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 Allgemeines

E-Mobilität ist in aller Munde und Elektroautos erfreuen sich ​auch als Sachbezugsfahrzeuge immer größerer Beliebtheit. Dabei stellt sich rasch die Frage, wie es um Kostenersätze im Zusammenhang mit dem Aufladen von dienstgebereigenen Elektrofahrzeugen (Sachbezug Elektroauto) steht, wie der Sachbezug für ein Elektroauto erfasst werden muss und ob und wie die Anschaffung einer Ladeeinrichtung (meist Wallbox genannt) dem Dienstnehmer erstattet werden kann.

​In diesem Dokument werden einige wichtige Themengebiete der E-Mobilität erörtert. 

Im Kapitel Sachbezug Elektroauto geht es um die Anlage einer Lohnart für diesen Fall und wo dieser Sachbezug berücksichtigt werden muss.

Kostenersätze für das Aufladen von Elektroautos wird in einem eigenen Hauptkapitel behandelt. Hier sind drei Vorgehensweisen denkbar, die jeweils mit einem Abrechnungsbeispiel erklärt sind.

Auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung/Wallbox ist in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Hierbei gilt es vier Fälle zu unterscheiden.

Jobräder, bei denen es sich ebenso um eine Form der E-Mobilität handeln kann, sofern es sich um ein Elektrofahrrad handelt, werden in einem eigenen Dokument behandelt, auf welches an dieser Stelle verwiesen wird (Jobrad - Bezugsumwandlung und Nutzungsentgelt).

Sofern sie auch die BMD ANBU (Anlagenbuchhaltung) verwenden, wird zusätzlich die Lektüre des Dokuments Das E-Auto in der ANBU empfohlen.

 Sachbezug Elektroauto

Wird im Rahmen eines Sachbezugs PKW ein Elektroauto zur Verfügung gestellt, ist dieses SV-frei zu bewerten. Allerdings ist zu beachten, dass trotzdem die Monate als „Sachbezug PKW“ am Lohnkonto und am L16 angeführt werden müssen (da auch bei Freiheit in den Abgaben in diesem Fall keine Pendlerpauschale zusteht). Desweiteren ist der Betrag bei einer Urlaubsersatzleistung oder einer gesetzlichen Abfertigung zur berücksichtigen. Um das gewährleisten zu können, muss eine eigene Lohnart verwendet werden. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckdaten und ein Lohnartenstammblatt.
  • Die Lohnart hat eine Betragseingabe und ist eine fixe Lohnart mit eigener Fixwertposition.

  • Üblicherweise ist die Lohnart der Lohnartengruppe 160 Sachbezüge (fix) zugeordnet. Diese Lohnartengruppe wird gewöhnlich in einigen Berechnungen wie beispielsweise der für die laufende Urlaubsersatzleistung oder die gesetzliche Abfertigung bzw. einigen Rückstellungen verwendet. Wie andere Sachbezüge auch, kann diese Lohnart den Initiallohnartengruppen zugeordnet werden.

  • Am Reiter Pflichtigkeit ist einzustellen, dass es sich um einen Sachbezug KFZ handelt, damit der Lohnzettel L16 korrekt befüllt wird.

  • Die Lohnart darf nicht verbucht werden.

  • Am Reiter „Lohnset/Lohnkonto“ können Sie entscheiden, ob Sie diese Lohnart dem Dienstnehmer zur besseren Nachvollziehbarkeit am Lohnset andrucken möchten. Der Lohnkontendruck darf nicht deaktiviert werden.
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In der Bruttoerfassung wird die Lohnart mit einem konkreten Betrag abgerechnet und der Fixwert wird gespeichert. Es geht hierbei darum, dass über die Abrechnung erkannt werden kann, in welchen Monaten das Sachbezug-Elektroauto zur Verfügung gestellt wurde, um dies am Lohnzettel L16 korrekt ausweisen zu können. Außerdem muss dieser Betrag in die Berechnung der Abfertigung und Urlaubsersatzleistung berücksichigt werden. Zur Eingabe sollte im Programm "Bruttoerfassung" über das Menü "Funktionen" die Funktion Sachbezüge → Kfz-Sachbezug verwendet werden.

 Kostenersätze für das Aufladen von Elektroautos

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Durch eine Änderung der Lohnkontoverordnung durch das BGBl. II Nr. 55, ausgegeben am 27.02.2023​ sind ab sofort unter anderem Kostenersätze für das Aufladen von dienstgebereigenen Elektrofahrzeugen am Lohnkonto zu erfassen. Der Sachbezugswert für Elektroautos ist laut Sachbezugswerteve​​rordnung seit 01.01.2023 zwar Null, aber dennoch müssen die Kostenersätze für das Aufladen dieser Fahrzeuge am Lohnkonto ausgewiesen werden.

Ab dem Jahr 2024 ist für Kostenersätze für das Aufladen von Elektroautos die Ausprägung "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung" im Feld Lohnsteuer (gem. EStG) verfügbar.

Der Sachbezug für das Elektrofahrzeug selbst ist sowohl am Lohnkonto als auch am Jahreslohnzettel aufzunehmen.
  • Kostenersätze für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation sind von allen Abgaben befreit (SV, BV, LSt, DB, DZ, KommSt), müssen aber am Lohnkonto aufscheinen (§ 4​c Abs. 1 Z 2a Sachbezu​gswerteverordnung​). ​

  • Kostenersätze für das Aufladen anhand des "amtlichen kWh-Preises", wobei die Ermittlung der Lademenge in Kilowattstunden mittels einer privaten Ladeeinrichtung bei Vorhandensein einer "intelligenten Ladeeinrichtung", die die konkrete Lademenge einem Kraftfahrzeug zuordnen kann, gewährleistet sein muss (ursprüngliche Rechtslage im Jahr 2023). 2024 bzw. rückwirkend ab 1.1.2023 wurde diese Regelung gelockert, wonach die Zuordnung zum Elektrofahrzeug nicht mehr zwingend über die verwendete Ladeeinrichtung erfolgen muss, sondern auch in anderer Form gewährleistet werden kann. Am Lohnkonto müssen Lademenge in kWh und der Betrag aufgenommen werden. Den anzuwendenden Strompreis je kWh für das Folgejahr findet man in der Findok vom Bundesministerium für Finanzen. Dieser wird spätestens am 30. November bereitgestellt. (§ 4c Abs. 1 Z 2b Sachbez​ugswertev​eror​dnung​, § 1 Abs. 1 Z 19​b Lohnkontenverordnung)​

  • Pauschale und abgabenfreie Kostenersätze bis zu € 30,00 monatlich werden für das Aufladen mittels einer privaten Ladeeinricht​ung gemäß der Übergangsbestimmung für 2023 bis 2025 samt dem Nachweis gewährt, sofern die vom Dienstnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen. Die Pauschalregelung gilt nur für Kraftfahrzeuge, nicht jedoch für Elektrofahrräder. (§ 8 Abs. 9 Z 2 Sach​bezugswerteverordnung​, LStR 2002 Rz 207f​​)

Hinweis 
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Kostenersätze des Dienstgebers für das Aufladen eines dienstnehmereigenen privaten Elektrofahrzeugs sind als beitrags- und steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (LStR 20​02, ​RZ 175b).

In folgenden Kapiteln werden jeweils Lohnartenstammblätter und Abrechnungsbeispiele präsentiert:

 Aufladen an einer öffentlichen Ladestation

Für die Abrechnung eines Kostenersatzes für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation wird eine beitrags- und abgabenfreie Lohnart benötigt. Im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten kann die Lohnart 2900 "Barauslagen" mit der Funktion Lohnart kopieren samt der Lohnartengruppenzuordnung dupliziert und umbetitelt werden. Die Lohnart verfügt über eine variable Betragseingabe und über die Pflichtigkeit "Brutto" und die Einstellung "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung" im Feld Lohnsteuer (gem. EStG). Verbucht wird sie über eine Soll-Buchung ähnlich wie Fahrtersätze oder das Öffi-Ticket auf die "Konto-Ref.-Nr." 911 "Freiwilliger Sozialaufwand". 

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Beispiel 
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Ein Dienstnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt in Höhe von € 3.000,00 einen Kostenersatz in Höhe von € 40,00 für das Aufladen des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs an einer öffentlichen Ladestation.

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In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.

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 Aufladen anhand des "amtlichen kWh-Preises"

Für die Abrechnung eines Kostenersatzes für das Aufladen anhand des "amtlichen kWh-Preises" werden zwei Lohnarten und zwei Berechnungen benötigt. Der Satz des amtlichen kWh-Preises verfügt derzeit über 5 Nachkommastellen. Allerdings kann das Programm nur mit 4 Nachkommastellen rechnen, weshalb nachfolgender Trick angewandt wird, sodass ein exaktes Rechenergebnis erreicht werden kann. ​Die erste Lohnart ist eine Eingabe- bzw. Info-Lohnart ohne Pflichtigkeit, auf welcher die Menge der kWh erfasst und anhand einer Koppelung die zweite Lohnart mit der Pflichtigkeit "Brutto" erzeugt wird. In weiterer Folge wird anhand der Berechnung nun der korrekte abzurechnende Kostenersatz je kWh auf dieser Lohnart ermittelt. Die erste Lohnart hat folgende Besonderheiten:
  • Eingabe Betrag = Nein
  • Eingabe Menge = Ja​
  • Eingabe Satz = Ja (Fixbetrag / Teiler bzw. Fixsatz)
  • Fix/Variabel: Variable Lohnart
  • Fixwert = Ja (LA hat eigenen Fixwert)
  • Keine Pflichtigkeiten
  • Soll/Haben = Keine Verbuchung
  • Am Lohnset drucken = Nein
  • Am Lohnkonto drucken = Nein
  • Koppelung vorhanden = Ja, auf die zweite im Folgenden vorgestellte Lohnart. Die Koppelung kann erst angelegt werden, nachdem die zweite Lohnart angelegt worden ist. 
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Im Generalkollektivvertrag ist der Fixsatz in Höhe von derzeit 32,806 Cent/kWh (Stand 2026; Jahr 2023: 22,247 Cent; Jahr 2024: 33,182 Cent; Jahr 2025: 35,889 Cent) zu hinterlegen. Spätestens am 30. November muss der Fixsatz für das nächste Jahr vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegeben werden. Beachten Sie, dass in diesem Fall ein neuer Datensatz für das nächste Jahr angelegt werden muss. Obwohl Sätze mit mehr Nachkommastellen erfasst werden können, erfolgt die Berechnung nur mit 4 Nachkommastellen. Angezeigt werden bei Beträgen und Sätzen üblicherweise nur 2 Nachkommastellen. ​

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Nun sind die zwei Berechnungen wie folgt anzulegen.

 Berechnung 2831 Menge Kostenersatz amtlicher kWh-Preis

Die Berechnung liest die Menge der Lohnart 2831 aus.

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 Berechnung 2832 Betrag Kostenersatz amtlicher kWh-Preis

Hier wird der Betrag der Lohnart 2831 ausgelesen und durch 100 dividiert, wodurch der in der ersten Lohnart ausgewiesene Cent-Betrag in den korrekten Euro-Betrag umgewandelt wird, um ​somit die korrekten Werte für den Kostenersatz zu erhalten​.

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Zur Anlage der zweiten Lohnart kann im Programm LOHN → Stammdaten → Lohnarten die Lohnart 2900 "Barauslagen" mit der Funktion Lohnart kopieren samt der Lohnartengruppen-Zuordnung dupliziert und umbetitelt werden. Folgende Einstellungen sind notwendig.
  • Eingabe Betrag = Ja (Wert von Berechnungsgenerator)
  • Berechnungsnummer Betrag = 2832
  • Eingabe Menge = Ja (Wert von Berechnungsgenerator)
  • Berechnungsnummer Menge = 2831
  • Eingabe Satz = Nein​
  • Fix/Variabel = Variable Lohnart
  • Fixwert = Nein
  • Brutto = Ja
  • Lohnsteuer (gem. EStG) = Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung
  • Soll/Haben = Soll
  • Konto-Ref.-Nr. = 911 "Freiwilliger Sozialaufwand"
Die Lohnart verfügt lediglich über die Pflichtigkeit "Brutto". Verbucht wird sie über eine Soll-Buchung ähnlich wie Fahrtersätze oder das Öffi-Ticket auf die "Konto-Ref.-Nr." 911 "Freiwilliger Sozialaufwand".

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Vervollständigen Sie zum Abschluss die Koppelung von der ersten auf die zweite Lohnart wie im nachfolgenden Bild. Wichtig ist die Ausprägung "Nein" im Feld "Übergabe".​

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Beispiel (Stand 2023) 
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Ein Dienstnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt in Höhe von € 3.000,00 einen Kostenersatz für das Aufladen des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs mit einer "intelligenten Ladeeinrichtung". Er lädt das dienstgebereigene Fahrzeug mit einer Menge von 140 kWh auf. Derzeit beträgt der "amtliche kWh-Preis" € 0,22247/kWh. Dem Dienstnehmer steht somit ein Kostenersatz in Höhe von € 0,22247 * 140 kWh = € 31,1458 gerundet € 31,15 zu.

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In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.

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Im Programm LOHN → Jahresende → Dienstnehmer-Lohnkonten können sowohl die Menge als auch der Satz eingeblendet werden. Somit sind nicht nur der Betrag des Kostenersatzes, sondern auch die Kilowattstunden und der "amtliche kWh-Preis" am Lohnkonto ersichtlich.

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Hinweis 
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Ein den "amtlichen kWh-Preis" übersteigender Kostenersatz ist als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) zu behandeln und entsprechend abgabenpflichtig.


 Pauschaler Kostenersatz bis zu € 30,00

Für die pauschalen und abgabenfreie Kostenersätze bis zu € 30,00 monatlich in den Jahren 2023 bis 2025 wird eine beitrags- und abgabenfreie Lohnart benötigt. Im Programm LOHN → Stammdaten - Lohnarten kann die Lohnart 2900 "Barauslagen" mit der Funktion Lohnart kopieren samt der Lohnartengruppen-Zuordnung dupliziert und umbetitelt werden. Das Eingabeverhalten sollte wie folgt am Reiter "Name, Bruttoerfassung" geändert werden:
  • Aliquotierung = Wie im KV-Stamm hinterlegt
  • Fix/Variabel = Fixe Lohnart
  • Fixwert = Ja (LA hat eigenen Fixwert)
  • Lohnsteuer (gem. EStG) = Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung
Es ist anzunehmen, dass der pauschale Kostenersatz dem Dienstnehmer fix, also in jedem Monat in derselben Höhe, gewährt wird. Die Lohnart verfügt über die Pflichtigkeit "Brutto" und die Lohnsteuereinstellung "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung". Verbucht wird sie über eine Soll-Buchung ähnlich wie Fahrtersätze oder das Öffi-Ticket auf die "Konto-Ref.-Nr." 911 "Freiwilliger Sozialaufwand".

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Der Fixbetrag der Lohnart kann im Programm LOHN → Stammdaten → Dienstnehmer am Reiter "Fixwerte" hinterlegt werden. 

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Beispiel 
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Ein Dienstnehmer erhält zusätzlich zu seinem Gehalt in Höhe von € 3.000,00 einen pauschalen Kostenersatz für das Aufladen des dienstgebereigenen Elektrofahrzeugs mit einer "nicht intelligenten Ladeeinrichtung".

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In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.

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Hinweis 
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Bei dieser Variante sind maximal € 30,00 monatlich als abgabenfrei abzurechnen. Ein darüber hinausgehender Kostenersatz ist als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug) zu behandeln und entsprechend abgabenpflichtig.

 Anschaffung einer Ladeeinrichtung/Wallbox

Kostenersätze für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung sind bis maximal € 2.000,00 abgabenfrei. Darüber hinausgehende Kosten sind als geldwerter Vorteil (Sachbezug) anzusetzen. (§ 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung​).​

Stellt der Dienstgeber dem Dienstnehmer ein Kraftfahrzeug gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, gilt laut § 4c Abs. 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung Folgendes: ​Ersetzt der Dienstgeber dem Dienstnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung (Wallbox) für ​​​​dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist der Wert bis € 2.000,00 als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen.

Bis zu € 2.000,00 ist der Kostenersatz beitrags- und abgabenfrei. Über € 2.000,00 ist der Kostenersatz beitrags- und abgabenpflichtig nach § 67 (1,2) EStG zu versteuern.

Zu beachten ist, dass dem Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Errichtung der Ladeeinrichtung bereits ein dienstgebereigenes Elektrofahrzeug zur Verfügung stehen muss. Der Einbau bzw. die Zurverfügungstellung der Ladeeinrichtung vor Bereitstellung eines Elektrofahrzeugs ist nur dann nicht schädlich, wenn dies in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Anschaffung des Elektrofahrzeugs erfolgt und es sich nachweislich um eine Ladeeinrichtung für das dienstgebereigene Elektrofahrzeug handelt. ​Die Anschaffung bzw. der Kostenersatz für Ladeeinrichtungen für das dienstnehmereigene Elektrofahrzeug (Privatauto) ist nicht begünstigt!

Hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes gilt folgende Unterscheidung:
  • bis € 2.000,00: Beitrags- und abgabenfrei und nicht pfändbar.
  • über € 2.000,00: Grundsätzlich SV- und abgabenpflichtig wie ein laufender Bezug, lohnsteuerlich wie eine Sonderzahlung nach § 67 (1,2) EStG. Grundsätzlich pfändbar wie ein laufender Bezug oder ein Sachbezug (siehe nächste Unterscheidung).
Zusätzlich ist zu unterscheiden, an wen der Dienstgeber zahlt:
  • Der Dienstnehmer hat die Anschaffungskosten für die Ladeeinrichtung bereits übernommen und bekommt sie vom Dienstgeber ersetzt (brutto ausbezahlt): In diesem Fall erfolgt eine Bruttozahlung und die Kontierung erfolgt auf ein Aufwandskonto. Pfändung wie ein laufender Bezug.

  • Der Dienstgeber zahlt die Rechnung über die Anschaffung und Errichtung der Ladeeinrichtung für den Dienstnehmer: In diesem Fall erfolgt keine Bruttozahlung und Verbuchung. Außerdem ist der Betrag wie ein Sachbezug pfändbar.
Insgesamt sind also vier Lohnartenvariationen denkbar. Gemeinsam haben sie, dass es sich jeweils um variable Betragslohnarten ohne Fixwert handelt. 

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Achtung! 
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Hinsichtlich der Anschaffung einer Ladeeinrichtung wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Änderung des Jahreslohnzettels (L16) angekündigt (Stand November 2024). Es wird vermutet, dass der beitrags- und abgabenfreie Kostenersatz bis € 2.000,00 in einer eigenen Kennzahl am Jahreslohnzettel zu stehen hat. Zu diesem Zweck steht ab dem Lohnjahr 2024 die Ausprägung "Kostenersatz E-Kfz laden, Anschaffung Ladeeinrichtung" im Feld "Lohnsteuer (gem. EStG)" zur Verfügung.

Falls davor die Lohnsteuerpflichtigkeit auf "Nein" eingestellt war, dann ist die Ausprägung manuell zu ändern und anschließend eine Scheinaufrollung für jene Dienstnehmer durchzuführen, bei denen diese Lohnart abgerechnet worden ist. Dies gilt dann natürlich auch für in der Zwischenzeit bereits ausgetretene Dienstnehmer.

 Abrechnungsbeispiele bis € 2.000,00

Die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das dienstgebereigene Elektrofahrzeug beträgt € 1.800,00. Der Dienstnehmer bekommt einen Gehalt von € 3.000,00.
 

 Der Dienstnehmer bezahlt die Rechnung und bekommt die Kosten vom Dienstgeber ersetzt (brutto)

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In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.

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 Der Dienstgeber übernimmt die Rechnung direkt

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In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.

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 Abrechnungsbeispiele über € 2.000,00

Die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für das dienstgebereigene Elektrofahrzeug beträgt € 3.500,00. Der Dienstnehmer bekommt einen Gehalt von € 3.000,00.
 

 Der Dienstnehmer bezahlt die Rechnung und bekommt die Kosten vom Dienstgeber ersetzt (brutto)

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In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.
 
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 Der Dienstgeber übernimmt die Rechnung direkt

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In der Netto-Vorschau kann die Abrechnung im Detail nachvollzogen werden.

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