Falls Sie erstmals mit Steuererklärungen in der NTCS arbeiten, empfehlen wir Ihnen, vorab das Hilfedokument
Erste Schritte Steuern zu lesen.
In diesem Hilfedokument erfahren Sie alles Wissenswerte zum Erstellen einer L1 Arbeitnehmerveranlagung in der NTCS - vom Zuordnen der Erklärung bis zur Erstellung der XML-Datei für die Übermittlung an das Finanzamt.
Damit eine Steuererklärung erstellt werden kann, müssen Kundenstammdaten erfasst sein.
Die Neuanlage der Kundenstammdaten erfolgt im Paket CRM → Stammdaten → Personen → Kunden mit F5 "Neu" oder mit Klick auf das Plussymbol.
Es ist nicht notwendig, eine Firma, eine Finanzbuchhaltung und ein Projekt anzulegen, wenn nicht tatsächlich gebucht worden ist.
Im Steuer-Navigator können die Kundenstammdaten unter Stammdaten → Kunde aufgerufen und bearbeitet werden.
Beginnen Sie damit den Steuer-Navigator zu öffnen. Dafür haben Sie zwei Möglichkeiten:
- Aufruf des Steuer-Navigators über das Hauptmenü:
Bilanzierung und Steuern → Steuererklärungen → Steuer-Navigator
- Aufruf des Steuer-Navigators in Ihrem firmenbezogenen Projekt:
im Checklistpunkt "Steuererklärungen" den Unterpunkt "Steuernavigator" starten
Im Steuer-Navigator wählen Sie zuerst den benötigten Kunden und das Jahr für die Steuererklärung aus. Wenn Sie den Steuer-Navigator über Ihr firmenbezogenes Projekt gestartet haben, so werden Ihnen der Kunde und das Jahr gleich automatisch vorgeschlagen.
Im Steuer-Navigator unter "Stammdaten" finden Sie den Aufruf der Steuerstammdaten.
Im Fenster "Steuerstammdaten" finden Sie folgende Felder und Eingabemöglichkeiten:
- Verkehrsabsetzbetrag: wird automatisch ermittelt (anhand der vorhandenen Lohnzettel)
- Pensionistenabsetzbetrag: wird automatisch ermittelt (anhand der vorhandenen Lohnzettel)
- Alleinerzieherabsetzbetrag
- Alleinverdiener-/erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
- Familienstand
- Familienstand seit
- Deaktivierung des Mehrkindzuschlages
- Firma
- Fibu-Nummer

In den Steuerstammdaten werden jahresbezogen die Absetzbeträge und der Familienstand des Steuerpflichtigen gewartet.
Außerdem besteht hier die Möglichkeit, die Firma und die Fibu zu hinterlegen, aus der die Werte für die einzelnen Erklärungen übernommen werden sollen.
Grundsätzlich werden die Daten einmalig aus dem Kundenstamm übernommen, wenn sie dort hinterlegt worden sind. Diese Felder werden allerdings nicht laufend mit dem Kundenstamm abgeglichen, da die Informationen jahresbezogen gespeichert werden. Wir empfehlen daher, die Absetzbeträge generell in den Steuerstammdaten zu warten.
Bei Bedarf kann die Übernahme aus dem Kundenstamm manuell gestartet werden. Dafür ist wichtig, dass diese Funktion erst verfügbar ist, wenn Sie in den Bearbeitungsmodus wechseln.
Mit dem Aufruf unter Funktionen → Daten vom Personenstamm aktualisieren, werden nochmals die Daten vom entsprechenden Personenstamm aktuell übernommen. Wurden beispielsweise im Kundenstamm nachträglich die Absetzbeträge geändert, so können Sie mit dieser Funktion neu übernommen werden.
Der Verkehrsabsetzbetrag oder der Pensionistenabsetzbetrag werden bei der Steuerberechnung grundsätzlich anhand der vorhandenen Lohnzettel automatisch ermittelt. Es gibt in den Stammdaten keine eigenen Felder für die Erfassung des Steuerpflichtigen als Pensionist oder Arbeitnehmer. Grundsätzlich wird aufgrund der Lohnzettelart ermittelt, ob der Verkehrsabsetzbetrag oder der Pensionistenabsetzbetrag gerechnet wird. Bei den "Sonstigen Bezügen" ist die richtige Erfassung im Feld "Soziale Stellung" maßgeblich. Gibt es beim Steuerpflichtigen zusätzlich ein L1i, so ist bei reinen Pensionsbezügen die Erfassung in der richtigen Kennzahl entscheidend.
Am Detailberechnungsblatt zu den Absetzbeträgen wird beim Verkehrsabsetzbetrag angezeigt, warum dieser gerechnet wird.
Im Steuer-Navigator können Sie im Punkt "Steuererklärungen" mit der Funktion "Erklärungen zuordnen" alle Erklärung und Beilagen, die benötigt werden, zuordnen.
Dazu klicken Sie auf der linken Seite auf die Erklärung und schieben diese mit dem Pfeil nach rechts. Alternativ kann die markierte Erklärung auf der linken Seite mit Doppelklick zugeordnet werden.
Beim Zuordnen der Erklärung wird die Rechtsform geprüft. Werden auf der linken Seite Erklärungen grau angezeigt, so sind diese für die im Kundenstamm bzw. im Firmenstamm eingetragene Rechtsform nicht zulässig. Wenn eine Quotenverwaltung existiert, werden die Haupterklärungen von dort übernommen.
Beim Öffnen des Fensters "Erklärungen zuordnen" erhalten Sie im Folgejahr eine Programmmeldung, ob Sie alle Haupterklärungen aus dem Vorjahr übernehmen möchten.
Falls es im Vorjahr dazu auch Nebenformulare gegeben hat, so folgt danach die Abfrage zur Übernahme der Nebenformulare. Bei dieser Abfrage können Sie mit der Auswahl "Alle" sämtliche Nebenformulare übernehmen oder mit der Auswahl "Übernahmeassistent" gezielt einzelne Nebenformulare und Daten aus dem Vorjahr übernehmen.
Sie können die Übernahme der Formulare aus dem Vorjahr auch in der Menüleiste unter "Extras" aufrufen. Hier stehen die Funktionen "Haupterklärungen aus Vorjahr übernehmen" und "Nebenerklärungen aus Vorjahr übernehmen" zur Verfügung.
Im Fenster "Erklärungen zuordnen" können Sie auch eine nicht benötigte oder irrtümlich zugeordnete Erklärung wieder löschen, indem Sie die bereits zugeordnete Erklärung markieren und mit Klick auf den Pfeil nach links oder alternativ F7 entfernen.
Nach dem Zuordnen der Steuerklärung können Sie diese mit Doppelklick gleich direkt öffnen. Die zugeordnete Erklärung wird im Steuer-Navigator auch im Punkt "Steuererklärungen" angezeigt und kann auch hier mit Doppelklick geöffnet werden.
Beim ersten Einstieg in das Steuerformular erhalten Sie die Abfrage, ob Sie Daten aus FinanzOnline importieren wollen. Sie können diese Abfrage mit: "Ja", "Später" oder "Nie" beantworten.
Beim Import aus FinanzOnline werden die Lohnzettel und die Sonderausgaben importiert.
Auf den Lohnzetteln sind je Kind die Daten zum Familienbonus Plus vorhanden. Die Daten zum Familienbonus Plus werden in das Formular L1k übernommen. Wenn ein Kind noch nicht in den Angehörigenstammdaten vorhanden ist, wird es dort angelegt.
Damit Daten aus FinanzOnline importiert werden können, muss das Webservice korrekt hinterlegt sein.
Ist der Kunde Selbsteinreicher, dann gelten natürlich die Zugangsdaten des Kunden und sind entsprechend zu hinterlegen.
Der Import der Daten aus FinanzOnline kann jederzeit direkt in der Steuererklärung in der Menüleiste unter "Steuererklärung" mit der Funktion "Import aus FinanzOnline" aufgerufen werden.
Bei vorhandener Lizenz BMD Ghost erfolgt beim Start der Formulare E1, L1, E7, K1, K2, K3, K1B, K1V, U1 die Abfrage, ob die Vorauszahlungen automatisch importiert werden sollen.
Sie erhalten die Abfrage "Vorauszahlungen mittels BMDGhost aus FinanzOnline importieren?”, die Sie mit der Auswahl "Ja" oder "Nein" beantworten können.
Diese Abfrage erscheint nur, wenn noch keine Vorauszahlung in der Steuererklärung vorhanden ist.
Die Lohnzettel können Sie entweder im Steuer-Navigator unter "Berechnung" mit der Funktion "Lohnzettel" aufrufen oder über eine bereits geöffnete Steuererklärung im Menüpunkt "Steuererklärung" mit der Funktion "Lohnzettel".
Die Lohnzettel können entweder aus FinanzOnline importiert oder manuell erfasst werden.
Die Lohnzettel können direkt aus FinanzOnline in die NTCS importiert werden. Der Import kann auch im Fenster "Lohnzettel" mit der Funktion "Import aus FinanzOnline" aufgerufen werden.
Damit Daten aus FinanzOnline importiert werden können, muss das Webservice korrekt hinterlegt sein.
Ist der Kunde Selbsteinreicher, dann gelten natürlich die Zugangsdaten des Kunden und sind entsprechend zu hinterlegen.
Aus FinanzOnline werden importiert:
- Die Lohnzettelarten L1 - L24
- Der Auslandslohnzettel
- Die Meldungen M1 - M6
- Die Mitteilungen gem. § 109a EStG
Nicht importiert werden Überschneidungstage und Berufsgruppenpauschale.
Sind beim Kunden, bei dem der Import gestartet wird, bereits importfähige Lohnzettel angelegt, erhalten Sie eine Meldung, dass diese vorher gelöscht werden:
Wenn ein Lohnzettel nicht zugeordnet werden kann, so wird dies durch eine Meldung angezeigt und es erfolgt kein Import:
"Der Lohnzettel mit der Lohnzettelart XXX konnte nicht zugeordnet werden."
Nach dem Import erfolgt eine Meldung, wie viele Lohnzettel importiert worden sind:
Werden Lohnzettel von FinanzOnline abgerufen, so ist bei jedem Lohnzettel eine Lohnzettelart hinterlegt. Mögliche Lohnzettelarten sind z. B. L1 bis L24 und M1 bis M6. Die entsprechende Lohnzettelart ist bei der Erfassung des Lohnzettels in der NTCS auszuwählen:
Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung aller bestehenden Kurzbezeichnungen mit Kurzbeschreibung:
| L1 | Lohnzettel beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtiger Personen
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| L2 | Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 oder 11 EStG 1988
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| L3 | Krankengeld als Ersatzleistung für Aktivbezug
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| L4 | Bezüge nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992
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| L5 | Rückzahlung von Pflichtbeiträgen der Krankenversicherungsträger
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| L6 | Wochengeld |
| L7 | Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds
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L8 | Lohnzettel für im Ausland Ansässige
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| L9 | Urlaubsabfindung oder Abfertigung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
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L10 | Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder Unfallversorgung, die keiner gemeinsamen Versteuerung unterliegen
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L11 | Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung - Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage
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L12 | Auszahlungen aus der betrieblichen Vorsorge
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L13 | Lohnzettel nach Konkurs des Arbeitgebers |
L14 | Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 oder 11 nach Konkurs des Arbeitgebers
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L15 | Lohnzettel von Krankenversicherungsträgern gemäß Dienstleistungsscheck
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L16 | Insolvenz-Entgelt durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (Auslandstätigkeit nach § 3 (1) Z 10 oder 11)
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L17 | Auszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
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L18 | Mehrere Lohnzettel vom selben Arbeitgeber mit überschneidenden Zeiträumen |
L19 | Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherung oder Nachkauf von Versicherungszeiten
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L20 | Auszahlung von Urlaubsentgelt durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
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L21 | Auszahlung von Abfindungen gem. § 10 BUAG durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
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L22 | Auszahlung von Abfertigungsansprüchen durch die Bauarbeiter-Urlaubs- & Abfertigungskasse
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L23 | Lohnzettel mit Auslandsbezügen gemäß § 3 (1) Z 10 EStG 1988 (idF AbgÄG 2011)
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| L24 | Lohnzettel bei Auslandstätigkeit, sofern ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zuweist
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| M1 | Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
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| M2 | Meldung Arbeitsamt - wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
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| M3 | Meldung Krankenversicherungsträger - wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
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| M4 | Meldung Krankenversicherungsträger - wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
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| M5 | Meldung Heeresgebühren - wird bei der Berechnung für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen
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M6 | Meldung Heeresgebühren - wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt
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Ist ein Lohnzettel L8 vorhanden, muss der Wert im Formular L1i in der KZ 453 erfasst werden.
Hierbei handelt es sich um Bezüge, die in Österreich steuerfrei, aber für den Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sind. Der in KZ 245 ausgewiesene Betrag (steuerpflichtige Bezüge) wird vom Finanzamt automatisch als steuerfrei behandelt. Die Bezüge sind progressionserhöhend und daher in KZ 453 einzutragen.
"Lohnzettel nach der Lohnzettelart 8 stellen nur „Kontrollmitteilungen“ dar. Sie werden bei allfälliger Bescheiderstellung nicht automatisch mitberücksichtigt.“
Quelle: „Der Lohnzettel in seiner Artenvielfalt“, Personalverrechnung für die Praxis, PVP 2009/64, Heft 7 vom 22.07.2009, S. 191.
1228 LStR
Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbstständigen Bezügen ("Inlandsbezüge") Bezüge ausbezahlt, für die Österreich nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht hat, ist für diese Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Bei elektronischer Übermittlung ist der "Auslandslohnzettel" unter der Lohnzettelart 8 (siehe RZ1408) zu übermitteln. Der Lohnzettel unterscheidet sich inhaltlich nur dadurch vom Inlandslohnzettel, dass eine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer nicht auszuweisen ist.
Die Erfassung der Lohnzetteldaten erfolgt entweder über den Aufruf der Funktion "Lohnzettel" im Steuer-Navigator, der unter "Berechnung" zu finden ist oder alternativ über eine bereits geöffnete Steuererklärung über den Menüpunkt "Steuererklärung" mit der Funktion "Lohnzettel".
Im geöffneten Fenster kann im rechten oberen Bereich über die Combobox eine entsprechende Lohnzettelart ausgewählt werden. Für die Eingabe stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Auswahl:
- Alle
- Lohnzettel L16 (L1, L2, L23, L24)
- Auslandslohnzettel L17
- Arbeitslosengeld, Notstandshilfe (M1, M3, M5)
- Pensionsbezug (L1)
- Sonstige Bezüge (L3, L4, L5, L9, L12 - L22)
- Berufsgruppenpauschale
- Überschneidungstage (nur für Berechnung E1!)
- Bezüge ohne Hochrechnung (L7)
- Wochengeld (L6)
- Sonst. steuerfreie Bezüge ohne Hochrechnung (M2, M4, M6)
- Einkünfte mit Progressionsvorbehalt, Kz453 L1i (L8)
- Pflegegeld (L11)
- Mitteilungen gem. § 109a
- Mitteilung Reiseaufwandsentschädigung (L19)
Anschließend kann der Lohnzettel mit der Funktion Neu (+) bzw. F5 angelegt werden.
Beachten Sie, dass für bestimmte Lohnzettel eigene Felder zur Eingabe zur Verfügung stehen.
Gehört der eingegebene Lohnzettel zum Berufsgruppenpauschale, so ist dies bei der Erfassung des Lohnzettels zu erfassen.
Bei der Anlage der Berufsgruppenpauschale im Fenster "Lohnzettel" erfolgt automatisch die wertmäßige Übernahme aus den Lohnzetteln.
Bei der manuellen Erfassung eines L24 ist es wichtig, die "Lohnzettelart aus FinanzOnline" einzugeben, damit das Land, die Werbungskosten und die anzurechnende ausländische Steuer erfasst werden können:
Die Funktion „Lohnzettel kopieren von“ dient dazu, Lohnzettel von einem anderen Mandanten oder von einer anderen Lohnzettelart zu kopieren.
Voraussetzung für die Übermittlung der L17 Lohnzettel aus der NTCS ist die Einrichtung bzw. Installation des ELDA-Programms.
Den Menüpunkt zum Erstellen und Übermitteln der L17 Lohnzettel finden Sie im Steuernavigator bei den Lohnzetteln. Damit der Lohnzettel erfasst werden kann bzw. die Funktion „L17 erzeugen und senden" aktiv ist, muss rechts oben auf "Lohnzettel Ausland (L17)" umgestellt werden.
Die Anlage des Lohnzettels erfolgt mit der Funktion F5 "Neu" bzw. mit Klick auf das Symbol "+".
In der Erfassungsmaske für den L17 Lohnzettel gibt es für die elektronische Übermittlung zwei wichtige Felder:
Korrekturindikation:
Durch Setzen der Korrekturindikation können berichtigte Lohnzetteldatensätze und Stornomeldungen übermittelt werden.
Für die Erstellung einer Stornomeldung müssen alle Betragswerte gelöscht werden und der L17 nochmals mit der Korrekturindikation übermittelt werden. Die leeren Felder stornieren somit die Werte des falsch übermittelten Lohnzettels.
Ausnahme: Wenn die Übernahme eines Satzes wegen schwerwiegender Mängel unmöglich war.
Im XML-File erscheint hier im 3. Satz (beginnend mit A1) an der 497. Stelle ein "K" für Korrekturindikation.
Fehlerindikator:
Durch Setzen der Fehlerindikation kann der Lohnzettel ohne Änderung der sonstigen Daten vom Hersteller für richtig erklärt werden. Der Lohnzettel wird dann ohne neuerlichen (Fehler-) Hinweis übernommen. Im XML-File erscheint hier im 3. Satz (beginnend mit A1) an der 119. Stelle ein "J" für Fehlerindikator.
Nach Anlage des L17-Lohnzettels besteht die Möglichkeit, diesen entweder über die Menüleiste unter "Extras" oder mit Klick auf die rechte Maustaste mit der Funktion "L17 erzeugen und senden" zu erzeugen und zu senden.
Der L17-File wird in der XML-Steuererklärungenliste und in der XML-Paketliste gespeichert. Nach dem Erzeugen wird die L17 bei Auswahl "Speichern und Senden" sofort freigegeben und paketiert. Die L17 wird durchgeschleust, d. h. der L17-Textfile in der XML-Steuererklärungenliste entspricht jenem in der XML-Paketliste, es wird also kein "Header" (Steuerberater etc.) im Paket hinzugefügt.
Nachfolgend wird der Ablauf anhand einer Testübermittlung dargestellt. (Bei Ihnen wird dann natürlich anstatt der Test- eine Produktionsübermittlung durchgeführt.)
- Meldung "Übertragung Lohnzettel an ELDA als" mit den Auswahlmöglichkeiten "Testübermittlung" und "Produktionsübermittlung"

- Meldung zur Lohnzettelübermittlung mit der Auswahl "Speichern und senden" oder "Nur speichern":
Speichern und senden: Die Datei wird sofort übermittelt und es folgt das Fenster mit dem Übermittlungsprotokoll und Sie sind fertig.
Nur speichern: Die Datei wird als XML-Erklärung erstellt und in der E-Government Zentrale im Reiter "Details" abgelegt und kann dann von dort aus übermittelt werden. Ein Paket muss dann noch manuell erstellt und gesendet werden
- Nach "Nur speichern" erfolgt die Meldung, dass der Lohnzettel erfolgreich gespeichert wurde.

- Möchten Sie die Übermittlung durchführen, so öffnen Sie die E-Government Zentrale im Reiter "Details". Hier müssen Sie den Datensatz freigeben, paketieren und dann im Reiter "Pakete" das Paket senden.

Seit 2017 werden bestimmte Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nur mehr auf Grundlage eines automatischen Datenaustauschs berücksichtigt.
Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG):
- Verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte inländische Kirchen und Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte inländische Empfänger
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten
- Öko-Sonderausgabenpauschale (ab 2022)
Die übermittelten Daten sind für den Steuerpflichtigen bzw. für seinen Vertreter nur in FinanzOnline einsehbar.
Für Sonderfälle (wie z. B. die abweichende Aufteilung von elektronisch übermittelten Sonderausgaben auf Steuerpflichtigen und Partner) ist das Formular L1d zu verwenden.
Die Sonderausgaben können im Steuernavigator in den Berechnungen oder im geöffneten Formular in der Menüleiste unter "Steuererklärung" mit der Funktion "Sonderausgaben" geöffnet werden.
Damit Daten aus FinanzOnline importiert werden können, muss das Webservice korrekt hinterlegt sein.
Ist der Kunde Selbsteinreicher, dann gelten natürlich die Zugangsdaten des Kunden und sind entsprechend zu hinterlegen.
Beim Öffnen des Formulars erfolgt die automatische Abfrage, ob Sonderausgaben aus FinanzOnline importiert werden sollen.
Der Import der Sonderausgaben kann im Fenster "Sonderausgaben" auch manuell aufgerufen werden.
Folgende Daten werden importiert und diese Datensätze erhalten die Erfassungsart "Import aus FinanzOnline", dargestellt mit dem Erdkugel-Symbol

- Inländische Kirchenbeiträge
- Spenden an mildtätige Organisationen
- Spenden an Umweltorganisationen, Tierheime
- Spenden an die freiwillige Feuerwehr
- Spenden für Forschung und Lehre, Museen, Kultur ...
- Spenden an gemeinnützige Stiftungen
- Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung
- Nachkauf von Versicherungszeiten
- Spenden an Auslandsschulen (§ 4a Abs. 6 Z 2 lit. a EStG 1988)
- Spenden an sonstige Bildungseinrichtungen
- Spenden an andere gemeinnützige Einrichtungen
- Spenden an öffentliche Kindergärten (§ 4a Abs. 6 Z 2 lit. a EStG 1988)
- Spenden an öffentliche Schulen (§ 4a Abs. 6 Z 2 lit. a EStG 1988)
- Spenden an Privatkindergärten von KöR (§ 4a Abs. 6 Z 2 lit. a EStG 1988)
- Spenden an Privatschulen von KöR (§ 4a Abs. 6 Z 2 lit. a EStG 1988)
- Spenden an Sporteinrichtungen
- Thermische Sanierung
- Heizkesseltausch
Bei einem neuerlichen Import werden vorhandene Datensätze gelöscht.
Die Daten können auch manuell erfasst werden. Dementsprechend erhalten die Datensätze die Erfassungsart "Manuell"

.
Es können:
- die nicht übermittlungspflichtigen Sonderausgaben erfasst werden, die im Formular L1d zu erfassen sind, und
- Sonderausgaben, die abweichend zu den Eingaben lt. Formular L1d geführt werden.
Nicht übermittlungspflichtige Sonderausgaben sind:
- 280 - Renten und dauernde Lasten
- 460 - Steuerberatungskosten
- 281 - Spenden an ausländische Organisationen
- 282 - ausländische Kirchenbeiträge
- 283 - Zehntelbeträge aus Nachkauf Versicherungszeiten vor 2017
Abweichende Beträge können für folgende elektronisch übermittelte Sonderausgaben erfasst werden:
- 284 - abweichender Betrag Nachkauf Versicherungszeiten
- 285 - Spendenkorrektur (Wechsel von Sonderausgaben zu Betriebsausgabe oder umgekehrt)
- 458 - abweichende Kirchenbeiträge → siehe dazu die Funktion „Kirchenbeitrag verschieben“
Die eingegebenen Werte werden im Steuerformular in die entsprechende Kennzahl mit der Betragsquelle "SoAusG" übernommen.
Ist der Kirchenbeitrag nicht dem aktuellen Steuerpflichtigen, sondern dem Ehegatten(in) zuzurechnen, so kann mit der Funktion "Kirchenbeitrag verschieben" der eingegebene Betrag verschoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass in den Kundenstammdaten des Steuerpflichtigen der Ehepartner im Feld "Ehegatte/Partner" hinterlegt ist.
Die Verschiebung des Kirchenbeitrags kann auch dann ausgeführt werden, wenn keine Haupterklärung beim Ehepartner vorhanden ist.
Es erfolgt eine automatische Abfrage und Anlage vom Programm:
Mit dieser Funktion können die Sonderausgaben des Ehepartners importiert werden. Der Datensatz hat nur Informationscharakter und wird in grauer Schrift dargestellt.
Voraussetzung dafür ist, dass in den Kundenstammdaten des Steuerpflichtigen der Ehepartner im Feld "Ehegatte/Partner" hinterlegt ist.
Soll der Kirchenbeitrag dem Ehepartner zugeordnet werden, dann ist dieser noch mit der Funktion "Kirchenbeitrag verschieben" zu verschieben.
Für die Erfassung der außergewöhnlichen Belastungen steht Ihnen das Nebenformular L1ab zur Verfügung.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es auch solche mit Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehalts ist vom Einkommen abhängig. Der Selbstbehalt für die außergewöhnlichen Belastungen wird vom Programm aufgrund des erfassten Einkommens automatisch berechnet. Die Berechnung des Selbstbehalts wird auf dem Berechnungsblatt für die außergewöhnlichen Belastungen ausgewiesen.
Das Berechnungsblatt für die außergewöhnlichen Belastungen inkl. dem dazu berechneten Selbstbehalt, können Sie im Steuerfall in der Menüleiste unter "Ausdruck" mit der Funktion "Berechnungsblatt" oder "Steuerfall drucken" aufrufen. Im folgenden Auswahlfenster für den Ausdruck ist das Häkchen beim Feld "Außergewöhnliche Belastungen" zu setzen.
Der allgemeine Freibetrag wegen Behinderung gem. § 35 (3) EStG ist ein Jahresfreibetrag und steht immer nur ganz oder gar nicht zu. Das heißt, es erfolgt keine monatliche Aliquotierung.
Auch in Jahren, in denen der Pflegegeldbezug beginnt oder endet, kann der Freibetrag immer nur zur Gänze in voller Höhe oder zur Gänze überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Für Jahre, in denen (teilweise) Pflegegeld bezogen wurde, gilt gem. Rz 841 LStR folgendes:
Der Freibetrag steht
- in dem Kalenderjahr, in dem erstmals Pflegegeld bezogen wird, in voller Höhe zu,
- in Kalenderjahren, in denen ganzjährig Pflegegeld bezogen wird, zur Gänze NICHT zu,
- in dem Kalenderjahr, in dem der Pflegegeldbezug wegfällt, zur Gänze NICHT zu.
Die Eingabe in den (für die Berechnung) am Formular hinzugefügten Feldern "Anzahl der Monate" wirkt sich daher nicht auf diesen Freibetrag aus.
Für die Berechnung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages ist die Zuordnung des Nebenformulars L1k und die Anlage der Kinder unter Angehörige erforderlich.
Detaillierte Informationen zur Anlage von Angehörigen können Sie hier nachlesen:
Anlage Angehörige.
Die Berechnung des Familienbonus Plus funktioniert nicht, wenn die Steuererklärung auf der Ebene Angehörige (Ehefrau/Partnerin) erfasst wird. Es kann dadurch die benötigte Verknüpfung zu den Kindern in den Angehörigenstammdaten nicht hergestellt werden.
Der Familienbonus Plus ist in der L1k auch dann anzugeben, wenn er bereits vom Dienstgeber bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde und bereits am Lohnzettel eingetragen ist.
Werden die Lohnzettel von FinanzOnline importiert, so werden die Daten zum Familienbonus Plus automatisch in die L1k übernommen.
Wenn ein Kind noch nicht in den Angehörigenstammdaten vorhanden ist, wird es dort automatisch angelegt.
Bei der automatischen Anlage von Kindern im Fenster "Angehörige" wird bei den bestehenden Datensätzen geprüft, ob bereits ein Kind mit gleichem Vornamen und gleicher Sozialversicherungsnummer vorhanden ist. Falls es beim Vornamen und der Sozialversicherungsnummer keine Übereinstimmung gibt, erfolgt eine automatische Neuanlage.
Mit den nachfolgenden Feldern können Sie kennzeichnen, um welchen Angehörigen es sich handelt:
Familienbeihilfe ab/bis: Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Die Eingabe des "bis"-Datums ist nicht zwingend notwendig.
Dieses Feld ist aus der Sicht des Kindes auszufüllen. Das heißt, ob für dieses Kind ein Familienbeihilfebezug besteht. Es ist hier nicht relevant, ob der Steuerpflichtige der Bezieher der Familienbeihilfe ist, sondern ob für das Kind Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Eine Eingabe ist unbedingt notwendig, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird und der Familienbonus bzw. ein Mehrkindzuschlag gerechnet werden soll.
Gibt es mehr als einen Familienbeihilfenzeitraum bei einem Angehörigen (Unterbrechung), so ist dies über das F8-Feld (links neben dem Feld) zu erfassen. Ein weiterer Eintrag für den Bezug der Familienbeihilfe wird dann rechts neben dem Eingabefeld angezeigt.

Unterhalt ab/bis: Kind für das Unterhalt bezahlt wird. Die Eingabe des "bis"-Datums ist nicht zwingend notwendig. Diese Eingabe ist für die Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages erforderlich. Bei Kindern über 18 Jahren sind zusätzlich die Felder "Familienbeihilfe ab" und "Familienbeihilfe bis" relevant, da nur bei Anspruch auf Familienbeihilfe ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Ehegatte/Partner: Dieses Feld stellt die Verknüpfung zum Ehegatten/Partner her und ist z. B. für den Alleinverdienerabsetzbetrag relevant.
Da der Anspruch auf Familienbonus Plus an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelt ist, muss beim Angehörigen das Feld "Familienbeihilfe ab" ausgefüllt werden. Dabei ist nur entscheidend, dass für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, auch wenn der Steuerpflichtige nicht der Empfänger der Familienbeihilfe ist. Der Eintrag für den Familienbonus Plus erfolgt im Nebenformular L1k in den entsprechenden Feldern.
Bitte beachten Sie, dass der Familienbonus Plus nicht berechnet wird, wenn keine Steuerlast aufgrund eines zu geringen Einkommens entsteht.
Für die Erfassung des Familienbonus Plus mit besonderen Fällen steht Ihnen das Nebenformular L1k-bf zur Verfügung. Besondere Fälle sind:
- Trennung der (Ehe-)Partner im Erklärungsjahr
- Begründung einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft im Erklärungsjahr
- Begründung einer Lebensgemeinschaft, die im Erklärungsjahr mehr als sechs Monate bestanden hat
- Unterhaltszahlungen für das Kind wurden im Erklärungsjahr nicht in vollem Umfang geleistet
- Tod des (Ehe-)Partners bzw. Unterhaltszahlers im Erklärungsjahr
- Unterjähriger Wechsel im Bezug der Familienbeihilfe
Für die Berechnung des Unterhaltsabsetzbetrages ist das Feld "Unterhalt ab" im Angehörigenstamm maßgeblich. Bei Kindern über 18 Jahre ist zudem ein aktiver Bezug der Familienbeihilfe erforderlich, darum muss in diesen Fällen unbedingt auch das Feld "Familienbeihilfe ab" befüllt sein.
Bitte beachten Sie bei der Erfassung der Daten für den Unterhaltsabsetzbetrag in der L1k, das richtige Ausfüllen der Felder "Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung " und "Insgesamt im Veranlagungsjahr geleistete Unterhaltszahlungen". Bei der Berechnung der Monate für den Unterhaltsabsetzbetrag wird die insgesamt geleisteten Unterhaltszahlung durch den Betrag der monatlichen Verpflichtung dividiert. Wenn das Ergebnis unter 12 liegt, dann besteht ein Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Anzahl der Monate entsprechend dem Ergebnis dieser Division. Bei einem Ergebnis mit Nachkommastellen wird immer abgerundet (Ergebnis 9,9 → 9 Monate Unterhaltsabsetzbetrag).
Für einen nicht vollständig bezahlten Unterhalt erfolgt somit eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsabsetzbetrages.
Beispiel | Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung: 500,- Insgesamt im Veranlagungsjahr geleistete Unterhaltszahlungen: 5.000,- In diesem Fall steht der Unterhaltsabsetzbetrag für 10 Monate zu.
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Wenn Sie die L1 und die eventuell erforderlichen Nebenformulare vollständig ausgefüllt haben, dann kontrollieren Sie die Werte noch.
Fehlende Daten in Pflichtfeldern werden Ihnen im Reiter "Kontrolle" angezeigt.
Die angezeigten Fehler sind oft direkt zu den Feldern verlinkt oder weisen Sie auf Eingaben zu bestimmten Kennzahlen hin. Bei Änderungen in Nebenformularen erhalten Sie einen Hinweis mit entsprechender Verlinkung zur Aktualisierung der Berechnung.
Im Reiter "Berechnung" sehen Sie die berechneten Werte zu Ihrer Steuererklärung für einen schnellen Überblick. Detailberechnungsblätter dazu können Sie unter Ausdrucke aufrufen und kontrollieren.
In der Hauptmenüleiste stehen Ihnen unter "Ausdruck" folgende Ausdrucke zur Verfügung, wenn Sie sich auf dem Reiter des Hauptformulars L1 befinden:
- Steuerfall drucken
- Berechnungsblatt
- Modellvergleich
- Steuerübersicht
Mit Klick auf "Steuerfall drucken" öffnet sich ein Fenster, indem Sie auswählen können, welche Formularseiten und welche Berechnungsblätter Sie ausdrucken wollen. Weiters können Sie auswählen, ob Sie zugeordnete Beilagen, Notizen und Dokumente mitausdrucken möchten.
Unter den auswählbaren Ausdrucken befindet sich auch das Berechnungsblatt für die Hoch- und Kontrollrechnung.
Die Hoch- und Kontrollrechnung erfolgt automatisch, sobald steuerfreie Leistungen wie z. B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld oder bestimmte Bezüge als Soldat oder Zivildiener bezogen werden. Das Einkommensteuergesetz sieht dabei zwei Berechnungsvarianten vor (§ 3 Abs 2 EStG 1988).
1. Hochrechnungsvariante
Die für das restliche Kalenderjahr bezogenen steuerpflichtigen betrieblichen und nichtselbstständigen Einkünfte werden auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, so, als ob sie auch während des Bezuges der Transferleistungen weiterbezogen worden sind. Die hochgerechneten Einkünfte werden für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes dem Einkommen hinzugerechnet. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das steuerpflichtige Einkommen besteuert.
2. Kontrollrechnung
Hier werden die steuerfreien Bezüge direkt dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet und besteuert.
Die günstigere Variante (mit der niedrigeren Steuerbelastung) wird von der NTCS angewendet.
Achtung! | Gemäß § 3 Abs 2 EStG iVm Rz 114 LStR betrifft die Hochrechnung nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes der Transferleistungen angefallen sind. Das BMF berücksichtigt dies in seiner Berechnung meist nicht. Es sind daher Abweichungen zum Bescheid möglich. Gegebenenfalls ist eine Bescheidbeschwerde zu erheben.
Als Grundlage für Ihre Bescheidbeschwerde können Sie die NTCS Steuerberechnung verwenden.
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Unter den auswählbaren Ausdrucken befindet sich auch das Berechnungsblatt für die Korrekturen ausländischer Lohnzettel.
Bei ausländischen Lohnzetteln wird ab 2024 die SV laufend und die SV auf Sonderzahlungen im Verhältnis der laufenden Bezüge und der Sonderzahlungen neu aufgeteilt.
Auf dem Hauptberechnungsblatt werden die Steuerpflichtigen Bezüge aus den ausländischen Lohnzetteln unter der Position "Nicht lohnsteuerpfl. Einkünfte aus NSA" angeführt. Zusätzlich wird die laufende SV laut Lohnzetteln wieder hinzugerechnet. Die neue aliquot aufgeteilte SV wird in Abzug gebracht.
Auf dem Detailberechnungsblatt für den Jahressechstelüberhang das nun "Korrekturen ausländischer Lohnzettel" heißt, erhalten Sie folgenden Hinweis:
Die SV-Beiträge von ausländischen Lohnzetteln (L17-Kennzahlen 357 und 347) werden von FinanzOnline im Zuge der Veranlagung immer neu aliquot den laufenden und sonstigen Bezügen zugeordnet.
Wenn ein Jahressechstelüberhang vorhanden ist, erhalten Sie folgenden Hinweis:
Bei ausländischen Lohnzetteln (L17) wird von FinanzOnline im Zuge der Veranlagung geprüft, ob die sonstigen Bezüge (Kennzahl 351) das Jahressechstel überschreiten. Ist dies der Fall, wird das Jahressechstel neu berechnet. Dabei wird jener Teil der sonstigen Bezüge, der das Jahressechstel übersteigt, zu den laufenden Bezügen hinzugerechnet.
Nachdem Sie alle Werte in der L1 und den benötigten Nebenformularen eingegeben und die Werte kontrolliert haben, können Sie die XML-Datei für die Übermittlung an FinanzOnline erstellen. Klicken Sie dazu in der Menüleiste auf die Funktion "XML-Datei erstellen".
Es öffnet sich ein Fenster, in dem Sie das Planabgabedatum eingeben können. Das Programm schlägt beim ersten Aufruf das Tagesdatum vor, das Sie jedoch beliebig ändern können. Zusätzlich können Sie auswählen, was das Programm nach der Erstellung der XML-Datei machen soll:
- Zurück zur Erfassung
- Steuerfall schließen
- E-Government öffnen (Steuerfall wird geschlossen)
In der E-Government-Zentrale können Sie danach die XML-Datei freigeben und paketieren. Das fertige Paket können Sie bei vorhandenem Webuser dann sofort an FinanzOnline senden. Falls Sie keinen Webuser verwenden, können Sie aus dem Paket mit Klick auf die rechte Maustaste eine Datei erzeugen und diese Datei dann manuell in FinanzOnline hochladen.