Die Pensionsversicherung (PV) und der Wohnbauförderungsbeitrag (WF) werden an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (VAN) überwiesen. Der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV) ist an die ÖGK zu entrichten.
Aus diesem Grund sind zwei getrennte Gesundheitskassen in der Lohnfirma anzulegen.
Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates (VAN) ist als eine eigene Gesundheitskasse bei der Lohnfirma im Paket LOHN → Stammdaten → Lohnfirmen anzulegen. Die Gesundheitskasse mit dem Namen "Notariatskammer" sollte dafür verwendet werden.
Gehen Sie dazu auf den unteren Reiter "ÖGK" und drücken Sie in diesem auf das Plus-Symbol oder F5:
Im folgenden Fenster wählen Sie bitte die neue Gesundheitskasse aus, indem Sie beim Feld
Gesundheitskasse auf den blauen Pfeil

drücken und die Gesundheitskasse "Notariatskammer" wählen:
Hinweis | Wichtig an dieser Gesundheitskasse ist, dass die Versicherungsträger-Nummer (VSTR-Nr) "0 - Sonstige Versicherung" hinterlegt ist. Diese Versicherungsträger-Nummer unterdrückt die Übermittlung der mBGM von dieser Gesundheitskasse.
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Hinweis | Falls die Notariatskammer bei Ihnen nicht vorhanden sein sollte, dann kontrollieren Sie bitte als Erstes, dass bei Land "Österreich" hinterlegt ist. Ansonsten können Sie im Paket CRM → Stammdaten → Institutionen → Gesundheitskassen mit dem Plus-Zeichen oder F5 eine Gesundheitskasse "Notariatskammer" bei Bedarf manuell anlegen.
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Der BV-Beitrag ist an die ÖGK zu entrichten. Aus diesem Grund ist eine entsprechende ÖGK anzulegen.
In der Lohnfirma existieren demnach mindestens zwei Gesundheitskassen. Natürlich sind bei beiden die korrekten Bankdaten und Beitragsnummern zu hinterlegen.
Ein Notariatskandidat ist wie ein üblicher Dienstnehmer anzulegen. Besondere Beachtung müssen Sie allerdings den Einstellungen am Reiter "Versicherung" im Paket LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer widmen.
Im Feld
Versicherung ist "NVG (Notariatskandidat)" zu hinterlegen.
Die
Tarifgruppe für Notare und Notariatskandidaten hat die Nummer 9998.
In den Feldern
ÖGK Lfd-Nr. und
abweichende ÖGK (BV) LfdNr können die in der Lohnfirma angelegten ÖGKs hinterlegt werden. An die Gesundheitskasse im Feld
ÖGK Lfd-Nr. wird die Pensionsversicherung und der Wohnbauförderungsbeitrag abgeführt. Hier ist jene Gesundheitskasse zu hinterlegen, die die Versicherungsträger-Nummer "0 - Sonstige Versicherung" hat.
Mit dem Feld
NVG Mindestbeitrag am Reiter "Versicherung" im Paket LOHN
→ Stammdaten
→ Dienstnehmer kann ab dem Jahr 2019 individuell geregelt werden, ob ein Mindestbeitrag bei Notariatskandidaten gerechnet werden soll.
Für die Pensionsversicherung gibt es einen monatlichen Mindestbeitrag. Wenn dieser Mindestbeitrag unterschritten ist, muss die Differenz zum Mindestbeitrag vom Dienstgeber übernommen werden. Hat der Notariatskandidat eine Beschäftigung bei einem weiteren Notar (wenn bekannt) und der Mindestbeitrag wird dadurch deutlich überschritten, so kann die monatliche Mindestbeitragsberücksichtigung unterbunden werden.
Hinweis
| Kontrollieren Sie auch die SV-Umlagen! Für Notariatskandidaten ist der Wohnbauförderungsbeitrag zu entrichten. |
Hinweis | Für einen Notariatskandidaten sind lediglich der Beginn und das Ende der betrieblichen Vorsorge (BV) zu melden. Als Tarifgruppe für diese Anmeldung ist "N 98" zu verwenden. Diese Anmeldung richtet sich an die ÖGK der BV und zusätzlich ist auch eine Adressmeldung zu übermitteln.
An die VAN ist keine Anmeldung zu senden.
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Für die Abrechnung eines Notariatskandidaten kann die Gehaltslohnart verwendet werden. Allerdings gibt es für die Pensionsversicherung einen monatlichen Mindestbeitrag. Damit dieser automatisch erreicht wird, sind die entsprechenden Daten in den Gesetzeswerten bzw. der Beitragsgruppe standardmäßig hinterlegt.
Hinweis | Für die Pensionsversicherung gibt es einen monatlichen Mindestbeitrag (NVG, 1972). Dementsprechend wird für die Pensionsversicherung von einer Mindestbeitragsgrundlage ausgegangen, die jährlich angepasst wird.
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Jahr | monatl. MIndestbeitrag | Mindestbeitrags-grundlage | PV-Beitrags-satz (%) | monatl. HBGL | höchster mon. WF-Beitrag |
2026 | € 498,12 | € 3831,69 | 13 % | € 6930,00 | € 69,30 |
2025 | € 483,60 | € 3720,00 | 13 % | € 6450,00 | € 64,50 |
2024 | € 458,38 | € 3526,00 | 13 % | € 6060,00 | € 60,60 |
2023 | € 424,43 | € 3264,85 | 13 % | € 5850,00 | € 58,50 |
Weiterführende Informationen finden Sie unter: Der jeweils gültige monatliche Mindestbeitrag ist unter Paket LOHN
→ Stammdaten
→ Diverse Stammdaten
→ Gesetzeswerte zu finden. Der jeweils gültige Prozentsatz für die Pensionsversicherung (PV) ist unter Paket LOHN
→ Stammdaten
→ Diverse Stammdaten
→ Tarifgruppen ersichtlich.
Sowohl der monatliche Mindestbeitrag als auch die Prozentsätze für die Pensionskasse werden beim Jahresupdate aktualisiert.
Hinweis | Es ist noch nicht eindeutig geklärt, ob die vom Dienstgeber übernommenen SV-Anteile die Bemessungsgrundlage für DB/DZ/KommSt/J6 erhöhen oder nicht. Laut Auskunft der Notariatskammer mit Stand Juni 2025 erhöht sich die Bemessungsgrundlage nicht. Ob sich diese Sichtweise mit jener der Finanz deckt, ist bislang noch unklar. Es liegt noch kein klärendes VwGH-Urteil vor.
Die hier verwendeten Standardlohnarten erhöhen die Bemessungsgrundlage für DB/DZ/KommSt/J6 nicht. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Vorgehensweise! Seitens BMD handelt es sich bei unserem Auslieferungsstandard der Lohnarten ledigich um Vorschlagswerte, welche bei Bedarf vom Anwender adaptiert werden müssen. Im Zweifelsfall erkundingen Sie sich bitte rechtlich an anderer Stelle über die passenden Einstellungen der Pflichtigkeiten in Ihrem Fall. |
Hinweis | Beachten Sie das Feld NVG Mindestbeitrag im Programm "Dienstnehmer" am Reiter "Versicherung". Damit wird festgelegt, ob der NVG-Mindestbeitrag aliquotiert wird oder nicht. Das Feld stellt sich bei der Anlage eines technischen Dienstverhältniswechsels (z. B. wegen eines untermonatigen Wochenmodellwechsel) automatisch auf "aliquotieren" und mit der nächsten Endverspeicherung wieder auf "nicht aliquotieren". Bei Ein- oder Austritt ist der NVG-Mindestbeitrag nicht zu aliquotieren. Wenn die Beschäftigung während des Kalendermonats beginnt oder endet, ist immer der volle Mindestbeitrag zu leisten, auch wenn die Beschäftigung im Extremfall nur einen Tag dauert.
Bei der Prüfung, ob der NVG-Mindestbeitrag unterschritten ist, müssen laufende Bezüge, Sachbezüge und sogar Sonderzahlungen gemeinsam betrachtet werden. Wird der NVG-Mindestbeitrag unterschritten, dann übernimmt der Dienstgeber den entsprechenden Anteil auf den Mindestbeitrag.
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Das folgenden Beispiele soll die Abrechnung eines Notariatskandidaten veranschaulichen:
Beispiel | Am 1.4.2025 beginnt ein Notariatskandidat, mit einem Gehalt von € 3000,00 (Kapitel 4.1.) € 4000,00 (Kapitel 4.2.) € 7000,00 (Kapitel 4.3.) zu arbeiten.
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Wir zeigen in diesem Beispiel detailliert die Abrechnung in der Bruttoerfassung und ebenso das Lohnset und die mBGM. Wie weiter oben erwähnt, verdient ein Notariatsangestellter in diesem Beispiel € 3000,00 und ist somit unter der Mindestbeitragsgrundlage.
In der Bruttoerfassung werden durch die Lohnartenaktivierung die fixen Gehaltsbestandteile erfasst:
Die Abgaben sind in der Netto-Vorschau ersichtlich:
Die Bezüge für die SV laufend von € 3303,89 werden mit der Mindestgrundlage von € 3720,00 verglichen. Es ergibt sich eine Differenz von € 416,11, von welcher der Dienstgeber die restlichen Beiträge an PV zu entrichten hat.
An die VAN sind jetzt noch die DG-Beiträge abzuführen. Diese beinhalten die Wohnbauförderung, welche von den Bezügen der SV laufend zu entrichten ist. Hinzu kommt noch der Anteil der PV, welchen der Dienstgeber zu begleichen hat, da die Bezüge der SV laufend unter der errechneten MIndestbeitragsgrundlage liegen.
Schließlich ist noch der BV-Beitrag vom DG zu berücksichtigen:
Am Auszahlungsjournal sieht man die Zahlungen an die 2 verschiedenen Gesundheitskassen:
Auf der mBGM ist nur ein Tarifblock mit der Betrieblichen Vorsorge ohne SV-Pflicht erfasst:
Auf dem Lohnset sieht man, dass die BMGL für die SV der Mindestbeitragsgrundlage der Notariatskammer entspricht. Der Dienstnehmer zahlt natürlich nur den Beitrag von seinen Bezügen und, wie schon weiter oben erklärt, übernimmt der Dienstgeber die Differenz auf die Mindestbeitragsgrundlage.
Der BV-Beitrag sowie die SV-BMGL werden wie gewohnt auf dem Lohnset ausgewiesen.
Bei Austritt oder am Jahresende wird ebenfalls ein L16 für diesen Dienstnehmer erstellt.
Der Notariatskandidat verdient lt. Angabe nun € 4.000,00 monatlich. Bei der Abrechnung ist wie gewohnt in der Bruttoerfassung vorzugehen. In diesem Beispiel wird nur gezeigt, wie das Programm die SV-Beiträge ermittelt.
Die Netto-Vorschau sieht nun wie folgt aus:
Von den € 4.000,00 zahlt der Notariatskandidat seinen Beitrag von 13,5 %. Der Dienstgeber übernimmt in diesem Fall nichts, da es keine Differenz auf die MIndestbeitragsgrenze gibt.
Der Dienstgeber hat nun nur die Wohnbauförderung zu zahlen:
In diesem Beispiel soll gezeigt werden, wie sich die SV-Beiträge in unserer Software ermitteln. Wir gehen davon aus, dass ein Notariatskandidat € 7.000,00 verdient und somit sowohl über der Mindestbeitragsgrundlage als auch über der Höchstbeitragsgrundlage liegt. Das Gehalt wird normal in der Bruttoerfassung eingetragen:
In der Netto-Vorschau sieht man nun Folgendes:
Beim Dienstnehmer werden 13 % PV von € 7.000,00 gerechnet und 0,5 % WF von € 6.450,00 Höchstbeitragsgrundlage. Dies ergibt eine Summe von € 942,25.
Ebenso wie der Notariatskandidat zahlt auch der Dienstgeber seinen Beitrag zur Wohnförderung nur von der Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 6.450,00.
Hinweis | Obwohl in der Netto-Vorschau eine Bmg SV lfd von € 7.000,00 steht, findet die Anwendung der gesetzlichen Werte im Hintergrund statt, sowohl beim Dienstnehme als auch beim Dienstgeber. |
Die BV, das Lohnset, das Auszahlungsjournal und die mBGM zeigen keine Besonderheiten, welche nicht schon im Kapitel 4.1. abgebildet worden sind.