dienstverhältnis kann auch zu einem früheren Zeitpunkt (der Geburtstermin ist bekannt und hat sich verändert) manuell über die Funktion Ruhend → Ruhend in der Bruttoerfassung angelegt werden. Durch Bekanntgabe des neuen Karenz-Beginn-Datums werden auch das Ende-Datum und die BV- und Kalendertage am Mutterschutz-Dienstverhältnis korrigiert sowie eine Abmeldung für die ÖGK erzeugt. Diese Änderung ist über die Bruttoerfassung durchzuführen. Auf dem karenzierten Dienstverhältnis wird mit der Funktion "Dienstverhältnis ändern" → "Dienstverhältnis Beginn Datum ändern" das korrekte Beginn-Datum erfasst, z. B. der 01.12.2026, und übernommen. Beim Mutterschutz-Dienstverhältnis wird das Ende-Datum angepasst.
Die Werte sollten danach in der Bruttoerfassung kontrolliert werden, z. B. Tage, Lohnarten usw.
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Hinweis | Haben sich das Ende- bzw. das Beginn-Datum von Mutterschutz und Karenz geändert und sind die Dienstverhältnisse bereits angelegt, darf die Korrektur auf keinen Fall im Dienstnehmerstamm durchgeführt werden.
Dafür gibt es in der Bruttoerfassung eigene Funktionen, die dementsprechend auch Änderungen an den BV- und Kalendertagen vornehmen.
Bruttoerfassung → Funktionen → Dienstverhältnis ändern → Dienstverhältnis Beginn Datum ändern Bruttoerfassung → Funktionen → Dienstverhältnis ändern → Dienstverhältnis Ende Datum ändern |
Teilen sich beide Eltern die Karenz, führt dies für Geburten ab dem 01.11.2023 dazu, dass die gesetzliche Karenz bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden kann. Wird die Karenz in mehreren Teilen angetreten, dann sind die einzelnen Zeiten der Karenzierung und der aktiven Zeit als Dienstverhältnis abzugrenzen. Für den jeweiligen Wechsel stehen die Funktionen "Aktiv → Ruhend" bzw. "Ruhend → Aktiv" zur Verfügung. Achten Sie dabei darauf, dass der korrekte Ruhendstatus gewählt worden ist. Insbesondere die gesetzliche und freiwillige Karenz müssen zur korrekten Ermittlung des Kontrollsechstels nach § 77 Abs. 4 lit a EStG und der Dienstzeitanrechnung sauber voneinander getrennt werden.
Erfassen Sie bei Karenzen in mehreren Teilen jeweils die Nummer des Kindes. Dadurch bleibt es nachvollziehbar, welche Karenzzeit, die im Programm als Dienstverhältnis abgebildet wird, für ein bestimmtes Kind in Anspruch genommen worden ist.
Achtung! | Die ÖGK benötigt bei einer Väterkarenz ebenfalls eine A+E zur Berechnung des Kinderbetreuungsgeldes. Die Bezüge sind hier gleich zu ermitteln wie bei der Mutter. Es werden die Nettobezüge des Vaters vor Beginn des achtwöchigen Zeitraums vor der Geburt des Kindes herangezogen.
Wenn der Vater also mit 01.08.2026 in Väterkarenz gehen will (Mutter per 01.11.2025 in Mutterschutz), dann muss man die Nettobezüge des Vaters für die Monate August, September und Oktober 2025 selbst ermitteln und in der A+E Wochengeld eintragen.
Unter LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "ELDA" wird auf dem ruhenden Karenz Dienstverhältnis mit F5 (Plus-Symbol) eine neue Meldung für das A+E Wochengeld erstellt:
Die A+E wirft zwar Bezüge aus, aber vom falschen Zeitraum mit einem falschen Betrag. Das Programm ermittelt dabei die Bezüge von 01.05.2026 bis 31.07.2026, also die letzten drei Monate vor dem Antritt der Karenz. Korrekt wäre allerdings die Summe der Nettobezüge des Vaters der letzten 3 Monate aus dem Vorjahr, bevor die Mutter den Mutterschutz angetreten hat.
Der Zeitraum und die Nettobezüge sind manuell zu korrigieren und in der A+E Wochengeld einzutragen. Aktuell besteht keine Möglichkeit, dass die A+E diese Werte automatisch ermittelt.
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Beginnt ein Dienstnehmer neben der Karenz eine geringfügige Beschäftigung oder eine Vollzeitbeschäftigung mit 13-Wochen-Frist, muss ein paralleles Dienstverhältnis angelegt werden. Die Funktion kann im Dienstnehmerstamm über das Kontextmenü (Dienstnehmer markieren → rechte Maustaste) oder über das Menü Funktionen → Dienstverhältnis ändern aufgerufen werden.
Es öffnet sich ein Fenster, in dem die Firma und das DV-Beginn-Datum angegeben werden müssen.
Wird diese Funktion ausgeführt, öffnet sich der Dienstnehmerstamm und die abrechnungsrelevanten Daten können erfasst bzw. ergänzt werden. Die Daten auf den Reitern "Versicherung", "Kollektivvertrag", "Finanzamt" und "Gemeinde" müssen kontrolliert werden.
Die Anmeldung wird nach dem Verspeichern erstellt.
Das parallele Dienstverhältnis ist durch einen eigenen Ist-Eintritt, eine eigene Beschäftigungsnummer und eine parallele Beschäftigungs-Nr. gekennzeichnet. Dies ist für die Erstellung des Lohnzettels zwingend notwendig.
Endet das parallele Dienstverhältnis, muss für eine korrekte Abrechnung die Funktion
Austritt verwendet werden.
Für den Zeitraum des parallelen Dienstverhältnisses wird ein eigenes L16 erzeugt.
Jahreslohnzettel für die Dienstverhältnisse 1 bis 3:
Jahreslohnzettel für das parallele Dienstverhältnis (DV 4)
Hinweis | Besteht neben der Karenz ein vollversichertes Dienstverhältnis, welches karenzschädlich ist (13-Wochen-Frist bzw. Zuverdienstgrenze wird überschritten), darf kein paralleles Dienstverhältnis angelegt werden. In diesem Fall muss der Dienstnehmer wieder von Karenz auf aktiv gestellt werden (siehe Rückkehr aus Karenz). |
Die Aufteilung in gesetzliche und freiwillige Karenz ist für die korrekte Ermittlung des Kontrollsechstels nach § 77 Abs. 4 lit a EStG und die Dienstzeitanrechnung von Bedeutung. Die gesetzliche Karenz ist – anders als die freiwillige Karenz – ein Ausschlussgrund.
Der Wechsel von einem ruhenden Dienstverhältnis (hier gesetzliche Karenz) in ein anderes ruhendes Dienstverhältnis (hier freiwillige Karenz) erfolgt mit der Funktion "Ruhend → Ruhend". Aufgrund des ausgewählten Ruhendstatus wird im Feld "ÖGK-Abmeldegrund" bereits der entsprechende Abmeldegrund 11 "Länger als 1 Monat währender unbezahlter Urlaub" vorgeschlagen. Sollte ein anderer Abmeldegrund benötigt werden, kann dieser mit F4 aus einer Liste ausgewählt werden.
Das Feld "LST SZ Rollung §77 (4) lit. a" sollte auf der Ausprägung "automatisch" bleiben. Falls bekannt, kann das voraussichtliche Ende der freiwilligen Karenz eingetragen werden. Die Nummer des Kindes ist analog zum Dienstverhältnis zum Mutterschutz bzw. der gesetzlichen Karenz zu erfassen.
Kehrt der Dienstnehmer aus der Karenz zurück, wird mit der Funktion "Ruhend → Aktiv" erneut ein Dienstverhältnis angelegt.
Im Zuge dessen wird auch eine Anmeldung für die Übermittlung an die ÖGK erzeugt. Außerdem werden in der Bruttoerfassung SV-, BV- und Kalendertage entsprechend aliquotiert.
Hinweis | Um die Mutterschutz- bzw. Karenzzeiten inklusive des parallelen Dienstverhältnisses korrekt über das Programm abwickeln zu können, sind vier Dienstverhältnisse angelegt worden. Endet das parallele Dienstverhältnis, dann ist auf diesem, wie bereits weiter oben beschrieben, die Funktion Austritt zu verwenden.
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Hinweis | Die Funktion Wiedereintritt ist bei der Rückkehr aus einem ruhenden Dienstverhältnis, z. B. Karenz, nicht möglich, da der/die Dienstnehmer/in nur in einem ruhenden Dienstverhältnis war und das Beschäftigungsverhältnis nicht durch einen Austritt beendet worden ist. |
Es besteht des Weiteren die Möglichkeit, dass bei einem Dienstnehmer auf ein ruhendes Dienstverhältnis wieder ein ruhendes Dienstverhältnis folgt. Dafür ist die Funktion "Ruhend → Ruhend" zu verwenden.
Diese Funktion kann in verschiedenen Konstellationen zur Anwendung kommen, z. B. Karenz (gesetzlich) → Karenz (freiwillig), Karenz (gesetzlich/freiwillig) → Mutterschutz.
Beispiel | Eine typische Variante, bei welcher die Funktion "Ruhend → Ruhend" zum Einsatz kommt, ist der Wechsel von Karenz (gesetzlich/freiwillig) zu Mutterschutz.
In der erstellten Anmeldung für die ÖGK darf lediglich das BV-Beginn-Datum befüllt sein. Das Anmeldedatum muss leer bleiben.
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Bei Austritten während eines ruhenden Dienstverhältnisses ist wie bei gewöhnlichen Austritten auch die gleichnamige Funktion "Austritt" zu verwenden. Abhängig ob eine UEL (Urlaubsersatzleistung) ausbezahlt wird und es dadurch zur eine Verlängerung der Pflichtversicherung kommt, sind unterschiedliche Fälle zu unterschieden.
Tritt ein Dienstnehmer während eines ruhenden Dienstverhältnisses aus, dann muss direkt am ruhenden Dienstverhältnis, im laufenden Jahr, die Funktion "Austritt" verwendet werden.
Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
- LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer → Funktionen → Dienstverhältnis ändern → Austritt
- LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → Funktionen → Dienstverhältnis ändern → Austritt
Sofern eine UEL anfällt, kann diese auch gleich im Anschluss eingegeben werden. Wenn das Feld "ELDA-Abmeldung erzeugen" auf "Ja" steht, wird automatisch eine ELDA-Anmeldung bzw. -Abmeldung erzeugt.
Beispiel
| Eine Dienstnehmerin tritt während der Karenz am 05.12.2026 aus, mit einer UEL bis zum 14.12.2026.
In diesem Fall wird eine Anmeldung per 06.12.2026 erzeugt (= erster Tag der UEL). Ebenso wird eine Abmeldung mit Angabe über die zu leistende UEL, mit dem Ende-Beschäftigung-Datum 30.11.2026 und dem Abmeldedatum bzw. Ende-Entgelt-Datum 14.12.2026 erstellt.
Das Ende-Beschäftigung-Datum richtet sich nach dem Datum der Abmeldung zur Karenz nach Mutterschutz.
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Falls die Urlaubsersatzleistung für unter einen Urlaubstag im ruhenden Dienstverhältnis abzurechnen ist, sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Es kommt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung.
- Es ist keine ELDA-Anmeldung zu erstellen.
- Die Funktion "Austritt" ist am ruhenden Dienstverhältnis zu erfassen. Die Felder "Ende Beschäftigung", "Ende Dienstverhältnis", "Ende Entgelt" und "Ende Betriebliche Vorsorge" sind jeweils identisch.
- Für die korrekte Abrechnung sind im Programm Bruttoerfassung über die Funktion "Monatsstammdaten" am Reiter "Tage" die SV-, LSt und BV-Tage jeweils auf 1 zu stellen.
- Die mBGM wird mit der Verrechnungsbasis "SV Verrechnung und BV Verrechnung ohne Zeit in der SV und BV" erstellt.
Wenn am ruhenden Dienstverhältnis ein Austritt abzurechnen ist, aber kein offener Urlaub mehr besteht und somit keine UEL abzurechnen ist, ist folgendermaßen vorzugehen:
- Eine Richtigstellung der urspünglichen Abmeldung zum ruhenden Dienstverhältnis ist zu erstellen. Beachten Sie die Ausfüllhilfe der ÖGK im Dokument Meldungen während entgeltfreier Zeiträume bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis.
- Erfassen Sie den "Referenzwert der urspr. Meldung" manuell. Eruieren Sie den damaligen Referenzwert ggf. im früheren Lohnjahr, in der ELDA-Software, im WEBEKU oder aus Ihren Unterlagen im damaligen Lohnprogramm.
- Die ELDA-Meldung kann nur nach Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter der ÖGK verarbeitet werden. Nehmen Sie ggf. mit der ÖGK Kontakt auf.
Lediglich Lohnarten mit dem Suffix "(auch für ein ruhendes DV)" im Feld
Fix/Variable im Programm
Lohnarten können auf einem ruhenden Dienstverhältnis abgerechnet werden. Dies ist insbesondere relevant bei Endabrechnungen (Lohnarten für Urlaubsersatzleistung) oder falls es zu einer monatsversetzten Auszahlung (Provisionen) kommt.
Für die nachträgliche Anlage eines ruhenden Dienstverhältnisses verwenden Sie bitte in der Bruttoerfassung die Funktion "Dienstverhältnis ändern". Hier kann über "Aktiv → Ruhend" ein neues Dienstverhältnis erfasst werden. Für die Anpassung des Beginn- und/oder Endedatums stehen Ihnen ebenfalls die sprechenden Funktionen zur Verfügung, wobei die Korrektur auch monatsübergreifend möglich ist.
Nach der Anlage des ruhenden Dienstverhältnisses sollte auf folgende Punkte geachtet werden:
- Bei einem untermonatigen Wechsel sind die bereits erfassten Lohnarten, Werte und Tage auf dem aktiven Dienstverhältnis in der Bruttoerfassung zu kontrollieren.
- Lohnarten für ruhende Dienstverhältnisse, z. B. 7502 "Mutterschutz" oder 7504 "Bildungskarenz", werden automatisch auf dem ruhenden Dienstverhältnis erzeugt.
- Vorrückungen müssen bei Bedarf manuell angepasst werden.
- Am Ausdruck des Lohnsets empfiehlt es sich, alle technischen Dienstverhältnisse zusammenzufassen.
- Die Korrektur der mBGM erfolgt automatisch. Fällt der Ruhendzeitraum auf ein untermonatiges Datum, dann wird die anteilige BMG BV im Beginn- bzw. Ende-Monat des ruhenden Dienstverhältnisses zur Verechnungsbasis BV am aktiven Dienstverhältnis in der mBGM hinzugerechnet.
Auch bei geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen wird der Mutterschutz mit der Funktion Aktiv → Ruhend initiiert. Allerdings ist in den meisten Fällen keine A+E-Wochengeld zu erstellen, sondern gleich eine Abmeldung und es fällt keine fiktive BV-Bemessung an.
Bei Verwendung der Funktion Aktiv → Ruhend sollte das Feld "ELDA-Meldung erzeugen" auf "Nein" gesetzt werden. Im Feld "Dienstnehmerhinweis" kann ein individueller Text erfasst werden.
Eine Abmeldung muss manuell erstellt werden. Dabei auf das Dienstverhältnis 1 stellen am Reiter "ELDA" und mit + eine Abmeldung anlegen. Die Felder "Abmeldedatum/Ende Entgelt" und "Betriebliche Vorsorgebeitrag - Ende" sind mit dem letzten Tag des aktiven Dienstverhältnisses zu befüllen. Als Abmeldegrund ist "Karenz nach MSchG/VKG" zu wählen.
In der Bruttoerfassung werden zwar wie üblich die beiden Lohnarten 7502 "Mutterschutz" und 7512 "Bmg BV Wochengeld" aktiviert, allerdings wird die Lohnart 7512 "Bmg BV Wochengeld" ohne Betrag vorgeschlagen.
Es sind folgende Besonderheiten zu beachten und Fälle zu unterscheiden:
In diesem Fall ist keine A+E-Wochengeld (Arbeits- und Entgeltbestätigung Wochengeld) wohl aber eine Abmeldung zu erstellen und keine BV für das Mutterschutz-Dienstverhältnis abzurechnen. Insofern entspricht der Wechsel vom aktiven ins ruhende Dienstverhältnis den oben beschriebenen Ausführungen (siehe
Kapitel 4 Wochengeld für geringfügig beschäftigte Dienstnehmerinnen).
Allerdings ist gemäß
§ 8 (4) Angestelltengesetz bei geringfügig beschäftigten Angestellten, die keinen Anspruch auf Wochengeld haben, das Entgelt für den Zeitraum von 6 Wochen nach der Geburt weiter zu zahlen. Das heißt, direkt nach der Geburt des Kindes unterscheidet sich die Vorgehensweise in der Abrechnung im Vergleich zum oben genannten, einfachen Fall.
Beispiel | Die geringfügig beschäftigte Angestellte ohne Anspruch auf Wochenhilfe hat das Kind am 25.08.2026 entbunden. Mit dem Tag nach der Geburt lebt der Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Dienstgeber für 6 Wochen wieder auf. Eine Anmeldung inklusive BV ist somit per 26.08.2026 zu erstatten. Nach Ende des sechswöchigen Entgeltanspruchs ist eine Abmeldung unter Angabe des Abmeldegrundes "Karenz nach MSchG/VKG" sowie des Ende Entgelts und BV-Ende-Datums notwendig.
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Zur Abrechnung des 6-wöchigen Zeitraums des Entgeltanspruchs ist ein aktives Dienstverhältnis anzulegen und abzurechnen. Verwenden Sie zuerst die Funktion "Dienstverhältnis Ende-Datum ändern" in der Bruttoerfassung, um den letzten Tag des Mutterschutzes (Tag der Entbindung) festzulegen.
Nutzen Sie danach die Funktion "Ruhend → Aktiv", um ein aktives Dienstverhältnis ab dem folgenden Tag anzulegen.
Auf dem neuen aktiven Dienstverhältnis nach der Geburt des Kindes wird das Entgelt aliquotiert abgerechnet.
Die Anmeldung ist manuell im Programm "Dienstnehmerstamm" am Reiter "ELDA" zu erstellen. Achten Sie auf das korrekte Anmeldedatum.
Nach Ablauf des 6-wöchigen Zeitraums des Entgeltanspruchs wird wieder die Funktion "Aktiv → Ruhend" verwendet. Dieses Mal ist der Ruhendstatus "Karenz" (gesetzlich). Auch hier ist keine A+E-Wochengeld wohl aber eine manuelle Abmeldung analog zur oben beschriebenen Vorgehensweise zu erstellen.
Achtung! | Eine Nicht-Beachtung des Entgeltanspruchs laut Angestelltengesetz fällt unter Lohn- und Sozialdumping. |
Hinweis | Nutzen Sie für derartige Fälle am Dienstnehmerstamm hinterlegte Hinweise bzw. im Paket CRM hinterlegte Aufgaben oder Fristen, sodass Sie zu gegebener Zeit erinnert werden.
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Ein derartiger Fall liegt vor, falls die Dienstnehmerin
- bei einem anderen Arbeitgeber weitere geringfügig beschäftigte Dienstverhältnisse oder
- bei einem anderen Arbeitgeber weitere vollversicherte Dienstverhältnisse oder
- eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG
hat. In diesen Fällen ist eine A+E-Wochengeld zu senden. Eine fiktive BV-Bemessungsgrundlage ist nicht abzurechnen.
Egal, ob es sich um eine vollversicherte oder geringfügige Beschäftigung handelt, kann die sogenannte Wochengeldfalle zuschlagen.
Darunter versteht man jene Fälle, in denen eine Dienstnehmerin noch in Karenz ist und kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezieht und erneut in Mutterschutz geht.
Beispiel | Eine Dienstnehmerin macht eine Elternkarenz bis zum vollendeten 2. Lebensjahr des Kindes. Sie bezieht die Kurzvariante des Kinderbetreuungsgeldes bis zum vollendeten 1. Lebensjahr des Kindes. Sie wird erneut schwanger.
Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles der Mutterschaft (Beginn des Mutterschutzes vom zweiten Kind) ist das Kinderbetreuungsgeld (für das erste Kind) bereits beendet aber die Karenz (für das erste Kind) noch aufrecht.
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Die Dienstnehmerin hat keinen Anspruch auf Wochengeld, weshalb keine A+E-Wochengeld gesendet werden muss. Stattdessen ist die Dienstnehmerin abzumelden.
Achtung! | Das Eintreten der Wochengeldfalle wird vom Programm nicht erkannt. Derartige Fallkonstellationen sind vom Anwender manuell fachlich zu beurteilen und zu erfassen.
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Durch die Einführung des Sonderwochengeldes wird die Wochengeldfalle entschärft.
"Frauen, die sich für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld entschieden haben und nach dessen Auslaufen noch einige Monate in Elternkarenz bleiben, sollen damit für den Fall, dass sie in diesem Zeitraum ein weiteres Kind bekommen, sozialrechtlich abgesichert werden. Wie das Wochengeld wird das Sonderwochengeld je acht Wochen vor und nach der Geburt des Kindes gebühren, auch die weiteren Bestimmungen – etwa was einen verlängerten Bezug oder Regelungen für selbstversicherte Personen betrifft – sind dem Wochengeld nachgebildet. Die neue Regelung wird rückwirkend mit September 2022 in Kraft treten, entsprechende Anträge sind bis 30. Juni 2025 einzubringen." (Quelle: Parlamentskorrespondenz Nr. 610 vom 12.6.2024)
Programmtechnisch gibt es dazu keine Besonderheit. Beim Wechsel von Karenz auf Mutterschutz wird standardmäßig eine Arbeits- und Entgeltbestätigung Wochengeld vorgeschlagen (Standardausprägung "Ja, im Dialog" im Feld "ELDA-Meldung erzeugen"). Insbesondere die Bezüge und Unterbrechungszeiten auf dieser Meldung sind in diesen Fallkonstellationen manuell zu befüllen. Stimmen Sie sich im Zweifelsfall mit der ÖGK ab, ob das in dem spezifischen Fall notwendig ist.
Damit die Beitragsgrundlage für die fiktive BV ermittelt werden kann, verwenden Sie die Semisystemlohnart 7528 "Monatsentgelt BV Wochengeld". Der Wert, den Sie hier erfassen, dividiert durch 30 wird von der Lohnart 7512 "Bmg BV Wochengeld" als Tagsatz verwendet (das gilt generell für den Wechsel von Karenz in Mutterschutz, unabhängig vom Sonderwochengeld).
Ab 1. September 2019 besteht für alle unselbständig erwerbstätigen Väter in der Privatwirtschaft ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts aus Anlass der Geburt ihres Kindes. Diese Regelung, die als arbeitsrechtlicher Anspruch im Väter-Karenzgesetz und Landarbeitsgesetz verankert ist, gilt auch für Väter im öffentlichen Dienst des Bundes. Diese Freistellung ist keine Elternkarenz, sondern die davon zu unterscheidende Ruhendart "Familienzeit/Papamonat".
Die Ruhendzeit "Familienzeit/Papamonat" wird mit der Funktion "Aktiv → Ruhend" analog zu anderen ruhenden Dienstverhältnisse erfasst. Bei der ELDA-Abmeldung ist der ÖGK-Abmeldegrund "29 – SV-Ende Beschäftigung aufrecht" zu verwenden.
Während des Papamonats
- besteht kein Entgeltanspruch,
- entsteht kein neuer Urlaub,
- gebühren die Sonderzahlungen anteilig.
Für den Anspruch der 6. Urlaubswoche zählt die Zeit des Papamonats jedoch als Dienstzeit.
Die Freistellung kann ab dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden. Sie beträgt einen Naturalmonat und hat zur Voraussetzung, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot der Mutter (weil sie nicht Dienstnehmerin, sondern selbständig, Hausfrau oder arbeitslos ist), so kann der Papamonat bis zum Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt beansprucht werden.
Mit dem Familienzeitbonus (im FamZeitbG geregelt) ist eine entsprechende finanzielle Unterstützung für die Zeit während der Freistellung sichergestellt. Der Familienzeitbonus ist eine finanzielle Leistung an erwerbstätige Väter, die im Anschluss an die Geburt des Kindes für mindestens 28, höchstens 31 Tage Familienzeit konsumieren. Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich teilweise von jenen des Papamonats. Der Familienzeitbonus ist nicht in der Lohnverrechnung abzurechnen.
Immer wieder kommt es vor, dass Dienstnehmer nicht zur Arbeit erscheinen. Dies kann diverse Rechtsfolgen nach sich ziehen und ist abhängig davon, ob sich der Dienstnehmer beim Dienstgeber meldet und was Grund und Anlass des Nichterscheinens sind.
Je nach Anlassfall kann ein Zeitausgleich für Überstunden, Urlaubsvereinbarung oder bezahlte bzw. nicht bezahlte Dienstfreistellung in Erwägung gezogen werden.
Eine Dienstfreistellung ohne Entgeltfortzahlung (also eine nicht bezahlte Dienstfreistellung) ist im Programm folgendermaßen zu handhaben.
Mit der Funktion "Aktiv
→ Ruhend" ist ein ruhendes Dienstverhältnis mit dem Ruhendstatus "Div. Ruhezeit" anzulegen. Verwenden Sie den Abmeldegrund 29 "SV-Ende Beschäftigung aufrecht".

Sie erhalten folgende Abfrage:
"Das ruhende Dienstverhältnis endet am Jahresende bzw. im Folgejahr. Stellen Sie das Feld "LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a" auf den aktuellen Monat, wenn diese Berechnung (Kontrollsechstel) sofort durchgeführt werden soll."
"Weiter ohne Anpassung": Das ruhende Dienstverhältnis wird angelegt, das Feld "LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a" bleibt auf automatisch.
"Ok": Das ruhende Dienstverhältnis wird erst angelegt, wenn das Feld "LSt SZ Rollung § 77 (4) lit. a" auf den Abrechnungsmonat geändert wird.
Die ELDA-Abmeldung wird automatisch erstellt.
Eine diverse Ruhezeit löst Folgendes aus:
- In der Urlaubsverwaltung kommt es zu keiner automatischen Aliquotierung des Resturlaubs.
- Die Kalendertage werden gekürzt. Somit werden auch die Sonderzahlungen gekürzt, sofern die standardmäßigen Aliquotierungseinstellungen genutzt werden.
- Die Anrechnung auf dienstzeitenabhängige Ansprüche kann im Kollektivvertrag am Reiter "Dienstzeiten - Anrechnung" eingestellt werden (siehe unten)
Bei Rückkehr aus der diversen Ruhezeit ist die Funktion "Ruhend
→ Aktiv" zu verwenden. Dadurch wird automatisch eine entsprechende Anmeldung für den Mitarbeiter generiert und in die
ELDA-Datendrehscheibe gestellt.

Durch diese Vorgehensweise sind 3 Dienstverhältnisse abzurechnen. Der Monatsbezug ist für den jeweilgen Zeitraum aliquot abzurechnen. Das Dienstverhältnis vor dem ruhenden Dienstverhältnis ist kein "Ist Austritt" und jenes nach Rückkehr aus dem ruhenden Dienstverhältnis ist kein "Ist Eintritt".

Die mBGMs werden dadurch korrekt erstellt und in die
ELDA-Datendrehscheibe zum Versand bereitgestellt. Im Spezialfall, dass die Rückkehr aus der diversen Ruhezeit im nächsten Monat stattfindet, ist in der mBGM im Feld "Beginn der Verrechnung" der Tag der Anmeldung zu verwenden, welcher automatisch vorgeschlagen wird.

Im Programm "Kollektivvertrag" kann am Reiter
Dienstzeit - Anrechnung für den Ruhendstatus "div. Ruhezeit" eine individuelle Anrechnung der Dienstzeit definiert werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die "diverse Ruhezeit" eventuell auch für andere Anwendungsfälle verwendet wird und diese Einstellungen dann nicht differenziert werden können.
Sind im KV des Dienstnehmers keine Einträge vorhanden, wird automatisch auf die Regeln im General-KV zurückgegriffen. Sind auch im General-KV keine Regeln definiert, werden die Ruhendzeiten automatisch auf die Dienstzeit angerechnet.
Wir weisen Sie explizit daraufhin, dass insbesondere bei mehreren "diversen Ruhezeiten" eine nachträgliche Aufrollung sehr aufwändig werden kann.
In Ausnahmefällen muss ein zuvor vermeintlich ruhendes Dienstverhältnis rückwirkend wieder auf aktiv gesetzt werden. Falls das ruhende Dienstverhältnis gerade erst angelegt worden ist, kann es gelöscht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, falls das Dienstverhältnis noch nicht abgerechnet worden ist. Das ruhende Dienstverhältnis kann nicht gelöscht werden, wenn beispielsweise bereits nachfolgende Dienstverhältnisse angelegt und abgerechnet worden sind.
Ab der Version 28.45 kann eine solche Korrektur des Dienstverhältnisses nur mehr mit einem/einer BMD Supportmitarbeiter/in gelöst werden.
Das Feld "Ruhendstatus" wird nicht wie gewohnt im Dienstnehmerstamm angepasst, sondern im Paket CRM → Stammdaten → Personen → Mitarbeiter → Dienstverhältnisse, wofür ein Tagespasswort notwendig ist.
Wurde der Ruhendstatus des vermeintlich ruhenden Dienstverhältnisses auf "Nicht ruhend" gestellt, dann kann die Bezeichnung des Dienstverhältnisses dann wie gewohnt im Paket LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter "Dienstverhältnisse" angepasst werden, sodass auch textuelle Klarheit besteht.

Nun ist das zuvor ruhende Dienstverhältnis in der Bruttoerfassung aufzurollen.
Direkt nach Einstieg in die Bruttoerfassung und Aufrollung in den entsprechenden Monat, am zuvor ruhenden Dienstverhältnis, wird ersichtlich, dass lediglich die Kalendertage einen Wert aufweisen. LSt-, SV- sowie BV-Tage haben den Wert null.

In der Bruttoerfassung muss unter Funktionen
→ Divers die Funktion "Tage neu berechnen" ausgeführt werden, damit die Tage entsprechend des Zeitraums korrekt ermittelt werden.

Nach Ausführung der Funktion "Tage neu berechnen" werden die Tage der LSt, SV sowie BV auf den korrekten Wert angepasst.

Nun sind noch die fehlenden Bezüge zu erfassen, in diesem Beispiel über die Lohnart 1000 "Gehalt". Weiters ist die Semisystemlohnart 7508 "Sonstige Ruhezeit" zu entfernen, da das Dienstverhältnis nun nicht mehr ruhend ist.
Mit der Funktion "F5 - Neu" und "F7 - Löschen" kann die Abrechnung ohne Weiteres korrigiert werden.
Bei Erstellung der mBGM für diesen Monat wird wie gewohnt eine bereits versendete mBGM storniert und eine neue mBGM – in diesem Fall mit einem zusammenhängenden Tarifblock – wird erstellt.
In der Nichtleistungszeitenverwaltung ist die Funktion "Ruhendzeiten aktualisieren" zu verwenden. Durch die vormalige Erfassung der vermeintlichen Ruhendzeit wurde vermutlich in Abhängigkeit der verwendeten Ruhendzeit der Rest gekürzt. Durch Ausführung dieser Funktion werden diese Datensätze mit den neuen Gegebenheiten neu durchgerechnet und somit wieder der Rest der Nichtleistungszeiten wieder korrigiert.
Bei Personen, deren laufendes Bruttomonatsentgelt mindestens 50 % (2026: € 3.465,00) der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage und höher beträgt, muss sich der Arbeitgeber im Voraus bereit erklären einen Zuschuss zur Weiterbildungsbeihilfe des AMS in Höhe von 15 % direkt an den Dienstnehmer zu entrichten. Der vom AMS ausbezahlte Betrag reduziert sich somit anteilsmäßig.
Hinweis | Für alle Dienstnehmer in Bildungskarenz, deren Bruttomonatsentgelt unter 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegt, ändert sich an der laufenden Abrechnung nichts. Es wird weiterhin nur die Karenz automatisch erfasst.
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In diesem Artikel wird erklärt, wie eine Bildungskarenz überhaupt anzulegen ist und wie sie in weiterer Folge abgerechnet werden kann.
Eine Bildungskarenz wird im Paket LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer über die Funktion "Dienstverhältnis ändern" → "Aktiv -> Ruhend" erzeugt.
Im folgenden Fenster muss im Feld "Ruhendstatus" die Einstellung "Bildungskarenz" ausgewählt werden. Der Abmeldegrund "23 - Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG" wird automatisch vorgeschlagen. Nachdem ein Von-/Bis-Datum erfasst worden ist, erstellt das System automatisch eine Abmeldung auf dem aktiven Dienstverhältnis vor der Bildungskarenz.
Im Zuge der Lohnverrechnung der Bildungskarenz kommt es ab Juni 2026 zu zwei Abrechnungsvarianten:
- Dienstnehmer mit Bruttobezügen von weniger als 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage: Nur die Karenzlohnart (LA 7504 "Bildungskarenz") wird abgerechnet.
- Dienstnehmer mit Bruttobezügen ab 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage: Zusätzlich zur Karenzlohnart (LA 7504 "Bildungskarenz") wird auch noch der Zuschuss des Arbeitsgebers zur Weiterbildungsbeihilfe des AMS abgerechnet.
Hinweis | Es ist zu beachten, dass für die Weiterbildungsteilzeit keine Arbeitgeberpflicht zum Zuschuss von 15 % zur AMS-Beihilfe besteht. Somit ergibt sich für den Anwender auch kein Handlungsbedarf in der Abrechnung der Weiterbildungsteilzeit im LOHN.
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Für Dienstnehmer mit Bruttobezügen von weniger als 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ändert sich in der Abrechnung nichts in Bezug auf die Neuerungen für die Bildungskarenz.
Unter LOHN → Abrechnungen → Bruttoerfassung → LA aktivieren Dienstverhältnis, in der unteren Funktionsleiste, wird die Lohnart 7504 "Bildungskarenz" in der Abrechnung erfasst.
Dienstnehmer, deren Bezüge mindesten 50 % der ASVG Höchstbemessungsgrundlage und höher betragen, erhalten während ihrer Bildungskarenz einen Zuschuss von 15 % ihrer Weiterbildungsbeihilfe vom Arbeitgeber bezahlt, bei gleichzeitig entsprechender Reduzierung der Beihilfe vom AMS. Somit werden die Kosten bei besser verdienenden Dienstnehmern geteilt und jeweils vom Arbeitgeber und AMS getragen.
Unter LOHN → Stammdaten → Lohnarten steht dafür die Lohnart 5545 "Zuschuss Weiterbildungsbeihilfe" zur Verfügung.
Die wichtigsten Einstellungen bei dieser Lohnart sind:
Name, Bruttoerfassung:
- Eingabe Menge: Ja
- Eingabe Satz: Ja
- Fix/Variabel: Fixe Lohnart (auch für ein ruhendes DV)
- Fixwert: Ja (LA hat eigenen Fixwert)
Pflichtigkeit:
- Lohnsteuer (gem. EStG): § 3 oder sonstige steuerfreie Bezüge
- SV: Nein
- Brutto: Ja
- DB/DZ: Ja
- Kommunalsteuer: Ja
- Pfändung: Laufender Bezug
Hinweis | Die Lohnart 5545 "Zuschuss Weiterbildungsbeihilfe" findet man bei neuen Datenbeständen im BMD Standard, auf älteren Datenbeständen muss diese Lohnart jedoch manuell angelegt werden.
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Achtung! | BMD übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Pflichtigkeiten der oben abgebildeten Lohnart. Im Zweifelsfall informieren Sie sich bitte rechtlich an anderer Stelle über die passenden Pflichtigkeiten in gesonderten Fällen.
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Die Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers zur Bildungskarenz muss vom Anwender selbst ermittelt werden.
Hinweis | Betreffend Abrechnung von Pfändungen ist nichts besonderes zu beachten. Diese sind entsprechend unserer Onlinehilfe zur Pfändungsverwaltung anzulegen.
Durch die Einstellung am Reiter "Pflichtigkeit" bei der Lohnart 5545 "Zuschuss Weiterbildungsbeihilfe" im Feld "Pfändung" mit der Ausprägung "Laufender Bezug" wird dieser Betrag automatisch zur Ermittlung der pfändbaren Betrages herangezogen.
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Achtung! | Im Falle einer Erkrankung des Dienstnehmers entfällt ab dem 4. Tag des Krankenstandes sowohl die AMS-Beihilfe als auch der Arbeitgeberzuschuss.
In diesem Fall muss der Betrag der Lohnart 5545 "Zuschuss Weiterbildungsbeihilfe" dementsprechend manuell gekürzt werden, da eine Erfassung von Krankenständen auf einem ruhenden Dienstverhältnis nicht möglich ist.
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